Lehrervideos auf der Online-Plattform YouTube

Die digitale Handykamera macht`s möglich: Stressige oder peinliche Unterrichtssituation abwarten oder gar ein bisschen nachhelfen, Szenen unauffällig aufzeichnen und schnell ins Internet damit. Lehrermobbing per Clip ist kein Schüler- oder Studentenstreich mehr, sondern strafbar.

„Lehrer ermahnt ziemlich laut“, „Herr ..., der Schreck aller Klassen!“, „Lehrer dreht ab“ ... so oder ähnlich lauten die Titel der heimlich von Schülern oder Studierenden per Handykamera hergestellten Videoclips. Sie sind veröffentlicht im Internet auf der führenden Plattform für Online-Videos YouTube.

Strafrechtliche Grenzen

Die öffentliche Präsentation einer heimlich gefertigten bildlichen Darstellung, egal ob Videoclip oder Foto, verstößt gegen das Recht am eigenen Bild des Lehrers. Dieser wird in den meisten Fällen für sein soziales Umfeld identifizierbar sein, und sei es durch zusätzliche Hinweise im Zusammenhang mit der Aufnahme. Die für die Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung seines Bildnisses erforderliche Einwilligung fehlt.

Die Wiedergabe der Lehrerstimme als Tonaufnahme im Rahmen der Videosequenz verletzt obendrein die Vertraulichkeit des Wortes. Unterrichtsstunde und Vorlesung sind in der Regel nichtöffentlich, also nur für die jeweiligen Schüler oder Studierenden bestimmt. Ob die aufgezeichneten Äußerungen dienstlicher (Unterrichtsstoff) oder privater Natur (Anekdote nach dem Unterricht) sind, ist irrelevant.

Wenn die Ton- oder Bild-Aufnahme den Lehrer herabsetzt und in seiner Ehre verletzt (z. B. „dummer Lehrer“), liegt auch eine Beleidigung vor. Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs kommt hinzu bei Bildaufnahmen, die unbefugt in einer Wohnung oder in einem anderen gegen Einblick besonders geschützten Raum gemacht wurden. Hierzu gehören etwa Aufnahmen in der Lehrerumkleide nach dem Fußballturnier.

Konsequenzen

Bei Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Dies gilt auch für die Beleidigung und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann sogar geahndet werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Für jugendliche Täter sind die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetz zu beachten.

Wer die Videosequenz gefertigt hat, wird sich oftmals bereits anhand des Aufnahmewinkels ermitteln lassen, etwa wenn die Sitzposition der einzelnen Schüler bzw. Studierenden feststeht oder vom Lehrer bzw. von Schülern oder Studierenden (als Zeugen) rekonstruiert werden kann. Wer im Unterricht mit laufender Handykamera erwischt wird, kann sich nicht rausreden, er habe die Aufnahmen nur zur „Nacharbeit bzw. Wiederholung des Unterrichtsstoffs“ oder „für private Zwecke“ angefertigt. Bereits das Anfertigen eines Lehrervideos ist wegen Verletzung der Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar.

Die Aufzeichnung der Vorlesung kann jedenfalls bei längeren Aufnahmen auch gegen das Urheberrecht des Lehrers verstoßen. Eine Vorlesung ist als „Rede“ urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung enthält. Vgl. zu den Anforderungen den Artikel Urheberrechte an Fachtexten und -informationen. Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers schützt bereits den ersten Festlegungsvorgang eines in anderer Form vorliegenden Werkes. Die Aufnahme eines Vortrags oder einer Vorlesung auf Tonträger ist daher ebenso rechtswidrig wie die Aufzeichnung eines Live-Konzerts (sog. Bootleg).

§ 33 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild); § 185 StGB (Beleidigung); § 201 StGB(Vertraulichkeit des Wortes); § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen); § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke); § 2 I UrhG (Geschützte Werke); § 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht).