BILD-Fotos von Karsten Speck beim Verlassen des Gefängnisses rechtens

Die BILD-Zeitung veröffentlichte einen Artikel mit zwei Fotos vom Haftausgang des wegen schweren Betrugs verurteilten Schauspielers und Moderators. Die Veröffentlichung der Aufnahmen war rechtmäßig, so der BGH. Das mit der Pressefreiheit geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit erscheine gewichtiger als das Persönlichkeitsrecht des Prominenten.

„Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit“ titelte die BILD-Zeitung. Der heute 48-Jährige war im November 2004 wegen millionenschweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Zwei Wochen nach seinem Haftantritt im November 2005 durfte Speck die Justizvollzugsanstalt allerdings schon wieder verlassen – zur Vorbereitung eines „offenen Vollzugs“. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen, so die BILD-Zeitung. Die beiden im Zusammenhang mit diesem Artikel abgedruckten Fotos zeigten den Haftausgang: Speck auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto.

Abgestuftes Schutzkonzept

Maßgeblich zur Beurteilung derartiger Bildveröffentlichungen ist das sog. abgestufte Schutzkonzept. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden, § 22 KUG. Hiervon macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei einer Person, die im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müsste, ist eine Verbreitung der Abbildung aber nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG: Ausnahme von der Ausnahme). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die abgebildete Person an einem Ort der Abgeschiedenheit aufgehalten hat.

Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Anknüpfungspunkt für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.

In jedem Fall: Abwägung

Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden. Im Rahmen der Abwägung kann auch die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen.

Einerseits: Spielraum der Presse als „öffentlicher Wachhund“

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 die Bedeutung der Pressefreiheit hervorgehoben und ausgeführt, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben. Der BGH führt in seinem Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR aus, dass die Presse eine wichtige Funktion als „öffentlicher Wachhund“ wahrnehme.

Welche Frage von Allgemeininteresse wird denn im BILD-Zeitungsartikel thematisiert und durch die Fotos illustriert? Insbesondere die Frage, ob der Schauspieler und Moderator Karsten Speck als Prominenter im Strafvollzug eine bevorzugte Behandlung erfährt.

Andererseits: Privatheit des Einzelnen

Auf der anderen Seite ist der Schutz des privaten Lebens des Einzelnen je nach Situation, in der er abgebildet ist, zu beachten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen. Hieraus kann sich, je nach Ergebnis der Abwägung, auch ein Anspruch auf Schutz vor Veröffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben ergeben.

Insoweit führt der BGH aus, dass die Veröffentlichung der zwei Fotos zwar einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle. Jedoch habe die Veröffentlichung die Resozialisierung von Speck nicht beeinträchtigt, auch sei er durch das Anfertigen der Bilder nicht unzumutbar belästigt worden. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen seinen Rechten und der Pressefreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht daher zurückstehen.

BGH, Urt. v. 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07; vgl. zum abgestuften Schutzkonzept auch BGH, Urt. v. 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06 m. w. N., jeweils unter www.bundesgerichtshof.de; EGMR, Urt. v. 24. Juni 2004, NJW 2004, 2647 ff.; Art. 12 Abs.1 GG (Persönlichkeitsrecht); Art. 5 GG (Meinungs- und Pressefreiheit); Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens); Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).