Sekundäre Darlegungslast
Die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, über dessen IP-Adresse Rechtsverletzungen erfolgen, wird in der Rechtsprechung zunächst einmal vermutet. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber aber widerlegen, ihr entgegentreten. Ihm obliegt die sog. sekundäre Darlegungslast. Er hat damit die „Last“, die gegen ihn gerichtete Vermutung zu entkräften, ein bloßes Betreiten („ich war es nicht“) reicht insoweit sicher nicht. Einzelheiten finden sich im Artikel Tauschbörsen: Abmahnung und pauschales Bestreiten.
In seinem aktuellen Urteil betont der BGH zunächst die Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Sodann formt er die sekundäre Darlegungslast bezogen auf Filesharing über einen Familienanschluss aus:
Zumutbare Nachforschungen und Mitteilungen bei Familienanschluss
Zunächst betont der BGH, dass sich der Anschlussinhaber erklären muss, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die den Rechteinhabern unbekannt sind. Der Anschlussinhaber ist dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Unter diesen Voraussetzungen ist es wieder Sache der Rechteinhaber, die für eine Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
Pflicht, das Kind beim Namen zu nennen
Ist es Eltern aber auch zumutbar, den Namen des Kindes mitzuteilen, das als Rechtsverletzer ausgemacht wird? Laut BGH: ja. Zwar ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet, die Internetnutzung zu dokumentieren und den Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Vgl. zu Aufsichtspflichten auch die Artikel Illegales Filesharing durch Kinder – keine unbegrenzte Aufsichtspflicht der Eltern und Keine Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder im Internet.
Wenn der Anschlussinhaber aber im Rahmen der Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfährt, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er diesen auch gegenüber den Rechteinhabern (bzw. deren Abmahnanwälten) offenbaren. Ansonsten droht die eigene Verurteilung.
Im entschiedenen Fall wussten die Eltern, welches ihrer drei volljährigen Kinder das Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna durch Filesharing öffentlich zugänglich gemacht hatte. Das Kind hatte die Rechtsverletzung ihnen gegenüber zugegeben. Die Offenbarung des Namens nebst näherer Angaben über die Verletzungshandlung verweigerten die Eltern jedoch. Auf diesem Wege lasse sich eine eigene Verurteilung nicht abwenden, so der BGH.
Fazit
Es muss nicht immer gut sein, alles zu wissen.
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