Streit um Kohls Pose – darf man Motive nachfotografieren?

Dunkle Krawatte, weißes Hemd, der Daumen der linken Hand unter dem Kinn, Zeige- und Mittelfinger Richtung Hinterkopf, Ring- und kleiner Finger vor den Lippen. Der Blick geht rechts unten am Betrachter vorbei. Per anwaltlicher Abmahnung beanstandet der Kanzlerfotograf Konrad Rufus Müller das Nachfotografieren dieses Motivs. Zu Recht?

Tja, die Ähnlichkeiten lassen sich nicht leugnen: Auch der Focus-Titel, Ausgabe Nr.4/11, vom 24. Januar 2011 zeigt Kohl hinter der Headline „Kohls Sohn bricht sein Schweigen“ mit dunkler Krawatte im weißen Hemd. Sowohl die eingangs beschriebene – vermeintliche – Vorlage, das von Müller geschossene Coverfoto der „Helmut Kohl-Erinnerungen 1982 – 1990“, als auch das Focus-Bild zeigen den Kopf des ehemaligen Bundeskanzlers schwarz-weiß im Anschnitt. Die beiden Fotos sind nebeneinander im Artikel Prominente Pose der Süddeutschen Zeitung abgebildet. Wie man aber sieht: Das war`s allerdings schon mit den Gemeinsamkeiten.

Perspektive, Blickwinkel, Bildausschnitt, Bildaufbau, Kontraste etc.

Auf dem Focus sinniert Kohl im 90-Grad-Winkel bei geradem Kopf und waagerechtem Blick nach rechts, statt mit leicht nach vorne gesenktem Kopf und Blick nach vorne rechts am Betrachter vorbei. Das „Original“ zeigt Kohl mit beiden Augen (fast) frontal, sein Gesicht ist formatausfüllend und wird als Nahaufnahme in Mitteltönen (wohl aufgrund natürlicher Lichtquellen) präsentiert. Der Focus zeigt Kohl demgegenüber (fast) im Profil, sein Oberkörper füllt nahezu die untere Bildhälfte. Kohl wirkt (bei schrägem Schlips, und Blick in die Ferne?) zurückgelehnt – sein Kopf dadurch nicht so „gestützt“ wie im „Original“. Das Focus-Bild ist kontrastreicher, Kohls Stirn ist dort hellweiß (ausgeleuchtet?) wie Hemd und Hintergrund.

Kann der Kanzlerfotograf Konrad Rufus Müller allein aufgrund der verbleibenden übereinstimmenden Merkmale urheberrechtliche Ansprüche geltend machen?

Motivschutz? Nachfotografieren grundsätzlich erlaubt!

Grundsätzlich ist die Nutzung von Motiv und Gestaltungsmitteln durch Nachstellen von Fotografien erlaubt. Ideen sind frei, vgl. hierzu den Artikel Ideenschutz.

Dies gilt erst recht, wenn sich die Idee darin erschöpft, ein vorgegebenes oder vorgefundenes Motiv zu fotografieren, zu filmen oder auch abzumalen. Nach LG Hamburg musste es z. B. der Fotograf des weltweit berühmten über den Stacheldraht in die Freiheit springenden DDR-Grenzsoldaten Schumann hinnehmen, dass aus dem zentralen Bildmotiv ein „Grenzspringer als Plastik – aus Plastik“ gefertigt wurde (Nachbildung). Auch die eingangs beschriebene Pose scheint Kohl-typisch, ungestellt, nicht arrangiert – und damit ein vorgegebenes Motiv („Kohl saß einfach nur da“). Bitte schauen Sie sich insoweit mal dieses Foto von Kohl auf der Website der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland an. Auch hier: Dunkle Krawatte, weißes Hemd, der Daumen der linken Hand unter dem Kinn, Zeige- und Mittelfinger Richtung Hinterkopf. Allerdings: Ring- und kleiner Finger nicht vor, sondern unter den Lippen. Der Blick trifft den Betrachter.

