Kussmund urheberrechtlich geschützt

„1000 kisses!“, „Dicke Geburtstagsküsschen“, „Liebe Hosentaschenküsschen“, unzählig viele Küsse auf Karten, Tassen und Geschenkartikeln ... und stets derselbe rote Kussmund. Weil diese Grafik der Internetseite eines Künstlers entstammt, wurden Herstellung und Vertrieb der Artikel jetzt untersagt. Bitte lesen Sie über das aktuelle Urteil des OLG Köln.

Was ist passiert?

Der Kläger arbeitet als Künstler im Bereich Grafik und Fotodesign. Im Jahr 2001 hatte er ein weibliches Modell Serien von Kussmund-Abdrücken vornehmen lassen. Den besten davon wählte er aus und scannte ihn ein. Den Scan retuschierte, colorierte und bearbeitete er anschließend am Computer zu der Kussmundgrafik, die z. B. in den Ständern vieler Läden als Geschenkartikel oder Souvenir zu finden ist. Der Künstler selbst hatte die Grafik allerdings nur in seiner Online-Galerie präsentiert. Dort bietet er Kunstdrucke, gefertigt aus individuell hergestellten Kussmundabdrücken. Dass die Kussmundgrafik zur Dekoration der zahlreichen Artikel einfach von seiner Internetpräsenz entnommen worden sei (Copy-Paste), verstoße gegen die Urheberrechte des Künstlers. Was hat das OLG Köln dazu veranlasst, so zu entscheiden:

Bildende oder angewandte Kunst?

Zu der im Urheberrecht wichtigen Unterscheidung zwischen bildender Kunst („reiner Kunst“) und angewandter Kunst (Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung) wird verwiesen auf den Artikel Urheberrecht an Wohndesign: Kunst oder Kamin? Entscheidend ist die Zweckbestimmung des konkret in Rede stehenden Gegenstandes.

Hierbei ist nicht jedes Motiv, das als Dekor eines Gebrauchsgegenstandes verwandt werden kann, allein dadurch der angewandten Kunst zuzurechnen. Tatsächlich finden sich zahlreiche große Kunstwerke abgebildet auf verschiedenen Gebrauchsgegenständen. Dass die Kussmundgrafik in der Online-Galerie auf die Leistungen des Künstlers hinweist, spricht ebenfalls nicht gegen eine Einordnung als bildende Kunst. Es bleibt einem Künstler überlassen, für seine Arbeiten mit einem seiner (besonders gelungenen) Werke zu werben. Anders wäre es freilich zu beurteilen, wenn die Grafik zu Werbezwecken erstellt worden wäre, vgl. zu Werbefaltblättern und vergleichbaren Gestaltungsleistungen den Beitrag Keine Urheberrechte an „Gewusst-wie“-Anleitungen für Heimwerker. Die Kussmundgrafik hat den Verwendungszweck, dem Betrachter die ästhetische Wirkung eines entsprechend gestalteten Kussmundes vor Augen zu führen. Durch diese Gestaltung soll das ästhetische Empfinden des Betrachters angesprochen werden, es dient der Verschönerung, als optischer Anreiz („Augenweide“), um sich daran zu erfreuen.

Enstehung eines Urheberrechts bei Bildender Kunst?

Werke der Bildenden Kunst sind bereits dann durch ein Urheberrecht geschützt, wenn der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass in „Kunstkreisen“ von Kunst gesprochen werden kann, vgl. dazu (und zur sog. Kleine Münze) auch den Artikel Metropolis: Maschinenmensch durch Urheberrecht geschützt.

Worin liegt bei der Erstellung des Kussmundes die schöpferische Leistung?

Nach Ansicht des OLG handele es sich nicht ledlich um einen „Stempeldruck“ eines Kussmundes. Der Künstler habe vielmehr bereits die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich des Modells als weibliches Werkeug bedient. Darüber hinaus sei der eingescannte Abdruck am Computer bearbeitet worden. Entscheidend dabei sei, dass der Künstler bei all diesen Arbeitsschritten ein Gestaltungsspielraum zustand und er diesen auch genutzt habe. Dies betreffe sowohl die Farb- als auch Formgebung. So habe der Künstler die äußeren Konturen des Mundes, insbesondere im mittleren Bereich der Oberlippe, frei geschaffen. Dabei sei es ihm gelungen, einerseits durch Aussparungen an den Rändern den Eindruck eines natürlichen Abdrucks zu erhalten und andererseits den Kuss plastisch und vollständig erscheinen zu lassen. Dadurch hebe sich seine Grafik von den meisten anderen Kussmunddarstellungen ab.

Toll, oder?

Fazit

Wer sich den Kussmund in der Entscheidung des OLG Köln (Link auf das PDF unten) ansieht, wird Schwierigkeiten haben, in der Farbgestaltung Besonderheiten zu finden – der Kussmund ist rot, wie üblich. Er weist deshalb einen Braunverlauf („Farbunterschiede“) auf, weil Lippen eben rund geformt sind. Diese Gestaltung entspricht jedoch den allgemeinen (anatomischen) Gegebenheiten und einer rein naturalistischen Darstellung. Dasselbe gilt für die Oberlippe. Die Erhaltung eines natürlichen Eindrucks durch Aussparungen an deren Rändern, wobei der Kuss obendrein plastisch und vollständig wirkt, lässt sich – gestalterisch – ohne Weiteres auch als banal, gewöhnlich, alltäglich, einfaches Handwerk, bezeichnen. Der Künstler hat eine natürliche Vorlage nur unwesentlich korrigiert bzw. optimiert, indem er Konturen klarer ausgefertigt und die Lippen etwas schwülstig-runder gestaltet hat. Mit dieser allenfalls mäßig kreativen Leistung hätte das Gericht, wie die Vorinstanz, ein Urheberrecht ablehnen können. Vgl. zur handwerklichen Bildbearbeitung auch den Artikel Urheberrechte an Computeranimationen und -grafiken.