18.11.2008Medien und Wirtschaft
Haftet der Admin-c für Domain-Registrierung und Content?
Nach Ansicht des OLG Köln ist der bei der Vergabestelle DENIC eingetragene administrative Ansprechpartner nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verantwortlich – ebenso nicht für die Inhalte der Website. Eine Prüfung der Domain-Registrierung und ständige Kontrolle des Contents sei dem Admin-c nicht zumutbar. Dies sehen andere Gerichte anders.>>





