Ist akrobatischer Tanz rechtlich geschützt?

Tanzdarbietungen, bei denen Tänzerinnen ihre Körper so extrem verbiegen, als seien sie „Menschen ohne Knochen“, können als Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt sein. Nach OLG Köln ist allerdings eine künstlerische Qualität erforderlich, die über die rein akrobatisch-sportliche Leistung hinausgeht.

Das Urheberrecht ist das Recht der Kreativen. Dass eine Leistung etwas „Besonderes“ darstellt, führt (allein) noch nicht zur Entstehung eines Urheberrechts. So spielt etwa ein hoher Arbeits- und Kostenaufwand für sich genommen keine Rolle. Dasselbe gilt für eine langjährige Zeit des Trainings bei sportlichen oder tänzerischen Leistungen. Für Werke der Tanzkunst sieht das Urheberrecht einen Schutz zwar ausdrücklich vor, maßgeblich ist jedoch eine persönliche geistige Schöpfung. Damit können grundsätzlich auch kontorsionistische, also solche tänzerischen Darbietungen, bei denen Tänzerinnen ihre Körper extrem verbiegen, als Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt sein.

Welche Anforderungen gelten?

Die Leistung muss über akrobatische Darbietungen – und seien sie auch noch so atemberaubend – hinausgehen. Erforderlich ist, dass mit den Gestaltungsformen der Bewegung, Gebärden und Mimik ein erfahrbarer Inhalt der Darbietung zum Ausdruck kommt, der über die bloße Aneinanderreihung von (auch höchst schwierigen) akrobatischen Übungen hinaus ein zusätzliches künstlerisches Anliegen vermittelt. Neben oder vor den sportlichen bzw. gymnastischen Aspekt muss ein künstlerisch-tänzerisches Element treten, das der Darbietung insgesamt eine künstlerische Qualität verleiht, die über die reine Akrobatik hinausgeht.

Akrobatische Höchstleistungen plus künstlerischer Ausdruck

Zugunsten von vier Tänzerinnen bejaht das OLG Köln jeweils ein (Mit-) Urheberrecht. Die Gruppe hatte mit einer in sich geschlossenen Darbietung ausdrucksstarker Bewegungselemente künstlerisch stilisiert auf das Bild der hinduistischen Gottheit Vishnu, die vier Köpfe und acht Arme aufweist, angespielt.