Die Urheberbezeichnung des Autors

Am 29. November 2007 verurteilte das Landgericht Köln einen Verlag zur Zahlung einer hohen Entschädigung wegen unterbliebener Urheberbezeichnung. Der Verlag hatte Wirtschafts- und Rechtsratgeber veröffentlicht, ohne den Namen des Autors anzugeben.

Jeder Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen. Bedeutung erlangt dieses Recht z. B. bei Bildender Kunst (Namenszug, Pseudonym oder Initialien des Künstlers auf dem Bild), Fotografie (Vermerk unmittelbar unterhalb des Fotos), beim Film (Regie und Kamera im Vor- oder Nachspann) und bei Schriftwerken. Autoren und Übersetzer von literarischen und Fachtexten sind grundsätzlich zu benennen, und zwar nach eigener Entscheidung etwa mit vollem Namen oder mit einem Pseudonym. Unter welchen Voraussetzungen Urheberrechte entstehen, erfahren Sie im Artikel Urheberrechte an Fachtexten und -informationen.

Einschränkung der Urheberbezeichnung wegen Branchenüblichkeit?

In der Praxis wird oft eingewandt, eine Namensnennung widerspreche den Usancen des Marktes. Auch sei es aus technischen Gründen schwierig, den Urheber zu nennen.

Eine entsprechende Branchenüblichkeit bedarf allerdings sorgfältiger Prüfung im Einzelfall. Sie ist – um Missbräuchen vorzubeugen – nicht ohne weiteres zu bejahen. Im Buchbereich ist eine Urheberbenennung jedenfalls üblich und auch ohne weiteres technisch möglich, etwa auf dem Buchdeckel. Dies gilt nach LG Köln auch bei hoher Auflage im sog. Discountbereich (Nebenmarkt). OLG Düsseldorf sieht auch bei Internetveröffentlichungen genügend Möglichkeiten, einen entsprechenden Hinweis (auf den Fotografen) anzubringen. Der Einwand, dass eine Urheberbenennung nicht branchenüblich oder technisch erschwert sei, gelte nicht. Jüngst sprach OLG Rostock einem Suchmaschinen-Optimierer für seine sprachlich optimierte Gestaltung einer Website (Platz 1 von ca. 10.100 Ergebnissen bei „Google“) das Recht zu, auf die technische Realisierung der Webseiten hinzuweisen.

Folgen unterlassener Urheberbezeichnung

Bei fehlender Urheberbezeichnung sieht das Gesetz eine Entschädigung vor, deren Höhe im Einzelfall vom Richter zu schätzen ist. Hierbei kommt es maßgeblich an auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Intensität und Dauer der Verletzung, Ausmaß der Verbreitung aber auch auf den Gedanken der Prävention. Werden etwa Fotos ohne erforderlichen Bildquellenhinweis verwertet, erhält der Fotograf wegen entgangener Eigenwerbung und -präsentation einen Zuschlag von 100 % auf sein Grundhonorar.

Ein solcher Zuschlag kann auch bei einer Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge in einem Literaturlexikon gefordert werden. Für einen auf dem Gebiet der Literatur tätigen Wissenschaftler ist es von wesentlicher Bedeutung, dass er durch die Namensnennung auf seine wissenschaftlichen Leistungen hinweisen kann, so auch OLG München. Auf dem Buchdeckel gelangt der Name des Autors den Rezipienten im Verkaufsladen zur Kenntnis. Auch kann die Autorennennung beim Leser nachwirken und insoweit auf künftige Kaufentscheidungen Einfluss nehmen. Dadurch kommt der Platzierung ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Wert zu. Eine Verdopplung des vereinbarten Honorars ist gerechtfertigt.

LG Köln, Urt. vom 29. November 2007 – 28 O 102/07; Urheberbenennungsrecht/ Urheberbezeichnungsrecht in § 13 UrhGOLG Düsseldorf, Urt. vom 9. Mai 2006 – I-20 U 138/05; OLG Rostock, Beschl. vom 27. Juni 2007 – 2 W 12/07, JurPC Web-Dok. 146/2007; OLG München, NJW-RR 2000, 1574 ff. – Literaturhandbuch. § 14 S.2 VerlG überlässt dem Verleger die konkrete äußere Form der Urheberbezeichnung.