07.10.2008Medien und Werbung
Videoboardwerbung mit eingeschränkter Werbewirkung
Werbung per Videoclips auf dem Bahnhofsvorplatz im Wiederholungstakt je 100 Sekunden. Allerdings mit Namen und Internetadresse eines Hauptkonkurrenten auf dem Videoboard – obwohl Konkurrenzschutz vereinbart ist. Ein solcher Verstoß kann zu Kündigung und Schadenersatz wegen beeinträchtigter Werbewirkung führen, so der BGH im März 2008.>>





