Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne Einwilligung unzulässig

ARCOR darf Call-by-Call-Gelegenheitsnutzer nicht ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken anrufen (lassen). Das Landgericht Frankfurt entschied am 31. Oktober 2007, dass das gelegentliche Anwählen der Vorwahl keine Geschäftsbeziehung zu dem Telekommunikationsanbieter begründe. Der Verbraucher bekunde kein Einverständnis mit künftiger Telefonwerbung.

Nach geltendem Wettbewerbsrecht ist ein Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher nur zulässig, wenn dessen Einwilligung vorliegt. Ein Verbraucher handelt – anders als ein Unternehmer – außerhalb einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Einwilligung ist die vorherige Zustimmung. Eine solche muss der Verbraucher tatsächlich zum Ausdruck bringen, sei es durch ausdrückliche Erklärung oder aufgrund (eindeutigen) tatsächlichen Verhaltens. An letzteres stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Diese sog. konkludente Einwilligung liegt nur vor, wenn der Anrufer das Verhalten des Angerufenen bei objektiver Betrachtungsweise und verständiger Würdigung als tatsächliche Einwilligung bewerten darf – es bedarf also unmissverständlicher Anhaltspunkte im Verhalten des Verbrauchers. Ein zu vermutendes (mutmaßliches) Einverständnis reicht nicht. Dies gilt nicht nur bei erstmaliger Kontaktaufnahme, sog. „Cold-Callings“, sondern auch bei einem Anruf im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung.

Kein Einverständnis durch Anwählen einer Rufnummer

Allein deshalb, weil ab und zu eine bestimmte Call-by-Call-Nummer gewählt wird, lässt sich sicher nicht rückschließen, der Anrufer sei mit zukünftigen Werbeanrufen einverstanden. Ebenso wenig liegt eine Einwilligung des Verbrauchers vor, nur weil die telefonische Kontaktaufnahme durch vorformulierte Klausel geregelt ist. So urteilte der BGH bzgl. eines Antrags auf Errichtung eines Sparkontos, der ein formularmäßiges Einverständnis mit einer telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten vorsah. Unwirksam war nach OLG Hamm auch das in den Auftragsbedingungen eines Handyservices enthaltene Einverständnis, den Kunden telefonisch über weitere interessante Angebote zu informieren. Durch eine vorherige schriftliche Ankündigung des Werbeanrufs wird dieser nicht rechtmäßig.

Keine Lockerung der Rechtslage

Eine Lockerung dieser Rechtslage ist nicht in Sicht. Im Gegenteil: Bundesjustizministerin Zypries (SPD) hat bereits gesetzliche Schritte gegen unerlaubte Telefonwerbung angekündigt. Als Maßnahmen geplant seien Bußgelder bis zu € 50.000,00, insbesondere bei Rufnummernunterdrückung, und ein 14-tägiges Widerrufsrecht etwa bei telefonisch abgeschlossenen Abonnements von Zeitschriften.

Die Entscheidung des LG Frankfurt hat das AZ 2-18 O 26/07. Das wettbewerbsrechtliche Verbot unerbetener Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung folgt aus § 7 Abs.2 Nr.2 UWG (Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, unzumutbare Belästigung). Keine Einwilligung durch Klausel bei Sparkonto-Eröffnung, BGH, NJW 2000, 2677 – Telefonwerbung VI; keine Einwilligung durch Klausel in Handyvertrag, OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2006 – 4 U 78/06, unter www.nrwe.de. Schriftliche Ankündigung des Anrufs irrelevant, BGH NJW 1994, S.1071 f. Weitere Informationen zum Vorgehen der Bundesregierung unter PCWELT. Kritische Stellungnahme des Deutschen Direktmarketing Verbandes (DDV) unter Horizont. Vgl. auch den Beitrag "Telefonwerbung gegenüber Unternehmen".