OLG Köln: Sat.1 durfte DSDS-Filmmaterial senden

Nun also doch: Anders als das LG Köln hält die 2. Instanz die Verwendung des Sendematerials, das den Zusammenbruch eines 17-jährigen Kandidaten nach der vernichtenden Bohlen-Bewertung seines Auftritts zeigt, für rechtens. Der Eingriff in die Rechte von RTL sei durch das Recht zur Berichterstattung über Tagesereignisse und das Zitatrecht gedeckt.

Über das Urteil des LG Köln wurde bereits geschrieben im Beitrag DSDS-Sequenzen im „Sat. 1-Frühstücksfernsehen“ rechtswidrig. Bei Anwendung der im Urheberrechtsgesetz statuierten Schrankenregelungen kommt das OLG nun zu einem anderen Ergebnis.

Berichterstattung über Tagesereignisse

Die Verwendung des Sendematerials sei als Berichterstattung über aktuelle Tagesereignisse zulässig gewesen. Die Casting-Show stoße auf großes Publikumsinteresse. Die Menschen verachtend gehaltenen Äußerungen des Jury-Mitglieds Bohlen hätten bereits früher zu öffentlichen Diskussionen geführt. Der Zusammenbruch des 17-Jährigen vor laufender Kamera im Zusammenhang mit Äußerungen Bohlens stelle sich vor diesem Hintergrund als ein die Öffentlichkeit bewegendes Ereignis dar, das seiner Qualität nach Gegenstand aktueller Berichterstattung sein konnte. Wesentlicher Gegenstand des Sat.1-Nachrichtenbeitrags sei das Verhalten Dieter Bohlens und die Reaktion darauf.

Dabei sei das fremde Sendematerial auch nur in einem solchen Umfang genutzt worden, wie es zum Zwecke der Berichterstattung für einen meinungsbildenden Beitrag erforderlich gewesen sei. In dieser Bewertung der „Erforderlichkeit“ unterscheidet sich das Urteil von den Ansichten der erstinstanzlichen Richter – so hatte das LG die unveränderten und ungekürzten mehrfachen Wiederholungen (mit Blick auf die gebotene enge Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenregelungen) für nicht mehr gerechtfertigt gehalten.

Zitatrecht

Nach Ansicht des OLG Köln sei die Nutzung des RTL-Materials auch durch das Zitatrecht gedeckt gewesen. Die Sequenzen seien als Belegstellen mit deutlicher Quellenangabe angeführt worden.

Wie im Zusammenhang mit dem landgerichtlichen Urteil ausgeführt, muss eine innere Verbindung zwischen dem zitierten und dem zitierenden Werk in einer Art und Weise hergestellt werden, dass eine geistige Auseinandersetzung stattfindet und die fremde Meinung durch das Zitat als Beleg wiedergegeben wird (Belegfunktion). Der Zitierende darf die fremde Vorgabe eben nur als Hilfsmittel (Erörterungsgrundlage) für eine eigene Darstellung benutzen – als Belegstellen oder, wie im Gesetz formuliert, „zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Diese Voraussetzungen hält das OLG Köln – anders als die Vorinstanz – für gegeben.