„Dummschwätzer“ muss keine Beleidigung sein

Ein Schimpfwort kann als Meinungsäußerung erlaubt sein, wenn es als sprachlich pointierte Bewertung im Zusammenhang mit einer bestimmten Aussage benutzt wird. Maßgeblich sind insbesondere Anlass, Verwendungskontext und Bedeutungsgehalt der Äußerung, so kürzlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Folgender Fall war zu entscheiden: Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte ein Mitglied des Dortmunder Stadtrates, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf mit folgendem Inhalt: „Der war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!". In Erwiderung hierauf bezeichnete der Redner den Zwischenrufer als „Dummschwätzer". Konsequenz? Verurteilung des Redners zu einer Geldstrafe von € 900,00 wegen Beleidigung.

Meinungsfreiheit

Diese Verurteilung hob das Bundesverfassungsgericht auf wegen Verletzung der grundrechtlich garantieren Meinungsfreiheit.

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Eine Meinung enthält das subjektive Urteil des Äußernden über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Es geht um Stellungnahme, subjektive Bewertung, nicht um wahr oder unwahr. Das Pendant der Meinung ist die Tatsache, hierzu mehr im Artikel Spickmich, MeinProf. & Co. – cool, witzig, rechtswidrig?

Die Meinungsfreiheit kennt aber auch Grenzen. Solche ergeben sich insbesondere aus der persönlichen Ehre anderer.

Abwägung Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Um die Zulässigkeit einer Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen einander in einer umfassenden Abwägung zu gewichten, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen sind.

Von einer Abwägung kann nur abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, die stets (also ausnahmslos) als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss. Dies kann bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter der Fall sein – etwa bei solchen aus der Fäkalsprache. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Begriff des „Dummschwätzers“ offensichtlich nicht vor. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall war eine Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Redners und dem Persönlichkeitsrecht des Zwischenrufers erforderlich. Sie wurde von den Gerichten unterlassen.

Was ist bei der Abwägung zu berücksichtigen?

Anlass, Zusammenhang und Bedeutungsgehalt

Um die Grenzen der Meinungsfreiheit festzustellen, sind insbesondere Anlass, Zusammenhang (Verwendungskontext) und Bedeutungsgehalt der Äußerung von Bedeutung. Hierbei gilt Folgendes:

Wird der Person ohne Anlass oder von vornherein der personale Wert insgesamt abgesprochen? Steht also die Diffamierung (Herabsetzung) der Person als ganze im Vordergrund? Wenn ja, liegt eine sog. Schmähkritik vor, bei der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen höher zu gewichten ist. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind überschritten.

Oder: Besteht ein sachlicher Anlass für die Äußerung? Dient diese durch Elemente der Stellungnahme, des Dagegenseins oder Meinens der Auseinandersetzung in der Sache? In einem solchen Fall kann selbst die Bezeichnung als „Dummschwätzer“ erlaubt sein – z. B. wenn jemand nach Auffassung des Äußernden dumme Aussagen getroffen hat (wie die Unterstellung „Der war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!"). Hier bezieht sich der Begriff des „Dummschwätzers“ seiner Bedeutung nach auf ein Verhalten des Betroffenen, nämlich auf dessen verbale Äußerungen (Anlass und Verwendungskontext). Diese Form einer (scharfen) Sachauseinandersetzung kann erlaubt sein.

Weitere Rechtsprechung: „Schlampe“ und „Trottel“

Das Landgericht Köln urteilte im Sommer 2008, dass eine negative Bewertung bei eBay unter Bezeichnung der Verkäuferin als „Schlampe“ nicht der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern nur der Diffamierung der Person – rechtswidrig. Bereits Mitte 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass der damalige Führer der Freiheitlichen Partei Österreichs in einem Kommentar in der politischen Zeitschrift Forum als „Trottel“ bezeichnet werden durfte. Die Grenze sachlich zulässiger Kritik sei bei einem Politiker, der in seiner öffentlichen Rolle handelt, weiter zu ziehen als bei einer Privatperson. Der Verfasser des Kommentars habe sein Vorgehen in einer objektiv verständlichen Weise erklärt. Der Ausdruck „Trottel“ sei von den ihrerseits provokativen Äußerungen Haiders abgeleitet gewesen. Schon der EGMR stellte also damals bereits maßgeblich auf Anlass und Verwendungskontext der vom Bedeutungsgehalt her verletzenden Titulierung als „Trottel“ ab.

BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07, auf der Website des BundesverfassungsgerichtsArt. 5. GG (Meinungsfreiheit); Art. 10 EMRK; § 185 StGB (Beleidigung); LG Köln, Urt. v. 21. Juli 2008 – 28 O 192/08; EGMR, Urt. v. 1. Juli 1997 „Österreich gegen Oberschlick (Nr. 2)“, auf der Website des Österreichischen Instituts für Menschenrechte.