Urheberrecht: Sind Pläne für ein Blockhaus geschützt?

Ein Wohnhaus in Blockhausbauweise kann als Baukunst urheberrechtlich geschützt sein, und schon der Bauplan. Erforderlich ist eine Leistung, die sich vom Durchschnitt des architektonischen Schaffens erkennbar abhebt. Eine solche kann sich auch aus einer schöpferischen Kombination von bekannten Formen und Gestaltungselementen ergeben, so OLG Oldenburg.

Ein Urheberrecht entsteht automatisch, ohne dass es auf eine Registrierung, Eintragung oder andere formelle Anforderungen ankäme. Vgl. dazu den Artikel „Ghostwriting – Urheberschaft an Mitteilungen aus dem Jenseits. Maßgeblich ist das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft oder Kunst. Zur Kunst gehören auch die Werke der Baukunst, inklusive deren Entwürfe.

Werke der Baukunst

Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, z. B. Wohn- und Geschäftshäuser, Schulen, Kirchen, Museen, Brücken, Türme, Denkmäler, Plätze, aber auch Innenraumgestaltungen wie die eines Kircheninnenraumes oder einer Treppe. Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk (zugleich) künstlerische Zwecke verfolgt. Auch Bauwerke, die allein Gebrauchszwecken dienen, fallen unter den Urheberrechtsschutz. Damit kann auch ein Wohnhaus in Blockhausbauweise als Werk der Baukunst Schutz erfahren. Unter welchen Voraussetzungen?

Persönliche geistige Schöpfung

Das Urheberrecht entsteht mit dem Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung. Ein Bauwerk oder eines Teil davon genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt. Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil der an Kunst interessierten und mit Kunstfragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt, so der BGH erst kürzlich bzgl. der Gestaltung eines Kircheninnenraumes mit einer Chorinsel als beherrschendem Element.

Kreativität zählt

Nicht geschützt sind damit die üblichen, allseits bekannten Architekturleistungen und -lösungen: übliche Wohnhäuser und vergleichbare Zweckbauten, standardmäßige äußere oder innere Gestaltungen usw. Andererseits ist ein „Meilenstein“ der Baukunst nicht zu verlangen. Ein Urheberrecht kann schon entstehen, wenn besondere gestalterische Elemente hinzutreten, die dem Gebäude ein eigenschöpferisches Gepräge geben, etwa durch Größe von Bauelementen, Proportionen, Verteilung von Baumassen, Gliederung und Gestaltung der Fassaden, Einbindung in das Gelände und die Umgebungsbebauung. Bei einer Verwendung allgemein bekannter und jedermann zugänglicher (gemeinfreier) Gestaltungselemente kann die eigenschöpferische Leistung in der kreativen Komposition (Neuzusammenstellung) dieser Elemente liegen.

Übliches Blockhaus – kein Urheberrecht

Diese Voraussetzungen zur Entstehung eines Urheberrechts an einem Werk der Baukunst hat das OLG Oldenburg hinsichtlich des Wohnhauses in Blockhausbauweise letztendlich verneint. Die bei dem Entwurf des Blockhauses verwandten und gerade für diese Hausart typischen Einzelkomponenten entstammten bekanntem Formengut und üblichen Gestaltungselementen, z. B. Hanglage des Gebäudes mit talseitig erschlossenem Untergeschoss, Zwerchgiebel (Dachvorbau bis zur Außenwandflucht) mit Balkon, achteckiges zweigeschossiges Türmchen. Auch in der Kombination der bekannten Komponenten ergebe sich keine Leistung, die sich hinreichend deutlich vom Durchschnitt architektonischen Schaffens abhebe.

§ 2 Abs.1 Nr. 4, Abs.2 UrhG (Werke der Baukunst, persönliche geistige Schöpfung); OLG Oldenburg, Urt. v. 17. April 2008 – 1 U 50/07; BGH, Urt. v. 19. März 2008 – I ZR 166/05 „St. Gottfried“ unter www.bundesgerichtshof.de; vgl. auch LG München, Urt. v. 20. Dezember 2007 – 7 O 20567/07: Urheberrecht an (Teilen) einer Fassadengestaltung.