Haftet der Admin-c für Domain-Registrierung und Content?

Nach Ansicht des OLG Köln ist der bei der Vergabestelle DENIC eingetragene administrative Ansprechpartner nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verantwortlich – ebenso nicht für die Inhalte der Website. Eine Prüfung der Domain-Registrierung und ständige Kontrolle des Contents sei dem Admin-c nicht zumutbar. Dies sehen andere Gerichte anders.

Die DENIC Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (DENIC) ist für die Registrierung der Internet-Domains mit der Top Level Domain (TLD) .de zuständig, so z. B. für www.nennen.de. Nach Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien gilt Folgendes:

„Der administrative Ansprechpartner (Admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt. Für jede Domain kann nur ein Admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.“

Ist der so definierte Admin-c für eine rechtsverletzende Domain-Registrierung verantwortlich? Haftet er darüber hinaus sogar für (spätere) rechtsverletzende Inhalte der Internetpräsenz, „nur“ weil er als Admin-c eingetragen ist?

Störerhaftung: Verletzung von Prüfpflichten

Als sog. Störer kann (bei der Verletzung absoluter Rechte) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht unendlich auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Welche Prüfungen sind im konkreten Fall zumutbar?

Zumutbare Prüfpflichten bei der Domainregistrierung?

Das OLG Köln hält es angesichts der in Ziffer VIII. der DENIC-Domainrichtlinien festgelegten Funktion für unzumutbar, dem Admin-c Prüfungspflichten hinsichtlich potenzieller (Marken- und Kennzeichen-) Verletzungen aufzuerlegen. Die Funktion des Admin-c diene rein verwaltungstechnischen Notwendigkeiten, ebenso wie seine gleichzeitige Zustellungsvollmacht im Fall ausländischer Domaininhaber. Der Admin-c nehme die Stellung allein im internen Vertragsverhältnis zwischen der Vergabestelle DENIC und dem Domaininhaber ein, und zwar als dessen Bevollmächtigter. Seine Berechtigung, gegenüber der DENIC mit Wirkung für den Domaininhaber über die Domain zu verfügen, sei zwar umfassend und unbeschränkt. Mit einer zugleich für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht sei seine Berechtigung jedoch nicht verbunden. Danach hafte der Admin-c nicht für eine rechtsverletzende Registrierung, und nicht einmal für eine offenkundige, einfach feststellbare Rechtsverletzung.

OLG München und OLG Stuttgart bejahen demgegenüber die Verantwortlichkeit des Admin-c für eine (Marken- und Kennzeichen-) rechtskonforme Domain-Registrierung. Aufgrund der aus VIII. der DENIC-Domainrichtlinien folgenden rechtlichen Möglichkeiten („...sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden ...“) könne und müsse der Admin-c auf den Eintragungsinhalt einwirken. OLG Hamburg sieht eine Handlungspflicht des Admin-c spätestens ab Kenntniserlangung für gegeben (z. B. nach Abmahnung).

Zumutbare Prüfpflichten hinsichtlich rechtsverletzender Inhalte?

Eine Verantwortung für die mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalte könne dem Admin-c erst recht nicht auferlegt werden, so OLG Köln. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den über die Domain oder über Verlinkungen bzw. Suchmaschineneinträge aufrufbaren Webseiten erscheine es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, dem Admin-c eine ständige Kontrolle des Contents zuzumuten. Auch könne der Admin-c nach seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen in Einzelheiten verändern. Die Möglichkeit des Admin-c, eine (rechtsverletzend) benutzte Domain vollständig löschen zu lassen, würde in den meisten Fällen unverhältnismäßig sein.

Fazit

Ein Urteil zur Freude des Admin-c. Ob diese Freude Bestand hat, muss sich allerdings erst noch zeigen. Weil die Frage einer Haftung des Admin-c für rechtsverletzende Domainregistrierungen und/oder Webinhalte in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, hat das OLG Köln die Revision zum BGH zugelassen.

OLG Köln, Urt. v. 15. August 2008 – 6 U 51/08 m.w.N. unter www.nrwe.de; zur Störerhaftung jüngst BGH, Urt. v. 30. April 2008 – I ZR 73/05 „Internet-Versteigerung III“ unter www.bundesgerichtshof.de; OLG München MMR 2000, 277; OLG Stuttgart MMR 2004, 38, 39; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 175; Website der DENIC, www.denic.deDENIC-Domainrichtlinien.