„20 % auf alles ...“ – mit erhöhten Preisen in die Rabattaktion?

Die Baumarktkette Praktiker hatte die Preise von vier Artikeln zu Aktionsbeginn erhöht. Eine Ersparnis im Vergleich zu den in der Woche vor der Aktion geltenden Preisen war damit kaum drin. Eine solche Werbung führe den Verbraucher in die Irre, so der BGH in einem aktuellen Urteil.

Schon wieder der Praktiker: Zunächst war der Slogan „20 % auf alles ... außer Tiernahrung“ rechtswidrig, weil nicht nur Tiernahrung von der Rabattaktion ausgenommen waren, sondern auch die per Shop-in-Shop-Prinzip angebotenen Tchibo-Artikel; Näheres dazu hier. Und jetzt eine weitere Irreführung im Zusammenhang mit dem bekannten Slogan, nämlich durch rechtswidrige Preiserhöhung zu Beginn der Aktion. Was war passiert?

Sonderpreise erhöht zum Aktionsstart

Das Sortiment des Praktiker-Marktes besteht aus ca. 70.000 Artikeln. Bzgl. vierer hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs durch Testkäufe festgestellt, dass deren Preise unmittelbar zu Beginn der Aktion „20 % auf alles ...“ erhöht worden waren. Diese höheren Preise hatte der Praktiker zwar auch schon für einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt. In der Woche unmittelbar vor der Rabattaktion hatten allerdings Sonderpreise gegolten, die nicht als solche gekennzeichnet waren. Und just zum Start der „20 % auf alles ...“-Aktion galten dann eben wieder die erhöhten Preise, so wie sie schon z. B. zwei Wochen ausgezeichnet worden waren.

Also: Ursprünglicher „Normalpreis“, dann: Preis runter für eine Woche (Sonderaktion), dann: Preis wieder rauf (auf den „Normalpreis“) zu Beginn der „20 % auf alles ...“-Aktion. Und das Ganze: rechtswidrig.

Irreführung durch Preissenkungswerbung

Aufgrund der Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat. Eine Irreführung ist danach etwa gegeben, wenn ein früherer Altpreis nicht oder nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum verlangt worden war.

Nach den Ausführungen des BGH sei die Preisanhebung des Praktiker-Marktes zu Beginn der „20 % auf alles ...“-Aktion mindestens ebenso rechtswidrig wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Das UWG wolle Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein großes Irreführungspotenzial in sich birgt. Dies zeige sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung.

Folgende weitere Beispiele rechtswidriger Preissenkungswerbung finden sich in der Praxis: Eine Gegenüberstellung von Alt- und Neupreis „vorher €  ... jetzt € ...“ ist unzulässig, wenn der angeblich gesenkte Preis bereits vor der Werbung gegolten hat. Irreführend ist auch die Werbung mit einem sog. Mondpreis. Hier wird der Altpreis bewusst überhöht angesetzt, um auf diese Weise eine Preissenkung vorzutäuschen. Also: „vorher € 299,00, jetzt nur noch € 99,00“, wenn tatsächlich vorher € 199,00 verlangt worden sind.