Tricksereien rund um Telefonnummern

Durch „AAAAA“ vor der eigentlichen Unternehmensbezeichnung die Nr.1 im Branchenverzeichnis? Die etablierte Rufnummer des Konkurrenten als 0800-Nummer? Eine zum Verwechseln ähnliche Telefonnummer? Mit solchen und ähnlichen Tricks müssen sich die Gerichte befassen.

Der Wettbewerb ist hart, oft wird um jeden Kunden gekämpft. Ein Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes, so der BGH in einem aktuellen Urteil. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs.

Wettbewerbswidrigkeit nur bei besonderen Umständen

Ausspannen und Abfangen von Kunden sind nur wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Unlauterkeit begründen. So ist etwa eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen

Beispiele aus der Rechtsprechung

Für das OLG Hamm ist das Vorwegstellen mehrerer Buchstaben „A“ eines Schlüsseldienstes im Branchenbuch „Gelbe Seiten“ keine gezielte Behinderung der Mitbewerber. Auch wenn das Vordrängeln ausschließlich dazu diene, an erster Stelle eingetragen zu werden, handle es sich um eine bloße Folge legitimen Leistungs-wettbewerbs. Bei dieser Umleitung der Kundenströme stehe nicht im Vordergrund, mögliche Kunden vom Wettbewerber abzulenken. Es sei vielmehr nur beabsichtigt, Kunden zu sich hin zu lenken. Der Mitbewerber werde – wettbewerbskonform – nur durch einen schnellen Zugriff gehindert, weil er nicht mehr, später oder anders zum Zuge komme. Eine solche Möglichkeit stehe allen Mitbewerbern offen, um am „Rennen im Register“ teilzunehmen.

Wettbewerbswidrig handelt jedoch, wer sich eine Freecall-Nummer zuteilen und freischalten lässt, die in der Zahlenfolge mit der Rufnummer seines im gleichen Ort ansässigen Wettbewerbers übereinstimmt. Der Betreiber einer Taxivermittlungs-zentrale mit der Rufnummer 0...-369000 hatte Erfolg mit seiner einstweiligen Verfügung vor dem LG Leipzig gegenüber dem konkurrierenden Taxiunternehmer mit der kostenfreien Telefonnummer 0800-0369000.

Das OLG Hamburg bejahte eine gezielte Behinderung in folgendem Fall: Ein Telefonauskunftsdienst hatte in einem TV-Werbespot nur mit seiner Telefonnummer und dem Hinweis „Ihre Auskunft“ geworben, ohne aber sein Unternehmen zu benennen. Die Telefonnummer im Spot begann mit der Ziffernfolge „118...“ – wie auch  die Telefonauskunft des größten deutschen Telekommunikations-unternehmens, das die seit Jahrzehnten bekannte Telefonauskunft der früheren Deutschen Post weiterführt. Dieses Versteckspiel sei beabsichtigt, um sich Vorteile durch irrtümliches Anwählen zu verschaffen – rechtswidrig!

BGH, Urt. v. 29. März 2007 I ZR 164/04 unter www.bundesgerichtshof.de, gezielte Behinderung: §§ 34 Nr.10 UWG; OLG Hamm, Urt. v. 5. Oktober 2004 – 4 U 96/04; LG Leipzig, Urt. v. 18. Dezember 2002 – 5 O 8075/02; OLG Hamburg, Urt. v. 22. Mai 2003 – 3 U 18/03.