Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Eine Meinung enthält das subjektive Urteil des Äußernden über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Eine Meinung lässt sich nicht als wahr oder unwahr erweisen. Es geht um Stellungnahme, subjektive Bewertung, Dafür- oder Dagegensein („Unterricht macht keinen Spaß“, „sexy“).
Das Pendant der Meinung ist die Tatsache. Hier steht die objektive Beziehung zur Realität im Vordergrund. Tatsachen sind also prinzipiell beweisbar („Klausurfragen identisch“, „hat immer dieselbe Hose an“). Zwar ist nur die Meinung im Grundgesetz benannt. Eine solche stützt sich jedoch zumeist auf tatsächliche Annahmen oder bezieht dazu Stellung. Daher sind Tatsachenbehauptungen jedenfalls dann geschützt, soweit sie zur grundrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen können. Heraus fallen also z. B. bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen. Vermengen sich Tatsachen („Tatsachenkern“) und Werturteil in einer Äußerung, die dann insgesamt durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie insgesamt als Meinung geschützt.
Die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos
Freilich kennt die Meinungsfreiheit auch Grenzen, solche ergeben sich insbesondere aus der persönlichen Ehre anderer. Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zu gewichten, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist der Aussagegehalt der gewählten Formulierung, wie der durchschnittliche Leser sie im konkreten Gesamtzusammenhang verstehen darf. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich nicht generell und abstrakt vorausbestimmen. In der Rechtsprechung haben sich aber einige Richtlinien herausgebildet:
- Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente vermengt sind. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht.
- Werturteile (Meinungen), die als Schmähkritik oder Formalbeleidigung nur dazu dienen, den Betroffenen zu diffamieren, sind unzulässig. Insoweit steht nicht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund, sondern die Herabsetzung der Person, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.
- Es ist der Sinn jeder öffentlichen Meinungsäußerung, Aufmerksamkeit zu erregen. Daher sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn andere sie für „falsch" oder „ungerecht" halten.
- Es spricht für die Zulässigkeit der Äußerung, wenn der Äußernde keine eigennützigen (etwa kommerzielle) Ziele verfolgt, sondern sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dient.
Spickmich als Plattform für interessierte Schüler und Eltern
Im Rahmen der Internetplattform Spickmich können Schüler ihre namentlich aufgeführten Lehrer mit Schulnoten von 1 bis 6 bewerten, und zwar berufsbezogen: „guter Unterricht“ bis „schlechter Unterricht“,„fachlich kompetent“ bis „hat keinen Plan“,„faire Prüfungen“ bis „unfaire Prüfungen“, sowie personenbezogen: „cool und witzig“ bis „peinlich und öde“ und „beliebt“ bis „unbeliebt“. Nach OLG Köln handelt es sich bei allen Bewertungsmöglichkeiten um zulässige Werturteile. Die Lehrperson werde durch die Schülerbewertung nicht öffentlich an den Pranger gestellt (vgl. oben Ziff. 2.). Dies ergebe sich auch daraus, dass kein allgemeiner Zugang zu den Bewertungen gegeben sei. Die Namen der Lehrer würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern und Eltern aufgesucht werden dürften. Für die Zulässigkeit spreche auch, dass die Bewertung der Orientierung von Schülern und Eltern dienten und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führen könne (vgl. oben Ziff. 4.).
MeinProf für jeden Hochschulinteressierten
Bei MeinProf können Studierende ihre Hochschullehrer bewerten, das Notenspektrum reicht von 5,0 (sehr schlecht) bis 1,0 (sehr gut). Für jede Vorlesung existieren die Kriterien „Fairness“, „Unterstützung“, „Material“, „Verständlichkeit“, „Spaß“, „Interesse“, „Verhältnis Note/Aufwand“ und „Weiterempfehlung“. Außerdem haben die Studierenden die Möglichkeit, Kommentare abzugeben. Anders als bei Spickmich kann jeder Interessierte auch ohne Anmeldung und auf der Homepage von MeinProf den Namen eines Dozenten eingeben – und erhält umgehend die Bewertungen und den Gesamtdurchschnitt. Nach LG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2007, durfte ein Studierender seine Meinung sogar mit den Bezeichnungen „Psychopath“ und „das Letzte“ äußern. Dies hätte ein anderes Gericht auch durchaus anders beurteilen können.
OLG Köln, Urt. v. 27. November 2007, 15 U 142/07 und Vorinstanz LG Köln, Urt. v. 22. August 2007 – 28 O 333/07 unter www.nrwe.de; BVerfG, Beschl. v. 8. Mai 2007 – 1 BvR 193/05 zu Art. 5 Abs.1 S.1 GG; BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05: „Terroristentochter“ im konkreten Kontext eines (Online-) Presseartikels zulässig, unter www.bundesgerichtshof.de; LG Berlin, Urt. v. 31. Mai 2007 – 27 S 2/07, JurPC Web-Dok. 145/2007.