Die Impressumspflicht für Websites

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sollen sie sein – die Pflichtinformationen für Websites nach dem Telemediengesetz. Was bedeutet das im Einzelnen und welche Angaben sind zu machen?

Die allgemeinen Informationspflichten sollen sicherstellen, dass unmissverständlich klargestellt wird, mit wem man in geschäftlichen Kontakt tritt. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite (Homepage), sind für weiterführende Links Bezeichnungen zu wählen, die verständlich sind und dem Nutzer ohne weiteres bereitstehen. Es genügt, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links „Kontakt" und „Impressum" erreichbar ist, so der BGH in seiner Grundsatzentscheidung Mitte 2006. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin reiche auch eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „mich“. Scrollen und Suchen sollten dem Nutzer keinesfalls zugemutet werden. Leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn der Nutzer über acht Bildschirmseiten scrollen und obendrein nach den Links suchen muss, weil diese nicht am Ende der Seiten angebracht sind, so OLG Brandenburg.

Name, Anschrift der Niederlassung sowie weitere Angaben bei jur. Personen

Anzugeben sind u. a. Name und Anschrift, unter der der Anbieter der Website niedergelassen ist. Erforderlich sind (komplett und ausgeschrieben) Vorname, Hausname sowie die vollständige (ladungsfähige) Anschrift. Die Angabe einer Postfachadresse reicht nicht. Ein Pseudonym wie „Fachhandel 1a“ ist – freilich – ebenfalls unzureichend, so OLG Naumburg. Bei einer juristischen Person, etwa bei GmbH oder Verein, ist zusätzlich über Rechtsform und Vertretungsberechtigten sowie das Register, in das sie eingetragen ist, nebst Registernummer zu informieren. Für bestimmte Fälle, etwa bei ausstehenden Einlagen oder Liquidation, verlangt das Gesetz weitere Informationen.

Angaben für Kontakt und Kommunikation

Erforderlich sind ferner Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter der Website ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Eine E-Mail-Adresse ist also unbedingt anzugeben. Dieser Pflicht wird nicht entsprochen durch ein bloßes Kontaktformular, in dem ein Interessent Namen, eigene Mailadresse und Rufnummer eintragen kann. Nach einem aktuellen Urteil des LG Essen verlange das Gesetz die entsprechenden „Angaben“ zur elektronischen Kontaktaufnahme – und nicht nur die technischen Vorrichtungen, durch die eine Verbindung faktisch hergestellt werde. Dem Interessenten müsse es möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen des Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt möglich sei.

Ist auch eine Telefonnummer anzugeben, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen? Wenn nicht: Ist neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Kommunikationsweg zu eröffnen, reicht insoweit vielleicht ein Kontaktformular (eine Anfragemaske)? Diese Fragen lassen sich gegenwärtig nicht beantworten, sie sind durch den BGH dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit sollten neben der E-Mail-Adresse stets auch Telefon- und ggf. -faxnummer angeben werden.

Wird die Website im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, die der behördlichen Zulassung bedarf, sind auch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen. Eine behördliche Zulassung ist etwa erforderlich im Bewachungsgewerbe (Security-Dienste etc.) oder zum gewerbsmäßigen Abschluss von Verträgen über Grundstücke (Makler). Dadurch soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, sich bei der zuständigen Behörde danach zu erkundigen, ob dem Websiteanbieter überhaupt die erforderliche Erlaubnis für seine Tätigkeit erteilt worden ist und ob diese noch Bestand hat. Weitergehende Informationspflichten bestehen auch bei den sog. Kammerberufen wie Anwälten, Steuerberatern und Ärzten.

Sofern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erteilt wurde, ist diese anzugeben. Ein Beispiel für ein anwaltliches Impressum findet sich auf der Website des Autors.

Werbeagenturen und Designer müssen ein rechtmäßiges Impressum liefern

Eine Werbeagentur, die mit der Erstellung einer Website beauftragt ist, hat ein rechtmäßiges Impressum sicher zu stellen. Zu den wesentlichen vertraglichen Pflichten der Agentur gegenüber ihrem Kunden gehört auch die Kontrolle, ob die Leistung mit dem Recht vereinbar ist – mehr dazu im Artikel Kunden können rechtmäßige Werbung verlangen.

§ 5 TMG. BGH. Urt. v. 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 „Anbieterkennzeichnung im Internet“ unter www.bundesgerichtshof.deKG Berlin, Beschl. v. 11. Mai 2007 – 5 W 116/07 via Kammergericht BerlinOLG Brandenburg, Urt. v. 13. Juni 2006 – 6 U 121/05 via OLG Brandenburg; OLG Naumburg, Urt. v. 16. März 2006 – 10 W 3/06, CoR (Computer und Recht, Fachzeitschrift) 2006, 779; Vorabentscheidungsersuchen des BGH beim EuGH vom 22. Juni, C-298/07, auf der Website des EuGH; LG Essen, Urt. v. 19. September 2007 – 44 O 79/07, MMR (Multimedia und Recht, Fachzeitschrift) 2008, 196; Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe aus § 34a Gewerbeordnung (GewO) für Makler etc. aus § 34c GewO, vgl. aber OLG Koblenz, Urt. v. 25. April 2006 – 4 U 1587/05: Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde keine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung.