Samples in der Musikproduktion

House, Hip-Hop, Drum ’n’ Base, aber auch Produktionen anderer Stilrichtungen enthalten oftmals digitale Elemente bestehender Musikwerke. Übernommen werden Sounds, Rhythmen kurze Ausschnitte aber auch ganze Refrains (Hooklines). Rechtliche Grenzen des Samplings bleiben dabei oft unbeachtet.

Urheberrechte an einem Musikwerk (Komposition) entstehen bereits bei einer einfachen schöpferischen Leistung, sofern ein Minimum an Eigentümlichkeit bzw. Individualität vorliegt. Auf Qualität oder künstlerischen Wert kommt es nicht an. Somit kann selbst anspruchslose Unterhaltungs- und einfache Schlagermusik sowie eine darin enthaltene Melodie urheberrechtlich geschützt sein. Vergleichbar geringe Anforderungen gelten bzgl. der Lyrics zugunsten des Autors.

Verletzung von Urheberrechten

Die Übernahme von Musik- oder Textteilen aus einem fremden Werk ist rechtswidrig, wenn der übernommene Part für sich genommen Urheberrechtsschutz genießt. Ab wann die erforderliche (geringe) Schöpfungshöhe erreicht ist, ist eine Frage des Einzelfalles und wird vor Gericht häufig durch Sachverständige begutachtet. Entgegen landläufiger Meinung existieren keine starren Regeln wie „bis zu 2 Takte bzw. bis zu 3 Sekunden sind zulässig“. Problematisch wird es, sobald individuelle Wesenszüge des Originalwerkes übernommen werden – insbesondere bei erkennbarer Melodie. In der Übernahme solch geschützter Werkteile liegt eine Bearbeitung, die nur mit Zustimmung des (Original-) Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden darf.

Verletzung sog. Leistungsschutzrechte

Eine Missachtung der Urheberrechte des Komponisten würde auch z. B. die Leistungsschutzrechte des Sängers, Keyboarders oder anderer sog. ausübender Künstler verletzen. Oftmals werden allerdings nur kurze Samples verwandt, die als solche (noch) nicht durch ein Urheberrecht geschützt sind. Zu beachten bleibt jedoch das Tonträgerherstellerrecht. Der Grund für dieses im Urheberrechtsgesetz geregelte Recht liegt nicht in der Erbringung künstlerischer, sondern organisatorischer und wirtschaftlicher Leistung. Damit sind auch z. B. Tonträger mit Geräuschen, wie z. B. Meeresrauschen zur Meditation, geschützt.

Dürfen kleine Soundpartikel übernommen werden?

Ab wann ein solches Tonträgerherstellerrecht verletzt wird, beurteilen die Juristen unterschiedlich. Zum Teil wird schon die Übernahme einzelner Klangfetzen als Verstoß gesehen. Es handle sich eben nicht mehr um zulässige Ideenfindung, sondern um unmittelbare Entnahme eines bestehenden Samples (Sounds) aus einem bestehenden Tonträger. Ein anderer Teil der Juristen hält eine Verletzung des Tonträgerherstellerrechts erst für gegeben, wenn mit dem Sample ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil des Originaltonträgers in die neue Musikproduktion übernommen wird. Diese Voraussetzungen liegen zumeist vor, wenn der entnommene Teil in der neuen Musikproduktion erkennbar bleibt, seine Identität behält. In diesem Sinne entschied OLG Hamburg Mitte 2006: Aus dem „Kraftwerk“-Stück „Metall auf Metall“ wurden zwei Takte einer charakteristischen Rhythmussequenz (ca. zwei Sekunden) wiederholt in das Stück „Nur mir“ übernommen – rechtswidrig. Der Rhythmus sei erstellt worden aus mehreren zum Teil von „Kraftwerk“ selbst entwickelten Schlaginstrumenten.

Keine Ausreden, sondern Sample-Clearance

Wer mit solchen Samples „erwischt“ wird, kann sich nicht damit rausreden, er hätte die übernommene Sequenz selbst reproduziert. Zumindest bei Samples, die sich unverändert und „frei stehend“, also unvermischt mir anderen Sounds oder Samples, in der neuen Produktion wieder finden, lässt sich der Beweis durch grafische Gegenüberstellung der Frequenzkurven schnell erbringen (sog. Frequenzanalyse). Auch Argumente, man hätte das Sample leicht selbst reproduzieren können, es spiele zudem eine nur untergeordnete Rolle in der neuen Musikproduktion, zählen nicht – so jedenfalls OLG Hamburg.

Wer sicher gehen will, muss daher die Bearbeitungszustimmung des (Original-) Urhebers bzw. des durch diesen berechtigten Musikverlags einholen. Die GEMA ist für ein solches Sample-Clearance nicht zuständig.

§ 2 I Nr. 1 bzw. Nr.2, II UrhG (Schriftwerk, Musikwerk), § 23 UrhG (zustimmungspflichtige, sog. unfreie Bearbeitung), § 24 UrhG (freie Benutzung),§ 73 UrhG§ 85 UrhG; zur Übernahme eines „wesentlichen“ Teils vgl. auch die Definition des „Vervielfältigungsstücks“ in Art. 1 (c) des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971; BGH NJW 1989, 387: Schutz einer einfachen Melodie („Ein bisschen Frieden“); OLG Hamburg, Urt. v. 7. Juni 2006 – 5 U 48/05 via www.juraforum.de; OLG Hamburg GRUR Int. 1992, 390: Übernahme winziger Tonpartikel unproblematisch. Eine Datenbank mit Cover-Versionen und Musikzitaten sowie entsprechende News finden sich unter www.coverinfo.de