Fotografieren und Filmen im Park

„Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verboten“, so oder ähnlich liest es sich an vielen Eingängen öffentlicher Parks und Gärten. Ist ein solcher Hinweis überhaupt wirksam? Lassen sich zumindest dann Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken machen, wenn ein Verbotsschild fehlt?

Eigentum kann nicht nur durch Einwirkung auf die Sachsubstanz verletzt werden wie etwa durch Beschädigung von Pflanzen oder Parkbänken. Eine Beeinträchtigung liegt vielmehr auch vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene sog. Nutzungszuweisung eingegriffen wird. Der Eigentümer hat nämlich kraft Gesetzes das Recht, „mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen“. Hierzu gehört auch das Recht, das Eigentum gewerblich zu verwerten.

Vorsicht Verbotsschild

Bereits im Jahr 1975 entschied der BGH daher: Können Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes nur angefertigt werden, wenn ein dem Eigentümer des Gebäudes gehörendes Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird.

Auf dieser Grundlage beurteilte das Landgericht Potsdam kürzlich folgenden Fall: Eine Stiftung ist Eigentümerin mehrerer kunst- und kulturbedeutender Grundstücke und Gebäude in Berlin und Brandenburg. An den Eingängen ihrer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Parkanlagen steht jeweils ein Schild „Parkordnung“ mit dem Hinweis „Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stiftung“.

Ein solcher Hinweis ist zulässig. Dem Inhaber einer Örtlichkeit steht es grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen oder nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben. Es ist somit rechtlich möglich, Zugang kostenlos zu gewähren und dabei Foto- und Filmaufnahmen auf private Zwecke einzuschränken. Verbotshinweise sind also unbedingt zu beachten!

Und ohne Verbotsschild?

Auch in Fällen einer allgemeinen Fotografiererlaubnis auf fremden Grund ergibt sich in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke. Denn es ist das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen aus seinem nur per Erlaubnis zugänglichen Eigentum für sich zu beanspruchen. Auch ohne ausdrückliches Verbot darf derjenige, der die Aufnahmen fertigt, nicht damit rechnen, dass der Eigentümer gewillt sei, die Verwertung der Aufnahmen ohne Entgelt zu gestatten. Zum Umfang eingeräumter Rechte, wenn diese nicht ausdrücklich bezeichnet werden (Zweckübertragungsregel) vgl. schon den Artikel „Die Super-Nanny“ – Konfliktdarstellung mit Einwilligung und auch die Hinweise unterhalb des Artikels.

Aufnahmen von außerhalb

Erfolgen die Aufnahmen von einer allgemein zugänglichen Stelle aus ohne Betreten des Grundstücks, hat der Eigentümer dies hinzunehmen (sog. Panoramafreiheit). Aufnahmen von Haus oder Grundstück, die von der Straße aus gefertigt werden, kann der Eigentümer nicht unterbinden. Hier verbleibt ihm nur die Möglichkeit, anderen z. B. durch eine Grundstücksbepflanzung Anblick und Aufnahme der Sache zu versperren.

§ 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers); BGH, Urt. v. 20. September 1974 – I ZR 99/73 – Schloss Tegel – NJW 1975, 778; LG Potsdam, Urt. v. 21. November 2008 – 1 O 175/08 u. 1 O 161/08; § 59 UrhG (Panoramafreiheit); vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 5. Juni 2003 – I ZR 192/00 – Hundertwasser-Haus, unter www.bundesgerichtshof.de. Vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 25. Februar 2003 – 15 U 138/02: Die Erlaubnis, eine in Privaträumen befindliche Sache (indonesische Schattentheaterfiguren) zu fotografieren, beinhaltet in der Regel nur die nichtgewerbliche Verwendung der Bilder.