Praktiker-Slogan „20 % auf alles ... außer Tiernahrung“ rechtswidrig

Der allseits bekannte Werbeslogan der Baumarktkette ist irreführend. Während der Aktion erwarte der Kunde, dass auch die per Shop-in-Shop-Prinzip innerhalb der Praktiker-Märkte angebotenen und an der Baumarktkasse zu bezahlenden Tchibo-Artikel rabattiert seien.

Nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die Bedingungen bei Preisnachlässen und anderen Verkaufsförderungsmaßnahmen klar und eindeutig anzugeben (Informationspflicht). Eine Irreführung über die Bedingungen, unter denen Waren geliefert werden, ist zu unterlassen. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Es ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, so die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Die Entscheidungen der Gerichte

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe nahmen sowohl das Landgericht Saarbrücken als auch das Saarländische Oberlandesgericht eine Irreführung durch den Werbeslogan an. „20 % auf alles ... außer Tiernahrung“ bedeute, dass tatsächlich das gesamte Warensortiment von der Rabattierung erfasst und ausschließlich Tiernahrung ausgenommen sei. Entgegen dieser Bedeutung gebe es jedoch weitere Ausnahmen, nämlich die Tchibo-Artikel. In seinem Urteil aus dem Jahr 2006 hatte das Saarländische Oberlandesgericht eine weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Praktiker-Marktes wies der BGH mit Beschluss vom 5. Juni 2008 zurück. Das Verbot des Werbeslogans durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes ist damit rechtskräftig.

Ob der Praktiker-Markt den Slogan nun um einen (klaren und deutlichen) Hinweis ergänzt oder sogar ganz darauf verzichtet, wird sich zeigen.

§ 34 Nr.4 UWG (Informationspflicht bei Verkaufsförderungsmaßnahmen), § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 UWG (Irreführungsverbot). BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 – I ZR 196/06 (Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde) unter www.bundesgerichtshof.de; OLG Stuttgart, Urt. v. 18. Oktober 2006 – 1 U 670/229. Zur Irreführung vgl. BGH, Urt. v. 19. April 2007 – I ZR 57/05 „150% Zinsbonus“, dort auch zum Sternchenhinweis; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 – I ZR 222/02 – „Epson-Tinte“ jeweils unter www.bundesgerichtshof.de.