Prompts
Prompts sind die in natürlicher Sprache und nicht selten intuitiv formulierten Arbeitsanweisungen an die KI-Maschine, ein ganz bestimmtes Ergebnis zu liefern. Dieses Briefing der KI kann mündlich oder schriftlich erfolgen, z.B. als Satz, Folge von Wörtern oder Block einer Programmierung. Large Language Models wie ChatGPT oder Google Bard „verstehen“ den Input und generieren nach den Vorgaben stimmige, grammatikalisch und othographisch einwandfreie Texte (text-to-text). So lassen sich etwa Fragen beantworten und umfangreiche Abhandlungen zu bestimmten Themen erstellen, zusammenfassen oder übersetzen. Andererseits liefern Bildgeneratoren wie Midjourney visuelle Inhalte aller Art (text-to-image). Auch hier sind die Ergebnisse oft beeindruckend: vom einfachen Scribble bis zum Gemälde im Stil eines bestimmten Künstlers, vom Logo bis zur fotorealistischen Collage.
Prompt Engineering
Rund um Prompts exisiteren mittlerweile Tauschbörsen und Marktplätze. So bietet z.B. Promptbase Eingabeaufforderungen an ChatGPT, unterteilt in Kategorien wie Werbeanzeigen, Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Studium. Zum Füttern der Bildgeneratoren Midjourney, DALL-E und Stable Diffusion finden sich Prompts etwa zu den Themen 3D, Tiere, Kunst, Grafik Design, Gemälde und Fotografie. Für $ 3,99 erhält man z.B. eine „geheime Formel“ zur Erstellung „wahnsinnig fotorealistische Porträts“ durch Midjourney. Sind Prompts also das neue Gold? Das noch junge Berufsfeld des Prompt-Ingenieurs/Prompt Engineers wird jedenfalls bereits angepriesen als „der Top-Job im KI-Zeitalter“.
Aber sind die Leistungen der KI-Prompter auch durch Copyrights oder sonstwie geschützt?
Maschinell: Output durch KI-Text- oder -Bildgeneratoren
Nach aktueller Rechtslage kann der Prompter sich jedenfalls bezogen auf den Output nicht auf ein Urheberrecht berufen. Als Urheberin oder Urheber kommt ausschließlich eine natürliche Person in Betracht. Erforderlich ist eine persönliche geistige Schöpfung, also menschlich-gestalterische Tätigkeit. Computergenerierte Text- und Bild-Gestaltungen basieren aber auf selbstlernenden Algorithmen unter Zugriff auf nahezu unendliche (Trainings-) Daten und – nicht zuletzt – Zufall. Aus dem im Urheberrecht verankerten Schöpferprinzip folgt, dass die von einer KI autonom hergestellten Erzeugnisse nicht schutzfähig sind. Ob der Gesetzgeber deshalb zum Schutz KI-generierter Text- und Bildwelten ein gesetzliches Leistungsschutzrecht schaffen sollte, wird aktuell diskutiert.
Menschlich: Input durch KI-Prompter
Was aber gilt für das menschliche Schaffen im Vorfeld des Knopfdrucks? Immerhin wird der Entstehungsprozess angeschoben und gesteuert durch die konkrete Nutzereingabe. Bei dieser „KI-Regieanweisung“ liegen einfache Schlagwörter, Anweisungen oder Bildbeschreibungen sicher unterhalb der im Urheberrechts erforderlichen Schöpfungshöhe. Bloße Ideen sind ohnehin gemeinfrei.
Schwieriger wird die Beurteilung jedoch bei umfangreicheren und komplexeren Prompts. Was gilt etwa für die bereits erwähnte „geheime Formel“ – immerhin 163 Wörter –, die Midjourney angeblich „wahnsinnig fotorealistische Porträts“ entlockt? In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine schöpferische Eigentümlichkeit nicht nur in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache liegen kann. Vgl. zu kurzen Wortfolgen und Wortakrobatik den Artikel Fremde Sprüche als abgemahnte „Zitate“. Eine Kreativleistung kann auch durch originelle Auswahl, Einteilung, Anordnung oder Kombination von (Text-) Elementen zum Ausdruck kommen. Dies gilt, wie bei einem Computerprogramm, auch für die innere Struktur und Organisation. Insoweit und auch durch gezielte Spezifizierungen, z.B. mittels negativer Prompts, bieten sich dem KI-Prompter kreative Spielräume. Dass die KI-generierten Text- und Bildwelten letztendlich dennoch nicht voraussehbar (und nicht geschützt) sind, schließt ein Urheberrecht an ausgeklügelten Prompts nicht aus. Maßgeblich ist der Einzelfall. Erforderlich, dass eine Verfahrensweise verwendet wird, die über eine routinemäßige Lösung der Aufgabe hinausgeht. Nicht geschützt ist, was sich aus der Natur der Aufgabe und rein funktionalen Erwägungen ergibt.
Rechtlicher Schutz außerhalb des Urheberrechts
Rechtsschutz für besondere Prompts kann sich auch aus Vertrag ergeben, z.B. per Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement, NDA). Oder durch Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): So verpflichten Marktplätze wie Promptbase ihre Kundinnen und Kunden über die Nutzungsbedingungen (Terms of Service), die gekauften Prompts nicht weiterzuverkaufen, weiterzugeben oder zu übertragen. Ein planmäßiges und systematisches Anbieten fremder Prompts als eigene kann zudem als wettbewerbswidrige Leistungsübernahme zu unterlassen sein.
Sie haben weitere Fragen? Gerne unter nennen(at)nennen.de oder per Anruf.
§ 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UrhG, § 7 UrhG (Schöpferprinzip); § 4 Nr.3 und Nr.4 UWG (Leistungsübernahme).