Vergütung von Entwürfen und Konzepten

Konzeptionelle Arbeit in Design und Werbung ist nicht bloß „Vorarbeit“, sondern die Hauptleistung selbst. Entwürfe für ein neues Firmenlogo, einen Unternehmensprospekt oder vergleichbare Kreativleistungen werden üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht. Was aber ist zu beachten, damit es beim Thema Vergütung kein „böses Erwachen“ gibt?

Oft muss es halt schnell gehen, häufig ist es Nachlässigkeit, manchmal fehlen aber auch (noch) schlechte Erfahrungen im Umgang mit Kunden. Und es kann ja auch gut gehen: Der Auftrag ohne schriftliche Festlegung der Abrede. Ein solcher birgt jedoch große Risiken. Zwar regelt das Gesetz: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dass überhaupt ein Auftrag erteilt (juristisch: ein Werkvertrag geschlossen) worden ist, hat der Kreative jedoch zu beweisen – soweit bestritten. Streitigkeiten über „Ob“ und Höhe der Vergütung landen daher nicht selten auch vor Gericht.

Vertragsschluss?

Mitte 2007 wies das Landgericht Köln die Klage eines Designers auf Zahlung von Vergütung für umfangreiche Designleistungen ab. Zwar konnte der Designer handschriftliche Aufzeichnungen und Entwurfsausdrucke vorlegen, die sein „Kunde“ per Stift korrigiert hatte. Aus dem Erscheinungsbild der Aufzeichnungen, die wie ein Konzeptzettel aussahen, folge jedoch kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert. Man könne nicht annehmen, dass der Designer hierdurch mit der Erstellung eines kompletten Unternehmens-Erscheinungsbildes mit Logo, Briefpapier, Firmenstempel und -schildern, Terminvergabe- und Visitenkarten, Anfahrtsplänen und Zeitungsanzeigen beauftragt worden sei. Ergo: Umsonst gearbeitet!

Die Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, stellt sich ferner häufig bei Akquiseleistungen. Um neue Kunden zu gewinnen, überreichen Werbe-, Eventagenturen und Designbüros oftmals weitgehende Arbeiten. So erhält der potenzielle Kunde in Erwartung eines Auftrags Konzepte und Entwürfe, die oftmals nach umfangreichen Besprechungen aufwändig auf seine konkreten Ziele zugeschnitten wurden. Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der umworbene Kunde die Leistungen zwar ablehnt (z. B. als „zu teuer“), diese aber dennoch nutzt, lesen Sie bitte im Artikel Ideenschutz bei Existenzgründung und Geschäftsanbahnung.

Vergütung ohne Umsetzung der Entwürfe

Steht fest, dass ein Vertrag geschlossen wurde, kommt es für die Vergütung nicht darauf an, ob die Entwurfsarbeit auch tatsächlich umgesetzt und genutzt wird. Hierzu finden sich u. a. folgende Beispiele in der Rechtsprechung:

OLG Düsseldorf betont, dass die konzeptionelle Arbeit des Designers, die durch geistig-schöpferische Auseinandersetzung mit der gestellten Aufgabe und die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen geprägt ist, als Hauptleistung in der Regel nicht unentgeltlich erbracht wird. Ein Designer und Grafiker, der auftragsgemäß für ein Unternehmen Entwürfe für ein neues Logo und einen Prospekt ausarbeitet, kann dafür also eine Vergütung verlangen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen letztendlich die Entwürfe eines anderen Designers verwendet. Im Fall des OLG Frankfurt erhielt ein Designer sein Honorar für Buchtitelbild und Spielmodell unabhängig von Erscheinen des Buches und des Spiels. OLG Zweibrücken sprach einer Werbeagentur eine Vergütung für das Layout einer Selbstdarstellungsbroschüre zu. Dass das Layout nicht übernommen worden sei, stehe der Forderung nicht entgegen.

Höhe der Vergütung

Soweit die Höhe der Vergütung nicht vereinbart wurde, findet sich eine Hilfe im Gesetz. Danach gilt: Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist ... die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Was ist üblich?

Insoweit lohnt ein Blick in den Tarifvertrag für Designleistungen zwischen der Allianz deutscher Designer und dem Verein selbstständiger Design Studios. Auch viele Gerichte, so etwa das vorbenannte OLG Frankfurt, ziehen diesen Tarifvertrag zur Bemessung einer üblichen Vergütung heran. Allerdings hat der Richter alle relevanten Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und umfassend zu würdigen – wie der BGH erst kürzlich bekräftigte.

Nach OLG Hamm bestimmt sich auch die Vergütung für einen nicht studierten Designer nach dem o. a. Tarifvertrag für Designleistungen. Die übliche und angemessene Vergütung (für die Fertigung von Werbepostkartenentwürfen) sei leistungs- und nicht ausbildungsbezogen zu ermitteln. Es komme also lediglich darauf an, ob die Arbeit des Designers den zu stellenden Qualitätsanforderungen genüge.

Fazit

Auch wenn es oftmals schnell gehen muss, und auch wenn das Thema „Juristerei“ nicht gerade zu den Lieblingsthemen der Kreativen gehört: Wer seinen Anwalt nicht anrufen mag, sollte zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile fixieren, also Leistung (was genau soll erarbeitet werden?) und Gegenleistung (welche Vergütung ist verabredet?). Darüber hinaus schaffen zusätzliche Regelungen Klarheit und helfen, Streit zu vermeiden. Hierzu gehören etwa folgende Fragen: Bis wann soll die Leistung erbracht sein? Gibt’s einen Vorschuss? Wie ist es mit Teilzahlungen ggf. nach Teilleistungen, die der Kunde zwischendurch „absegnen“ (abnehmen) muss? Dürfen Kunde und für ihn erbrachte Leistung auf der eigenen Website als Referenz (-projekt) zur Eigenwerbung aufgeführt werden? Mit letzterem Thema befasst sich der Artikel Eigenwerbung mit Referenzen und Arbeitsergebnissen.

§ 632 BGB (Vergütung); LG Köln, Urt. v. 7. Mai 2007 – 28 O 610/07; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 120; OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 120; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1995, 1265; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 – IZR 6/06 – Whistling for a train, mit Bezug auf BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02 – Pressefotos, jeweils unter www.bundesgerichtshof.de; OLG Hamm GRUR-RR 2003, 124.