Nachweis von Urheberrechten

Ein Urheberrecht entsteht durch die Schöpfung. Automatisch – ohne Registrierung oder Anmeldung und ohne Beachtung irgendwelcher ©-Angaben oder Formerfordernisse. Wie aber lässt sich (später) nachweisen, dass Musik, Text, Software oder etwa ein Werk der Bildenden Kunst zu einem bestimmten Zeitpunkt geschaffen wurde?

Wer ein Recht geltend macht, muss die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechts selbst vortragen und – wenn der Gegner sie bestreitet – grundsätzlich auch beweisen. Im Falle eines Rechtsstreits hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die Überzeugung des Richters erfordert jedoch keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. In einem aktuellen Urteil betont der BGH, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ausreicht.

Was kann der Musiker, Texter, Programmierer oder Künstler tun, um den Richter (später) in diesem Sinne zu überzeugen?

Keine „öffentliche“ Registrierungsstelle

Eine Registrierungsstelle für urheberrechtlich geschützte Werke gibt es in Deutschland nicht:

Die Urheberrolle ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführtes Verzeichnis. Urheber, die ihre Werke anonym oder unter Pseudonym veröffentlichen, können hier ihre wahre Identität eintragen lassen. Die Urheberrolle zeigt allerdings nur an, wer für sich in Anspruch nimmt, Urheber des dort eingetragenen Werkes zu sein. Den Nachweis, wer tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt Schöpfer eines bestimmten Werkes geworden ist, erbringt das Register nicht. Näheres zur Urheberrolle findet sich auf der Seite des DPMA.

Auch die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist nicht zuständig für den Nachweis der Urheberschaft. Ein GEMA-Mitglied begründet durch die Anmeldung allenfalls ein Indiz für den Zeitpunkt des Vorliegens einer fertigen Komposition, mehr aber auch nicht. Bei (gerichtlichen) Streitigkeiten um die Urheberschaft an einem Musikwerk ist die GEMA verpflichtet, sich neutral zu verhalten. Näheres hierzu auf der FAQs-Seite der GEMA unter „Schutz des Urhebers durch Gesetz – GEMA-Werkanmeldung nur Indiz“.

Unsicher: Poor Man`s Copyright, Einschreiben an sich selbst

Häufig wird empfohlen, das neugeschaffene Werk etwa auf CD bzw. DVD (Musik, Software, Website, Computerspiel aber auch z. B. Entwurf einer Choreografie) oder als Ausdruck (Text, Noten, architektonischer Entwurf, Software, Website) per Einschreiben an sich selbst zu schicken und den ungeöffneten Briefumschlag sorgfältig aufzubewahren. Den Umschlag könne der Richter dann im Streitfall selbst öffnen. Dabei lasse sich das Erstellungsdatum des Werkes anhand des Poststempels ablesen.

Das Zusenden des Einschreibens ist sicherlich eine günstige Variante, die in den USA daher als Poor Man`s Copyright bezeichnet wird. Lässt sich hierdurch aber auch der Richter mit dem erforderlichen Grad von Gewissheit überzeugen? Wohl kaum. Dafür ist die Gefahr von Manipulationen zu groß. Einschreiben lassen sich öffnen und mit neuem oder geändertem Inhalt wieder verschließen, Stempel lassen sich rückdatieren usw.

Hinterlegung bei einem Anwalt oder Notar

Zweifel des Richters lassen sich aber durch eine Hinterlegung des Werkes vermeiden. Eine Hinterlegung sollte allerdings bei einem Anwalt oder Notar erfolgen. Der Rechtsanwalt ist kraft Gesetzes ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, der Notar ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Die Juristen genießen daher besonderes Vertrauen, deren Aussagen haben entsprechendes Gewicht – auch vor Gericht.

Die Kosten für eine Hinterlegung kann mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden. Nicht selten sind für das erste Werk z. B. € 50,00 zzgl. MwSt. zu zahlen, bei mehreren hinterlegten Werken wird üblicherweise ein „Mengenrabatt“ gewährt.

§ 286 ZPO; dazu jüngst BGH, Urt. v. 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, unter www.bundesgerichtshof.de§ 138 UrhG (Register anonymer und pseudonymer Werke)§ 66 UrhG§ 1 BRAO (Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege)§ 1 BNotO (Stellung des Notars)§ 4 Abs.1 RVG (Erfolgsunabhängige Vergütung in außergerichtlichen Streitigkeiten); vgl. zur notariellen untechnischen Verwahrung im einer urheberrechtlichen Prioritätsfeststellung auch OLG Hamm, Beschl. v. 18. Oktober 2005 – 15 W 298/05 unter www.nrwe.de. Vgl. auch Leistner Notarielle Prioritätsverhandlung im Urheber- und Computerrecht, MittBayNot 2003, 3 ff.