TV-Total: Schadenersatz wegen fremder Filmausschnitte

In der von Stefan Raab moderierten Sendung hatte ProSieben 20 Sekunden der Eigenproduktion des Hessischen Rundfunks „Landparty in Hüttenberg“ ausgestrahlt. Für die Nutzung der Sequenz, eines Interviews zum Thema „Spontan-Jodeln“, muss die Produktionsfirma von TV-Total nun € 1.278,23 an den Hessischen Rundfunk zahlen, so der BGH.

Der Schutz des Filmherstellers besteht unabhängig davon, ob der Film eine gewisse Individualität aufweist (Filmwerk) oder nicht (Laufbilder). Auch einzelne Teile von Filmen sind geschützt, so etwa die Ausschnitte aus der Sendung „Landparty in Hüttenberg“, und zwar ungeachtet der Größe oder Länge des Filmausschnitts.

Selbst kleinste Teile geschützt

Nach Ansicht des BGH gilt das selbst für kleinste Teile von Filmen. Dies ergebe sich daraus, dass die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers schützten. Weil dieser unternehmerische Aufwand für den gesamten Film erbracht werde, gebe es keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Zur Übernahme von Klangfetzen im Bereich der Musik vgl. die Artikel Samples in der Musikproduktion und Sampling: Selbst kleinste Tonfetzen geschützt.

Freie Benutzung?

Die Produktionsfirma von TV-Total konnte sich nach Ansicht des BGH nicht auf eine nach dem Urheberrechtsgesetz zulässige freie Benutzung berufen. Die für eine freie Benutzung erforderliche Selbstständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entnommenen eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dies ist nur der Fall, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes verblassen (sog. Verblassensformel). Grundsätzlich gilt, dass ein Werk geringerer Eigenart eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht als ein Werk besonderer Eigenprägung.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Übernahme von Laufbildern mit geringer Eigenart ohne Weiteres zulässig ist. Entscheidend ist auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist. Bzgl. der unveränderten Übernahme geschützter Laufbilder ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen.

Parodie und Satire?

Eine freie Benutzung kann anzunehmen sein, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies bei einer Parodie oder Satire der Fall ist. Nach Ansicht des BGH könne bei der An- und Abmoderation zum wiedergegebenen Ausschnitt zum Thema „Spontan-Jodeln“ von einer Parodie allerdings nicht die Rede sein. Die gezeigte Sequenz werde von Stefan Raab in keiner Weise kritisiert, parodiert oder karikiert. Sie solle allein durch die ihr innewohnende Komik wirken, nicht durch die Reaktion des Moderators hierauf. Bei dieser Sachlage sei der notwendige innere Abstand zwischen der unverändert übernommenen Vorlage und deren Vorstellung durch den Moderator nicht erkennbar.

Zitatrecht?

Auch das Zitatrecht gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis zu bringen. Er reicht nicht aus, dass Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhangslosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Diese Voraussetzungen hat der BGH verneint. Es fehle bereits an einem eigenständigen inhaltlichen Beitrag des Moderators Raab, zu dem die übernommene Sequenz in einen inneren Zusammenhang treten könnte. Das Interview sei nur um seiner selbst und um der ihm innewohnenden Komik präsentiert worden.

Fazit

Das Urteil des BGH verbietet die Nutzung von Ausschnitten aus TV-Programmen anderer Sender zwar nicht generell. Erforderlich ist allerdings eine hinreichende inhaltliche (z. B. kritisierende, parodierende oder karikierende) Auseinandersetzung mit der übernommenen Sequenz.

BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, unter www.bundesgerichtshof.de (dort auch u. a. zu § 50 UrhG); § 2 Abs.1 Nr. 6, Abs.2 UrhG (Filmwerk), es gilt die sog. „kleine Münze“; § 94 UrhG (Schutz des Filmherstellers, Filmwerk), § 95 UrhG (nicht als Filmwerk geschützte Laufbilder, Leistungsschutzrecht)§ 24 Abs.1 UrhG (Freie Benutzung)§ 51 Abs.1 Nr.2 UrhG (Zitatrecht).