Porträtfotos dürfen ohne Vereinbarung nicht auf der Website präsentiert werden

„Die Bilder sind bezahlt. Ich kann damit machen, was ich will!“ – eine alltägliche Formel, ein Trugschluss mit weit reichenden Folgen. Wer sein Foto im Netz nutzen möchte, etwa im Rahmen der Unternehmens- oder Agenturpräsenz, sollte sich die Rechte vom Fotografen schriftlich einräumen lassen.

Kaum ein Webauftritt ohne Porträt der Geschäftsführung, der Agenturinhaber oder des Selbstständigen. Auch Mitarbeiter zeigen sich häufig als Ansprechpartner mit Bild, und das nicht nur im Bereich der (Beratungs-) Dienstleistungen. Ein Foto unterstreicht die menschliche Note, es vermittelt einen persönlichen Eindruck. Ein gutes Porträt und die Entscheidung für einen professionellen Fotografen werten die Internetpräsenz auf – erhöhen aber auch die Gefahr urheberrechtlicher Probleme.

Vorsicht: Urheber

Anders als bei einem Automatenfoto gibt es nach einem Foto­shooting regelmäßig einen Urheber: den Fotografen. Seine Urheberrechte sind nicht übertragbar, er räumt dem Besteller aber Nutzungsrechte ein. Ohne ausdrückliche Bezeichnung der Rechte gilt dies allerdings nur für nahe liegende Nutzungen, also solche, die geradezu „auf der Hand liegen“. Daraus folgt: Wer ein Porträtfoto in Auftrag gibt, darf dieses unentgeltlich und zu privaten Zwecken verbreiten z. B. als Erinnerungs-geschenk an den Verwandten- und Freundeskreis aus Anlass einer Familienfeier. Das „Ins-Netz-Stellen“ eines Porträts ist aber selbst heutzutage keineswegs nahe liegend, eine solche Nutzung ist für den Besteller und den Fotografen nicht offensichtlich.

Bewerbung ist nicht Werbung

Dies gilt auch, wenn das Bild als Bewerbungsfoto durch den Fotografen gefertigt wurde. Bewerbung ist nicht Werbung. Das Foto wird nicht gegenüber einzelnen ausgewählten Arbeitgebern oder Unternehmen verwandt, sondern einer breiten Öffentlichkeit im www zugänglich gemacht. Dementsprechend verurteilte das Landgericht Köln einen IT-Berater und Rechtsanwalt, die Nutzung seines Bewerbungsfotos auf der beruflichen Website zu unterlassen.

Wer meint, ein Foto sei in den Weiten des Internet schwer auffindbar, wird – wie auch die Nutzer von Stadtkarten – schnell eines Besseren belehrt. Viele Fotografen geben digitale Bilddateien nur mit Wasserzeichen heraus, damit sind Foto und Rechtsverstoß in Google-Geschwindigkeit zu entdecken.

Streit vermeiden durch schriftliche Bestätigung

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man die geplanten Verwendungen einzeln ausdrücklich bezeichnen und vom Fotografen schriftlich bestätigen lassen. Also z. B., dass „die Fotos auch genutzt werden zur Werbung für den Besteller bzw. für sein Unternehmen ... im Internet, insbesondere unter www. ...“. Auf diesem Wege währt die Freude an professionell gefertigten Fotos länger.

Das Urteil des Landgerichts Köln, Urt. v. 20.12.2006 – 28 O 468/06, ist veröffentlicht in MMR (Zeitschrift Multimedia und Recht) 2007, S. 465 mit Anmerkung von Nennen auf S. 466 f. Gegen das Urteil wurde Berufung bei dem OLG Köln unter dem AZ. 6 U 12/07 eingelegt. Der Beklagte erkannte die Einstweilige Verfügung an. Nach Ansicht des OLG Köln war diese aber nicht nur durch die (eine) Antragstellerin zu beantragen. Daher einigten sich die Parteien bzgl. der Kosten.

Informationen, ob ein Porträtfoto auf dem Lebenslauf einer (Print-) Bewerbung bzw. ob ein Bewerbungsfoto auch auf einer Online-Bewerbung per Formular oder Mail an ein Unternehmen gesandt werden darf, finden sich im Beitrag von Nennen „Ärger mit dem Bild“, Süddeutsche Zeitung vom 5. Mai 2007, S. 14.