Fremde Sprüche als abgemahnte „Zitate“

Karl Valentin, Heinz Erhardt, Loriot ... Wortakrobaten haben einen Fundus wunderbarer Sprüche erschaffen. Und dieser ist durch das Internet leicht zugänglich. Da mag es durchaus nahe liegen, sich mit fremden Worten zu „schmücken“, z.B. zur Selbstdarstellung im XING-Profil oder als Motto bei Facebook. Und schon droht die Abmahnung mit hohen Anwaltskosten.

Urheberrechte an Sprüchen und Wortakrobatik

Im Bereich der Sprachwerke entstehen Urheberrechte grundsätzlich unter geringen An­for­der­un­gen an eine Individualität. Auch kurze Wortfolgen können geschützt sein, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von den üblichen Formulierungen abheben.

Ein solches bejahte etwa Landgericht München I im Jahr 2011 an der aus le­dig­lich 12 Wörtern bestehenden Wortfolge des Komikers, Sängers und Sprachakrobaten Karl Valentin

„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“.

Der Ausspruch sei geprägt durch eine sehr untypische Art der Formulierung (durch Verwendung mehrerer Verben) und eine dadurch bedingte komplizierte Ausdrucksweise. Mittels umständlicher Schilderung werde eine relativ einfache Aussage sprachlich und gramma­tikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen „Wortakrobatik“ verkompliziert.

Für den Valentin-Nachlass lassen sich laut der Angaben im Artikel von Insa Moog (WDR) wöchentlich bis zu drei Rechtsverstöße feststellen. Sodann erhielt etwa eine Berlinerin, die den o.a. Spruch auf ihrer Web­si­te mit Einrichtungstipps nach Feng-Shui-Prinzipien in einem Blogeintrag veröffentlicht hatte, eine Abmahnung mit Anwalts­kos­ten von insgesamt € 891,31.

Landgericht Braunschweig stufte im Jahr 2013 den nur aus acht Wörtern gebildeten Halbsatz

„Mit dem verheißungsvoll leuchtenden Blick der alternden Künstlergattin“

von Loriot als urheberrechtsgeschützt ein. Eine schöpferische Leistung sei trotz der Kürze wegen der sprach­lich geschickten Formulierung durch Verwendung der entsprechenden Abjektive (ver­hei­ßungs­voll leuchtenden und alternden) zu bejahen.

Gemeinfreiheit

Allerdings erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das Werk wird ge­mein­­frei. Die 70-Jahres-Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstirbt. Damit sind seit 1. Januar 2018 alle Urheberrechte der Schöpfer erloschen, die am 31. Dezember 1947 oder früher verstorben sind. Die „ganz alten“ Lebensweisheiten und Sprüche lassen sich also grundsätzlich verwenden.

Karl Valentin verstarb am 9. Februar 1948. Ab dem 1. Januar 2019 wird die von der Va­len­tin-Enkelin eingeschaltete Münchner Anwaltskanzlei also keine diesbezüglichen Ab­mah­nungen mehr wegen „ungenehmigter Verwendung von Valentin-Zitaten“ verschicken können. Allerdings werden der Bühnenpartnerin Liesl Karlstadt Miturheberrechte an 25 Werken Karl Valentins zugeschrieben. Bei der Miturheberschaft erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längst­leben­den Miturhebers. Die Frist beginnt wiederrum mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Weil Karlstadt am 27. Juli 1960 verstorben ist, wird die Schutzfrist bzgl. der gemeinsam mit Valentin geschaffenen Werke somit am 1. Januar 2031 erlöschen.

Heinz Erhardt verstarb am 5. Juni 1979, Loriot am 30. August 2011, die Schutzfristen en­den so­mit erst am 1. Januar 2050 bzw. 2081. Die entsprechenden Rechte bestehen also noch viele Jahre fort. Vgl. zu Scha­den­er­satz­forderungen wegen der Nut­zung von Heinz Erhardt-Texten den Beitrag von Baun (Hei­se.de). Zur Wiedergabe eines Erich Kästner Ge­dichts auf einer Homepage vgl. den Artikel von Blaß in der Wirtschaftswoche.

Zitatrecht – Belegfunktion erforderlich!

Nun sieht das Urheberrecht aber für bestimmte Fälle „genehmigungsfreie“ Nutzungen des fremden Werkes vor. Zu diesen Schranken des Urheberrechts gehört das Zitatrecht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Dazu muss zunächst klar und eindeutig (etwa in angemessener Schriftgröße) sowie in unmittelbarem Zusammenhang (nicht etwa nur im Impressum einer Website) angegeben sein, aus welcher Feder der Spruch stammt.

Durch bloße Ur­he­ber­­be­zeich­nung ist die Spruchnutzung aber noch nicht gerechtfertigt – maßgeblich ist stets die Verfolgung eines Zitatzwecks. Danach muss der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem Zitat und den eigenen Gedanken herstellen, so dass das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.

An einer solchen inneren Verbindung (der sog. Belegfunktion) fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt. Beis­piele:

  • das Zitat wird nur zur Illustration verwendet (das lustige Motto als Teaser oder Headline) oder
  • in einer bloß äußerlichen, zusammenhangslosen Weise eingefügt (Valentin-Spruch als Blogeintrag, s.o., Lebensweisheit als Statement im Mail-Footer).

Damit sind weitaus meisten Spruch-Nutzungen rechtswidrig. Es geht eben nicht um eine Auseinandersetzung mit dem Text, um Kommentierung oder Kritik. Der Spruch wird nicht analysiert etwa hinsichtlich der künstlerischen Eigenarten (wie in diesem Artikel: aus dem Blickwinkel des Urheber­rechts). Die Zitatangabe soll es dem Leser auch nicht etwa ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt des Autors nachzuvollziehen. Das Zitat wird vielmehr als solches – unkommentiert – präsentiert. Ohne jegliche Belegfunktion. Rechtswidrig.

 

Sie sind abgemahnt worden oder haben weitere Fragen? Gerne unter nennen(at)nennen.de oder per Anruf.