Stimmenimitation von Promis

Was haben Lukas Podolski, Dieter Bohlen und Heinz Erhardt gemeinsam? Zumindest, dass deren Stimmen gerne nachgeahmt werden. Eine Stimmenimitation kann als kritische Auseinandersetzung in satirischer Form zulässig sein. Wo aber sind die rechtlichen Grenzen der „in den Mund gelegten“ Äußerungen?

Über die Meinungsfreiheit wurde an dieser Stelle bereits in der letzten Woche geschrieben, vgl. den Artikel „Dummschwätzer“ muss keine Beleidigung sein. Es ist auch zulässig, die Meinung über eine reale Person in satirischer Form zu äußern. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst zudem Tatsachenbehauptungen. Als Grundregel gilt: Wahre Aussagen müssen hingenommen werden, unwahre dagegen nicht. Näher dazu im Artikel Spickmich, MeinProf & Co. – cool, witzig, rechtswidrig? Dies gilt auch für (satirische) Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente vermengt sind.

Meinungsfreiheit: Nur die Wahrheit bitte

Im Bereich der Wahrheit bewegt sich Satire, wenn sie Vorhandenes, reale Ereignisse oder Eigenschaften provokant, übertrieben oder überspitzt darstellt – gerne auch mittels Stimmimitation. Eine zulässige kritische Auseinandersetzung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind, den Ruf der Person zu schädigen. Wird Tatsächliches unwahr vorgegeben (suggeriert) oder zielt Satire „in eine falsche Richtung“, ohne dass ein realer Anlass bestünde, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

So war es Mitte 2005 etwa im Fall des LG Berlin: In einer Comedy-Reihe im Hörfunk ahmte ein Stimmimitator den Präsidenten des Deutschen Fußballbundes (DFB) nach. Durch die Art der Darstellung wurde ständiger Alkoholkonsum/ständige Trunkenheit unterstellt. Hierin lag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwahre Tatsachenbehauptung.

Übertreiben erlaubt

Lukas Podolski hatte ein Jahr später hingegen keinen Erfolg mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. LG München führte aus: Radiobeiträge einer Comedy-Hörfunksendung, die so gemacht sind, dass kein Hörer ernsthaft annimmt, die betroffene Persönlichkeit sei auch nur im Entferntesten so geistesschwach wie dargestellt, verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Gericht hielt die WDR/Eins live-Hörfunkspots der Reihe „Lukas Podolskis Tagesbuch“ für handwerklich so schlecht gemacht, für inhaltlich so dummdreist, dass sie auf die Radiostation zurück fielen.

Wettbewerbsrecht: Keine „Trittbrettfahrerschaft“

Mit anderen juristischen Gesichtspunkten hatte sich das OLG Hamburg im August 2005 zu befassen: Im Oktober 2003 warb der Musiker und Komponist Dieter Bohlen als Identifikationsfigur (Testimonial) im Rahmen einer Printkampagne eines Unternehmens für das Modell einer Waschmaschine. Die Kampagne wurde unterstützt durch einen Radiowerbespot mit folgender von Bohlen selbst gesprochenen Aussage:

„Hallo Leute, hier spricht euer Dieter. Ihr wisst doch, dass ich jetzt nur noch Top-Mode trage und die will top-gepflegt sein. Also habe ich mir bei ... die Top-Waschmaschine zum Mega-Super-Billigpreis besorgt. Die ist echt super. Estefanias Wollpullover wäscht man doch bei 90°? Es lebe billig...“

Wenig später und im gleichen Gebiet schaltete auch die Konkurrenz einen Radiospot für dasselbe Modell der Waschmaschine. Ein Stimmimitator hatte die Stimme von Bohlen einfach nachgeahmt und sprach:

„Hallo Leute, hier ist Dieter... pst, nicht so laut. Ich bin gerade bei ... . Die sind nämlich noch billiger als meine Songs... jetzt schlägt's billig... Bei ... in Hamburg, Lüneburg und Halstenbek... Das ist modern washing“

Wettbewerbswidrig. Das Konkurrenzunternehmen hatte unlauter versucht, den spezifischen Aufmerksamkeitswert der unter Beteiligung von Dieter Bohlen durchgeführten Werbeaktion auf sich „umzulenken“.

Persönlichkeitsrecht: Keine Werbezecke

Natürlich darf eine bekannte Person nicht ohne ihren Willen zu Werbezwecken eingespannt werden. So war es aber in einem Fall des OLG Hamburg aus dem Jahr 1998: Ein Stimmimitator hatte in einem Radio-Werbespot einen Werbetext täuschend-ähnlich der Sprache des bekannten Schauspielers Heinz Erhardt nachgeahmt. In den Text waren auch typische und allgemein bekannt gewordene Redewendungen eingebaut worden, z. B. „und noch`n Gedicht“. Der Sohn des im Jahr 1979 verstorbenen Künstlers machte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte seines Vaters geltend und erhielt Recht.

Rechtswidrig ist auch die Verwendung der Stimmen von bekannten Fernsehschauspielern in der Wahlkampfsendung einer politischen Partei.

LG Berlin, Urt. v. 23. Juni 2005 – 27 O 237/05, ZUM-RD 2005, 517; LG München, Beschl. v. 28. Juni 2006 – 9 O 11200/06, AfP 2006, 582; OLG Hamburg, Urt. v. 18. August 2005 – 5 U 135/04, Magazindienst 2006, 188; § 4 Nr. 9 b) UWG (Nachahmung und Ausnutzen der Wertschätzung); OLG Hamburg, Urt. v. 8. Mai 1989 – 3 W 45/89, GRUR 1989, 666. Zur Stimmenimitation zur Wahlkampfwerbung in Österreich vgl. OGH Wien, Urt. v. 20. März 2003 – 6 Ob 287/02b, Medien und Recht 2003, 92.