Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

„Sie haben gewonnen!“ und ähnlich lauten die Zusagen, zigtausendfach. Oftmals gibt es allerdings weder Gewinne und nicht einmal Gewinnspiele. Wer derart unwahr und irreführend wirbt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. So auch drei im Versandhandel Verantwortliche, deren Verurteilung der BGH am 30. Mai 2008 bestätigte.

Sie hatten die Versendung standardisierter Werbesendungen an vorwiegend ältere Verbraucher über ausländische Gesellschaften organisiert. Die Sendungen waren mittels Datenbanken personalisiert und als persönliche Schreiben gestaltet, beigefügt war jeweils ein Warenkatalog. Die Geschenke sollte der Empfänger dabei nur erhalten, wenn er Waren im Mindestwert von € 15,00 bestellte. Übersandt wurde daraufhin allerdings nur „wertloser Plunder“. Auch zugesagte Gewinne wurden nicht ausgeschüttet, es fanden keinerlei Gewinnspiele statt. Den Angeklagten ging es ausschließlich darum, den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren mit unwahrer und irreführender Werbung zu fördern – strafrechtswidrig nach § 16 Abs.1 UWG!

Gewinnzusagen vor den Zivilgerichten

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten, so § 661a BGB. Eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung liegt vor, wenn die nach Inhalt und Gestaltung bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers der Eindruck entstehen kann, er werde einen bereits gewonnenen Preis erhalten. Das ist etwa der Fall bei einem Schriftstück mit offiziellem Anschein, versehen mit Stempeln und Beglaubigungsvermerken. Wie der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 ausführt, spricht das Schriftstück davon, dass „bereits am 2. Juli eine Ziehung“ stattgefunden habe mit dem Hinweis „Ihr Bargeld-Guthaben“ in Höhe von 250.000 DM könne binnen 14 Tagen „abgerufen“ werden.

Dass die Gewinnauszahlung noch von einer Warenbestellung abhängig gemacht wird, ändert nichts an der Qualifikation der Werbesendung als Gewinnzusage. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen. Dies gilt, wie der BGH im Jahr 2004 entschieden hat, etwa aufgrund eines „Gewinn-Abruf-Scheins“ mit „Offiziellem Einkommens-Bescheid“ über 25.000 DM, übersandt von einer in den Niederlanden ansässigen Versandhandelsgesellschaft.

Sinn und Zweck der Regelungen

Die Regelung des § 661a BGB soll unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne unterbinden, indem der Unternehmer vom Verbraucher beim Wort genommen, also auf Leistung des mitgeteilten Gewinns verklagt werden kann. Diese Art der Werbung wird darüber hinaus von § 16 Abs.1 UWG kriminalisiert.

Auch wenn die Gerichte Ansprüche aus Gewinnzusagen (mittlerweile) zusprechen: So hat auch das Landgericht Koblenz kürzlich einer Klage auf Zahlung von € 1.500 stattgegeben auf der Grundlage eines Schreibens mit der Überschrift „Ganz Deutschland hat mitgemacht – Sie haben gewonnen!“. Dennoch sollten zivilgerichtliche Schritte aus einer Gewinnzusage genau abgewogen werden, weil (obsiegende) Urteile häufig nicht zu vollstrecken sind, z. B. wegen Insolvenz oder weil das Unternehmen (im Ausland) plötzlich „unbekannt verzogen“ sein kann.
Stets möglich und ohne Kostenrisiken ist ein Gang zur Verbraucherzentrale, die u. a. einen Unterlassungsanspruch gegen den rechtswidrig Werbenden geltend machen kann. Und eine Strafanzeige nach § 16 Abs.1 UWG.

§ 16 UWG (Strafbare Werbung)§ 661a BGB (Gewinnzusagen); BGH, Urt. v. 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07; BGH, Urt. v. 15. März 2006 – IV ZR 4/05 („Ihr Bargeld-Guthaben“); BGH, Urt. v.19. Februar 2004 – III ZR 226/03 („Gewinn-Abruf-Schein“ aus den Niederlanden, deutsche Gerichte nach Art.3 Abs.1 i.V.m. Art.5 Nr.3 EuGVÜ zuständig); zur Gewinnzusage in der Insolvenz vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2008 IX ZR 117/07, jeweils unter www.bundesgerichtshof.deLandgericht Koblenz, Beschl. v. 29. April 2008 – 12 S 30/08 unter www.marktplatz-recht.de.