Der Schauspieler und seine Rolle – welche Änderungen sind zulässig?

Nach Beginn der Dreharbeiten änderte sich das Drehbuch, und damit auch die Rolle: So wurde die lebenslustige Schwägerin und beste Freundin (54) zur treusorgenden Mutter (60). Eine solche Rollenänderung sei hinzunehmen, so das Bundesarbeitsgericht.

Die Pflichten eines Schauspielers regelt der Darstellervertrag, der oftmals als Arbeitsvertrag einzustufen ist. Hieraus, aber auch z. B. aus Vorgesprächen und einem überreichten Drehbuch, ergeben sich Inhalt und Umfang der Rolle. Oftmals begrenzt der Darstellervertrag die Leistungspflicht des Schauspielers ausdrücklich, z. B. bzgl. Gewalt- und Nacktszenen. In Verträgen der Darsteller von Daily-Soaps findet sich etwa die Klausel: „Die Rolle bleibt heterosexuell“. Das Urheberrecht markiert ebenfalls äußerste Grenzen. Es schützt erst bei gröblichen Entstellungen und Beeinträchtigungen.

Schutz vor Rollenänderungen

Wie kann sich der Schauspieler vor Rollenänderungen schützen? Der Schauspieler mag – je nach Bekanntheitsgrad – auf einer genauen vertraglichen Rollenbeschreibung bestehen. Auch lässt sich die Rolle auf ein bestimmtes Drehbuch („in der Fassung vom ..., wie überreicht am ... “) so festlegen, dass nur ganz unwesentliche Änderungen zulässig wären.
In der Praxis wird sich eine solch konkrete Rollenfestlegung jedoch oftmals nicht „heraushandeln“ lassen. Aus verständlichen Gründen: Bei der Filmproduktion muss das Drehbuch vor und während der Dreharbeiten änderbar bleiben, so lässt sich das Ergebnis optimieren – oder auf veränderte Umstände reagieren. Die Herstellung eines Filmes erfordert daher grundsätzlich eine Flexibilität der darstellenden Künstler. Der Schauspieler darf regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Rolle unverändert bleibt und allenfalls Nebensächlichkeiten geändert werden dürften.

Kern der im Drehbuch beschriebenen Rolle muss erhalten bleiben

Rollenänderungen sind dennoch nicht grenzenlos möglich. Liegt dem Darstellervertrag ein Drehbuch zugrunde, ist der wesentliche Gehalt der vom Schauspieler zu erbringenden Leistung damit festgelegt. Als Kern der Rolle muss der spezifische Charakter einschließlich des besonderen Typs der darzustellenden Figur unverändert bleiben. Der „Engel“ mutiert also nicht ohne Weiteres zum „Bengel“, sondern allenfalls mit Zustimmung des Schauspielers. Dieser schließt den Vertrag nur für die bestimmte Filmrolle. Er hat ein Interesse, nur in seinem „Metier“ und gemäß seinem (ggf. über viele Jahre erworbenen) Rollenprofil tätig zu werden – selbst wenn er im Einzelfall eine im Kern veränderte Rolle spielen könnte.

Bundesarbeitsgericht: Weisung der Filmproduktion war rechtens

Diese Voraussetzungen bejahte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung. Der Rollenkern war unberührt geblieben. Aus der lebenslustigen Schwägerin und besten Freundin (54) wurde keine müde Oma, sondern eine Mutter (60), die ihrer Tochter, die Mann und Kind bei einem Unfall verloren hatte, auch als Freundin zur Seite stand. Die Schauspielerin hätte trotz Drehbuchänderung zu den Dreharbeiten erscheinen müssen. Aufgrund ihrer Weigerung mit dem Hinweis, nur nach der bisherigen Drehbuchfassung zu spielen, konnte sie eine Vergütung für weitere 13 Drehtage nicht verlangen. Der Produzent hatte ihre Rolle zu Recht zwischenzeitlich mit einer anderen Schauspielerin besetzt.