Achtung Presse! Mein Bild in den Medien!?

Wer im Rampenlicht steht, erteilt den anwesenden Medienvertretern grundsätzlich eine Einwilligung zur Berichterstattung über die Veranstaltung. Filme und Fotos, die zu diesem Zweck in einem Informationsportal veröffentlicht werden, sind hinzunehmen. Ein Anspruch, gut dargestellt zu werden, besteht nicht – so LG Köln in einem aktuellen Urteil.

Bühnen- ohne Medienpräsenz?

Diesmal war es weder TV-Star noch Sternchen, das seine Darstellung in den Medien monierte – sondern ein Hundevorführer. Als sog. Handler hatte er bereits auf den Bühnen vieler Hundeschauen Terrier präsentiert und sich an die Medien gewöhnt. Alle Veranstaltungen waren für eine breite Öffentlichkeit zugänglich; sie wurden z. T. als Großveranstaltungen von mehreren zehntausend Interessierten besucht. Stets waren auch Vertreter der Presse und Medien dabei.

Also ließ auch ein Internetportal Foto- und Videoaufnahmen von den Hundevorführungen anfertigen und präsentiert diese – nach wie vor – als Bestandteile einer Bildberichterstattung. Das Portal bietet, neben zahlreichen Fotoreportagen von den großen Hundeausstellungen, die weltweit größte Datenbank von Yorkshire-Terrier-Ahnen, Championlisten nebst Regularien sowie Daten und Informationen über die Hunderasse. Trotz der journalistisch-redaktionellen Nutzung der Foto- und Videoaufnahmen sah sich der Hundevorführer durch in seinen Rechten am eigenen Bild verletzt. Seine Klage gegen das Terrierportal wies das Landgericht Köln nun ab.

Konkludente Einwilligung

Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, so der Grundsatz im Recht am eigenen Bild. Die Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder durch sog. konkludentes Verhalten (schlüssiges Verhalten) erteilt werden. In diesen Fällen spricht man auch von stillschweigender Einwilligung, obwohl dieser Begriff genau genommen falsch ist, denn: Stets bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte dafür, dass der Abgebildete mit den Aufnahmen einverstanden sei. Ein bloßes Geschehenlassen (im Sinne eines Stillschweigens) reicht also gerade nicht.

Woraus lassen sich die geforderten eindeutigen Anhaltspunkte ableiten?

Kamera läuft!

Wer an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der man mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muss, willigt konkludent in die Veröffentlichung ein, wenn er (1) für Aufnahmen posiert oder (2) auch nur fröhlich in die Kamera blickt. Dementsprechend wertete etwa LG Berlin die Teilnahme einer Erzieherin an einer öffentlichen Modenschau als Einwilligung. Dasselbe befand LG Düsseldorf hinsichtlich der bei einer Straßenmodenschau fotografierten Modelle. Nach einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 1994 liege bereits dann eine Einwilligung vor, wenn (3) der Betroffene aufgrund seiner Tätigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls damit rechnen müsse, ins Bild zu kommen. Hiervon betroffen wären auch z. B. (bühnennahe) Helfer in den Bereichen Aufnahme, Bühnenaufbau und -technik, Maske.

Ausnahmen?

Eine Einwilligung nach diesen Grundsätzen lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres annehmen, wenn es sich – anders als in dem durch das LG Köln entschiedenen Fall – nicht um eine öffentliche, sondern um eine geschlossene Veranstaltung mit geladenen Gästen handelt. Ob und in welchem Kontext hier Aufnahmen gefertigt und veröffentlicht werden dürfen, ist in jedem Fall vorher abzuklären. Zu beachten sind etwa Fotografier- und Filmverbote in Veranstalterbedingungen etc., vgl. auch den Artikel Fotografieren und Filmen im Park. Ggf. werden auf deren Grundlage (oder aufgrund des Hausrechts) Bilder durch einen Fotografen „exklusiv“ erstellt.

Umfang und Reichweite der Einwilligung

Wurde eine Einwilligung erteilt, ist noch nichts über Umfang und Reichweite der erlaubten Verwertungen gesagt. Die Einwilligung erfasst nicht „denkbar Mögliches“ im Sinne eines „total buy out“ – sondern nur Verwertungen, die für den Abgebildeten nach Art, Zweck und Umfang auf der Hand liegen. Einzelheiten hierzu finden sich im Artikel „Die Super-Nanny“ – Konfliktdarstellung mit Einwilligung. Zu diesen Verwertungen gehören in der Regel jounalistisch-redaktionelle Nutzungen zur Berichterstattung über die (öffentliche) Veranstaltung. Dass mit den Aufnahmen auch Geld verdient wird, schließt die Rechtmäßigkeit der Verwertung nicht aus. So betont LG Köln ausdrücklich: Jeder Pressefotograf ist berechtigt, einer Tageszeitung eine Fotoaufnahme gegen Entgelt anzubieten, soweit sie nicht unter erkennbar rechtswidrigen Bedingungen gefertigt wurde; Tageszeitungen wiederrum lassen Werbungen schalten, um die Informationsvermittlung finanzieren zu können.

Auf die Qualität der Berichterstattung (laienhaft – professionell?) kommt es nicht an. Ebenso besteht kein Anspruch des Abgebildeten auf positive oder wohlwollende Darstellung in den Medien. Auch ungünstig getroffene Fotos sind daher grundsätzlich hinzunehmen. Andererseits braucht sich natürlich niemand als Testimonial einspannen zu lassen, vgl. hierzu den Artikel Unfreiwillig Werbemodel?