02.02.2010Medien und Entertainment
Kleingedrucktes im Darstellervertrag
Eine Schauspielerin wirkt auf der Grundlage eines „Anstellungsvertrags für Darsteller“ in einem Kinofilm mit – und muss später Bildnisse aus ihrer Filmrolle auf einem Sammelbild und Verpackungen einer Schokoladenherstellerin hinnehmen? Ja, „Allgemeine Bedingungen für Filmschaffende“, von der Filmproduktion beigefügt, machen`s möglich, so OLG Hamburg.>>





