Abmahnung: Filesharing, MP3-Musikdateien und Aufsichtspflicht der Eltern

964 Musikdateien im MP3-Format in einer Tauschbörse zum Download angeboten – und keiner soll’s gewesen sein? Der abgemahnte Anschlussinhaber muss die Personen konkret benennen, die nach seiner Kenntnis die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten. Ansonsten ist er selbst verantwortlich, so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung.

Genau vor einem Jahr wurde an dieser Stelle mit der Headline Keine Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder im Internet über die Aufhebung eines strengen und in der Öffentlichkeit viel diskutierten Urteils des LG München berichtet. Die Berufungsinstanz lehnte damals eine Aufsichtspflicht der Eltern, über „urheberrechtliche Gefahren“ im Internet zu belehren, ab.

Kontrollpflichten nach OLG Köln

Nach Ansicht des OLG Köln bestehen indes sehr wohl Belehrungs- und Kontrollpflichten der Eltern – und auch nicht erst dann, wenn die Eltern zuvor über von ihren Kindern begangene Rechtsverletzungen (z. B. durch Abmahnung) informiert worden sind. Ihren Pflichten genügten die Eltern nicht, wenn sie gegenüber zwei Jungen im Alter von zehn und 13 Jahren lediglich „immer wieder darauf aufmerksam gemacht haben, dass keine Inhalte aus dem Internet downgeloaded“ und „keine Tauschbörsen benutzt“ werden dürfen. Dies gelte insbesondere, wenn das elterliche Verbot nicht mit Sanktionen bedroht sei und die Kinder unbeschränkt über PC und Internetzugang verfügen können. Im Fall der Kölner Richter hatte die Mutter kaum Kenntnisse von Computern. So drohte für die Zöglinge auch keine Gefahr einer Kontrolle – und der Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen.

Sekundäre Darlegungslast

Ob die beiden Minderjährigen überhaupt die Online-Urheberrechtsverletzung über die Peer-to-Peer (P2P)-Musiktauschbörse begangen haben oder aber deren Vater, ist offen – und konnte offen bleiben. Den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber trifft eine sog. sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Dieser Darlegungslast sei die Mutter als Anschlussinhaberin nicht nachgekommen. Tatsächlich hatte sie zur Anschlussnutzung durch ihren Ehemann keine Angaben gemacht und zu den in ihrem Haushalt noch lebenden fünf Kindern (eineinhalb, vier, sieben, zehn und 13 Jahre) nur auf die „älteren Kinder“ hingewiesen. Angesichts dieses unzureichenden Vortrags sei von einer Verantwortlichkeit der Mutter für die beanstandeten Rechtsverletzungen auszugehen, so das OLG Köln.