Sind Prompts für KI rechtlich geschützt?

Auf Knopfdruck erstellen KI-Tools wie ChatGPT oder Midjourney beachtliche Texte bzw. Bildwelten. Bestmögliche Ergebnisse liefert generative Künstliche Intelligenz aber nur auf Basis gezielter Eingabeaufforderungen. Entstehen Urheberrechte an solchen Prompts? Welchen Schutz erfährt ausgeklügeltes Prompt Engineering?

Prompts

Prompts sind die in natürlicher Sprache und nicht selten intuitiv formulierten Arbeits­an­wei­sun­gen an die KI-Maschine, ein ganz bestimmtes Ergebnis zu liefern. Dieses Briefing der KI kann münd­lich oder schriftlich erfolgen, z.B. als Satz, Folge von Wörtern oder Block einer Program­mie­rung. Large Language Models wie ChatGPT oder Google Bard „verstehen“ den Input und ge­ne­rie­ren nach den Vorgaben stimmige, grammatikalisch und othographisch ein­wandfreie Texte (text-to-text). So lassen sich etwa Fragen beantworten und umfangreiche Abhandlungen zu bestimmten Themen er­stel­len, zu­sam­men­­fassen oder übersetzen. Andererseits liefern Bild­ge­neratoren wie Mid­jour­ney visuelle Inhalte aller Art (text-to-image). Auch hier sind die Er­geb­nisse oft beein­druckend: vom ein­fa­chen Scribble bis zum Gemälde im Stil eines bestimmten Künst­lers, vom Logo bis zur foto­rea­lis­ti­schen Collage.

Prompt Engineering

Rund um Prompts exisiteren mittlerweile Tauschbörsen und Marktplätze. So bietet z.B. Prompt­ba­se Eingabeaufforderungen an ChatGPT, unterteilt in Kategorien wie Werbe­an­zei­gen, Such­ma­schinenoptimierung (SEO) und Studium. Zum Füttern der Bildgeneratoren Midjourney, DALL-E und Stable Diffusion finden sich Prompts etwa zu den Themen 3D, Tiere, Kunst, Grafik Design, Gemälde und Fotografie. Für $ 3,99 erhält man z.B. eine „geheime For­mel“ zur Er­stel­lung „wahnsinnig foto­rea­lis­tische Porträts“ durch Mid­jour­ney. Sind Prompts also das neue Gold? Das noch junge Berufsfeld des Prompt-Ingenieurs/Prompt En­gine­ers wird jedenfalls bereits an­ge­prie­sen als „der Top-Job im KI-Zeit­alter“.

Aber sind die Leistungen der KI-Prompter auch durch Copyrights oder sonstwie geschützt?

Maschinell: Output durch KI-Text- oder -Bildgeneratoren

Nach aktueller Rechtslage kann der Prompter sich jedenfalls bezogen auf den Output nicht auf ein Urheberrecht berufen. Als Urheberin oder Urheber kommt ausschließlich eine natürliche Person in Betracht. Erforderlich ist eine per­sön­li­che geistige Schöpfung, also menschlich-gestalterische Tätig­keit. Computergenerierte Text- und Bild-Gestaltungen ba­sie­ren aber auf selbst­ler­nen­den Algorithmen unter Zugriff auf nahezu unendliche (Trainings-) Daten und – nicht zuletzt – Zufall. Aus dem im Urheberrecht verankerten Schöpfer­prinzip folgt, dass die von einer KI autonom her­gestell­ten Er­­zeug­nisse nicht schutz­fähig sind. Ob der Gesetzgeber deshalb zum Schutz KI-generierter Text- und Bild­wel­ten ein ge­setz­liches Leistungs­schutz­recht schaffen sollte, wird aktuell diskutiert.

Menschlich: Input durch KI-Prompter

Was aber gilt für das menschliche Schaffen im Vorfeld des Knopfdrucks? Immerhin wird der Entste­hungs­prozess angeschoben und gesteuert durch die konkrete Nutzereingabe. Bei dieser „KI-Regieanweisung“ liegen einfache Schlagwörter, Anweisungen oder Bildbeschreibungen sicher unterhalb der im Urheberrechts erforderlichen Schöpfungshöhe. Bloße Ideen sind ohnehin gemeinfrei.

Schwieriger wird die Beurteilung jedoch bei umfangreicheren und komplexeren Prompts. Was gilt etwa für die bereits erwähnte „geheime For­mel“ – immerhin 163 Wörter –, die Midjourney angeblich „wahnsinnig foto­rea­lis­tische Porträts“ entlockt? In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine schöp­fer­ische Eigentümlichkeit nicht nur in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache liegen kann. Vgl. zu kurzen Wortfolgen und Wort­akro­batik den Artikel Fremde Sprüche als abgemahnte „Zitate“. Eine Kreativleistung kann auch durch originelle Aus­wahl, Einteilung, Anordnung oder Kombination von (Text-) Elementen zum Ausdruck kommen. Dies gilt, wie bei einem Computerprogramm, auch für die innere Struktur und Orga­nisa­tion. Insoweit und auch durch gezielte Spezifizierungen, z.B. mittels negativer Prompts, bieten sich dem KI-Prompter kreative Spielräume. Dass die KI-generierten Text- und Bild­wel­ten letztendlich dennoch nicht voraussehbar (und nicht geschützt) sind, schließt ein Urheberrecht an ausgeklügelten Prompts nicht aus. Maßgeblich ist der Einzelfall. Erforderlich, dass eine Verfahrensweise verwendet wird, die über eine routinemäßige Lösung der Aufgabe hinausgeht. Nicht geschützt ist, was sich aus der Natur der Aufgabe und rein funktionalen Erwägungen ergibt.

Rechtlicher Schutz außerhalb des Urheberrechts

Rechtsschutz für besondere Prompts kann sich auch aus Vertrag ergeben, z.B. per Ge­heim­haltungs­ver­einbarung (Non-Disclosure-Agreement, NDA). Oder durch Regelungen in Allge­meinen Geschäftsbedingungen (AGB): So verpflichten Marktplätze wie Promptbase ihre Kun­din­nen und Kunden über die Nutzungsbedingungen (Terms of Service), die gekauften Prompts nicht weiterzuverkaufen, weiterzugeben oder zu übertragen. Ein planmäßiges und syste­ma­tisches Anbieten fremder Prompts als eigene kann zudem als wettbewerbswidrige Leistungs­über­nahme zu unterlassen sein.

Sie haben weitere Fragen? Gerne unter nennen(at)nennen.de oder per Anruf.

§ 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UrhG, § 7 UrhG (Schöpferprinzip); § 4 Nr.3 und Nr.4 UWG (Leistungsübernahme).