„Bedauernswertes dummes Arschloch“

Ein Kraftausdruck als Überschrift. Eine grobe Beleidigung. Aber kann der Beleidigte eine Geldentschädigung verlangen? Nicht, wenn die Äußerung als Erwiderung auf eine schwerwiegende Provokation gefallen ist, so der BGH in einem aktuellen Urteil. Maßgeblich sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls.

 

Grobe Beleidigung

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24. Januar 2017 3 Sa 244/16: „soziale Arschlöcher“, Kündigung ohne Abmahnung AG Frankfurt a.M. NZA-RR 1999, 85: „Arschloch“Dass der Begriff „Arschloch“ eine grobe Beleidigung ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt durchweg und natürlich auch z.B. im Arbeitsrecht: Die entsprechende Bezeichnung von Vorgesetzten lässt sich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anführen . Allerdings ist selbst bei schweren verbalen Entgleisungen die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu beachten LAG Köln, NZA-RR 1997, 171: „Du altes Arschloch“. Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitnehmer einen Kunden seines Unternehmens als Arschloch bezeichnet LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 8. April 2010 – 4 Sa 474/09, BeckRS 2010, 70368.

Freilich dürfen sich Anwälte untereinander ebenfalls nicht mit derartigen Begrifflichkeiten traktieren. Auch wenn es prinzipiell erlaubt ist, im „Kampf um das Recht“ starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte zu benutzen, um die Rechtsposition zu unterstreichen.

Geldentschädigung

Kann der Beleidigte aber eine Geldentschädigung beanspruchen?

Grundsätzlich sieht das Gesetz bei Schäden, die nicht geldwerte Rechtsgüter betreffen (sog. immaterielle Schäden z.B. durch Ehrverletzung), keine Entschädigung vor, § 253 Abs.1 BGB. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen z.B. Unterlassung, Widerruf (bei Tatsachen­be­haup­tun­gen) oder eine Entschuldigung nicht ausreichen, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht effek­tiv zu schützen. Gerade bei massiven Beeinträchtigungen bedarf es eines immateriellen Aus­gleichs.

Daher gilt folgender Grundsatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Eine Verletzung des all­gemeinen Persönlichkeitsrechts begründet (nur dann) einen Anspruch auf eine Geld­ent­schä­di­gung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.

Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.

Der aktuellen Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt schied nach erheblichen Auseinandersetzungen aus einer Gesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern aus. Am Heiligabend versandte er an einen der Seniorpartner eine Mail mit folgendem Inhalt:

„Herr …, ich habe vor kurzem gehört, dass Sie krebskrank sind. Sie wissen, dass ich religiös und der Auffassung bin, dass das Leben vom Herrgott vorbestimmt ist. Ich bin mir daher ganz sicher, dass Ihre Krankheit die Strafe Gottes dafür ist, was Sie mir angetan haben …“. Es folgt eine Liste von Vorhaltungen und sodann: „Ich empfinde … eine tiefe Zufriedenheit und Genugtuung darüber, dass Sie die gerechte Strafe für Ihr Verhalten in der Form Ihrer Krankheit erhalten …“.

Noch am selben Abend kam die Erwiderung:

„Herr …, erlauben Sie mir die Feststellung, dass Sie einfach ein bedauernswertes dummes Arschloch sind. Auf Ihre Strafanzeige freue ich mich heute schon. Beste Grüße.“

Trotz grober Beleidigung verneinte der BGH eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Äußerung sei nur einmal und nur in einer sehr begrenzten Öffentlichkeit erfolgt. Außerdem hatte der ausgeschiedene Anwalt bereits zuvor seine tiefe Genugtuung über die schwerwiegende und bedrohliche Erkrankung des Seniorpartners geäußert und ihn somit herabgewürdigt, jemand zu sein, der Qualen und den Tod verdient habe. Für den Zweitbeleidiger spreche eine reaktive Verknüpfung. Seine Schuld Vgl. für das Strafrecht § 199 StGBsei gemindert, wenn er provoziert durch den Ersttäter in affektiver Erregung Gleiches mit Gleichem bzw. Böses mit Bösem vergilt.

AG Greiz, Urt. v. 18. April 2002 – 4 C 71/02: „Sie sind ein riesengroßes Arschloch“Auch das AG Greiz verwehrte die Zahlung einer Geldentschädigung mangels schwerer Beeinträchtigung bei einer telefonischen Äußerung gegenüber einem Anwalt und, nach Lautstellen des Gesprächs, dessen Sekretärin und Sozius. Die Beschimpfung weise einen Bezug zu einer vorangegangenen Pfändungsmaßnahme auf und sei nicht in der Öffentlichkeit erfolgt.