Tonträger-Sampling – was ist überhaupt noch erlaubt?

Selbst kleinste Tonschnipsel sind zugunsten des Tonträgerherstellers geschützt. Moses Pelham hätte die nur ca. zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ nicht als Loop für seinen Sabrina-Setlur-Song „Nur mir“ nehmen dürfen. Kann ein Musikproduzent nach dem aktuellen BGH-Urteil überhaupt noch Samples nutzen?

Geschützt: digitale Partikel, Tonfetzen

Mit dem Urteil vom 13. Dezember 2012 beendet der BGH ein seit acht Jahren anhängiges Verfahren. Über das erste Urteil des Gerichts vom 20. November 2008 wurde schon an dieser Stelle berichtet. Bereits damals stellten die Richter fest, dass Tonträgerherstellerrecht die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung schütze, das Tonmaterial erstmalig auf einen Tonträger aufzuzeichnen. Diese sei für den gesamten Tonträger zu erbringen. Daher gebe es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil des Aufwands entfiele.

Fazit schon damals: Jeder Tonfetzen ist geschützt! Quantiät („nur 2 Sekunden“ bzw. „lediglich ein Takt“) und Qualität der Aufnahme (z. B. Froschgequake mit Hintergrundrauschen)? Egal – geschützt, Punkt!

Freie Benutzung?

Nun enthält das Urheberrechtsgesetz aber das sog. Recht zur freien Benutzung, das eine Fortentwicklung des Kulturschaffens ermöglichen soll. Das Recht gilt grundsätzlich auch für die Nutzung fremder Tonträger (-teile) ohne Zustimmung des Berechtigten. Allerdings hat der BGH die freie Benutzung im Bereich Sampling eng ausgelegt. Eine solche sei ausgeschlossen, wenn der Samplenutzer „befähigt und befugt“ wäre, die Töne oder Klänge selbst neu einzuspielen, so das Gericht bereits im Jahr 2008. In seinem aktuellen Urteil wird betont, dass es auf einen durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme ankomme.

„Notstand“ zur Samplenutzung

Um mit dieser Rechtsprechung überhaupt noch Samples ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwerten zu dürfen, bedarf es einer „Rechtfertigung“, eines „gewissen Notstandes“. Übernehmen lassen sich nur

  • überdurchschnittliche, komplexe, einzigartige Samples bzw.
  • besonders hochwertige und außergewöhnliche Sounds.

Was ohne Weiteres mit der im Studio üblichen Ausstattung durch einen „Durchschnittsproduzenten“ herzustellen wäre, lässt sich nicht übernehmen. Wer nur Aufwand oder Kosten für reproduzierbares Material scheut, handelt rechtswidrig. Er kann sich nicht auf einen „Notstand“ zur Fortentwicklung des Kulturschaffens berufen. Wie diese (hohen) Anforderungen von Musiksachverständigen und Richtern in einem späteren Rechtsstreit beurteilt werden, bleibt offen. Damit birgt jede Übernahme von Samples ein erhebliches Risiko!

Fazit

Selber machen!

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