Paparazzi-Fotos – keine Geldentschädigung für Heike Makatsch

Die Schauspielerin hatte € 35.000,00 verlangt für die Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie mit ihrer wenige Wochen alten Tochter bei einem Spaziergang durch Berlin zu sehen ist. Am 7. Mai 2008 wies das Landgericht München ihre Klage ab. Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle.

Nach den Vorschriften des BGB kann wegen eines Schadens, der nicht in Geld messbar ist (wie etwa bei einem zerstörten Fahrrad), eine Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich festgelegten Fällen gefordert werden. Eine solche gesetzliche Vorschrift existiert für den Ersatz des immateriellen Schadens bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht. Andererseits sollten Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen nicht ohne Sanktion bleiben, der Rechtsschutz der Persönlichkeit dürfe nicht verkümmern, so der BGH bereits in seinem sog. Herrenreiter-Urteil aus dem Jahre 1958.

Rechtswidriger Eingriff bedeutet nicht zugleich Geldentschädigung

Die Missachtung der Vorschriften des Rechts am eigenen Bild führt mithin nicht automatisch zu einem Anspruch auf Geldentschädigung. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zu dem auch das Recht am eigenen Bild gehört, begründet aber einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich (1) um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und (2) die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung sind auch Gesichtspunkte der Genugtuung des Opfers sowie der Prävention von Bedeutung. Letzteres gilt besonders in denjenigen Fällen, in denen es um den Schutz gegen unerwünschte Zwangskommerzialisierung einer Person geht – wie etwa durch Sensationsbilder oder -berichterstattung zur Erhöhung von Einschalt- oder Verkaufsquoten.

Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung

Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen bejahte die Rechtsprechung etwa bei veröffentlichten Nacktfotos (Intimsphäre), wiederholten und aggressiven Beleidigungen einer 16-jährigen Ex-Miss Rhein-Ruhr in der Fernsehsendung TV-Total sowie bei einer unzutreffenden Darstellung einer Person als Straftäter.

Das Landgericht München sah eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht als gegeben. Durch die Fotos werde weder der Kernbereich der Persönlichkeitsrechte von Mutter und Kind berührt, noch würden die beiden in einen negativen Kontext gerückt. Die Aufnahmesituation greife auch nicht in einen erkennbar privaten oder gar nach außen hin abgegrenzten Bereich wie Wohnung oder Garten ein. Die Aufnahmen zeigten Mutter und Kind lediglich auf einem Spaziergang an ihrem Wohnort. Würde man anders entscheiden, würde letztlich jede einwilligungslose Bildnisveröffentlichung mit einer Geldentschädigung sanktioniert. Dies sei vom Gesetzgeber so nicht gewollt.

Heike Makatsch hat angekündigt, gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung einzulegen.

LG München I, Urt. v. 7. Mai 2008 – 9 O 22942/07 und 9 O 23075/07, Pressemitteilung des Landgerichts§ 253 BGB (Immaterieller Schaden); BGH NJW 1958, 827 – Herrenreiter-Urteil; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2005 – VI ZR 265/04: Anspruch auf Geldentschädigung zum Ausgleich immaterieller Schäden aus § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG, unter www.bundesgerichtshof.de; OLG Oldenburg, NJW 1989, 400: Nacktfotos; OLG Hamm, Urt. v. 4. Februar. 2004 – 3 U 168/03 – TV-Total, unter www.nrwe.de; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 477 f. – Straftäter.