Die Fotografischen Mittel

Bei vorgegebenen oder vorgefundenen Motiven kann aber das „Wie“ der Aufnahme eine entscheidende Rolle spielen: So sah LG Mannheim eine schöpferische Leistung des Fotografen in der Wahl von Aufnahmeort, Kameratyp, Film und Objektiv sowie von Blende, Zeit und weiteren Feineinstellungen. Der Kläger hatte das Freiburger Münster mit zwei Personen als Silhouetten auf dem (schlangenlinienförmigen) Karlssteg vor abendlich leuchtendem Himmel fotografiert. Der bewusste Einsatz von Gegenlicht, durch den die bildbestimmenden Elemente, die Türme des Münsters und das Personenpaar auf dem Steg, als bloße Silhouetten erscheinen, und die vom Standort aus durch Wahl einer bestimmten Brennweite bewusst als Kontrast dagegen gesetzte, sich verjüngende und dynamisch geschwungene Linie des das Abendlicht reflektierenden Geländers sei eine gelungene Bildkomposition jenseits einer rein technischen Abbildung, so das Gericht. Dieses Foto habe nicht nur als Inspiration für eine eigene Darstellung des vorgefundenen Motivs gedient, vielmehr seien sämtliche prägenden Gestaltungselemente identisch übernommen. Rechtswidrig!

Nachweis der schöpferischen Leistung

Vergleichbares wurde von den Münchener Anwälten des Kanzlerfotografen Konrad Rufus Müller (bislang) nicht geltend gemacht. Soweit ersichtlich geht es lediglich um die eingangs beschriebene Pose sowie um grob beschriebene Licht-/ Schattenwirkungen, also „das Licht von links, das die rechte Gesichtshälfte etwas dunkler macht.“ Dieser (bisherige) Vortrag erschöpft sich in fotografisch handwerklich-routinemäßigen Leistungen, eine (wenngleich geringe) schöpferische Leistung ist nicht dargelegt. Wie im Artikel Keine Urheberrechte an „Gewusst-wie“-Anleitungen für Heimwerker erörtert, ist eine urheberrechtsbegründende Leistung im Einzelfall konkret und unter Angabe der kreativen Elemente nachzuweisen.

Dies ist offenbar 1999 im Rechtsstreit vor dem LG München I geschehen: Streitgegenständlich waren Fotos von Charles Thatcher, der kraftvoll die weißen Ärmel hochkrempelt und dabei die Faust macht. Das Gericht sah hierin eine Geste mit Symbolkraft, die die Assoziation unternehmerischer Attribute wie Energie und Tatendrang, Durchsetzungskraft und Dynamik weckt. Nun wäre diese Geste (als Bildidee, Pose, Motiv) für sich genommen noch nicht geschützt. Das Gericht attestierte indes, dass die vermittelte Botschaft gerade durch die Art der Darstellung, also dank der verwendeten fotografischen Mittel erzielt worden sei. Das Nachfotografieren für eine Stellenanzeige in der FAZ war rechtswidrig.

Schöpferische Arrangements

Das Motiv als solches wird eher geschützt sein, wenn der Fotograf es eigens arrangiert hat, und zwar in ganz individueller Art und Weise. Eine urheberrechtswidrige Übernahme des Motivs liegt dann vor, wenn genau dieses schöpferische Arrangement mit den prägenden Gestaltungsmerkmalen nachgestellt wird – mit der Folge, dass der künstlerische Gehalt des Fotos mit dem der Vorlage übereinstimmt. So war es im Rechtstreit vor dem OLG Köln um die sog. „Klammerpose“. Hier hatte ein Kölner Fotograf eine balletuntypische Pose individuell arrangiert: Rückansicht eines Mannes mit abgeschnittenen Armen, Beinen und Kopf in der Körperhaltung á la Christus-Statue Rio de Janeiro. Eine Frau umklammert den Mann mit ihren Beinen und blickt oberhalb der Taille Richtung Bildbetrachter. Die wesentlichen Merkmale dieses speziell für das Shooting arrangierten Bildmotivs wurden für eine Zeitschrift nachgestellt und -fotografiert. Rechtswidrig! Dass der Blick der „klammernden“ Frau dabei im Original auf der linken, auf der nachgestellten Fotografie aber auf der rechten Seite erfolgt, führte zu keiner anderen Beurteilung.

Fazit und Aussicht

Ein urheberrechtsbegründendes Arrangement des Bildmotives, sei es geradezu künstlerisch – wie bei der „Klammerpose“ – oder auch nur auf der erforderlichen geringeren Schöpfungshöhe, ist dem Kanzlerfotograf Konrad Rufus Müller nicht zu attestieren. Dafür ist die Pose zu (Kohl-) typisch und alltäglich-vorbekannt. Ein fotografisch-kreatives Festhalten der Pose im „Original“ ist bislang nicht (ausreichend) erkennbar. Es ist offen, ob Art und Auswahl der konkret verwandten fotografischen Mittel (1) das Schöpfungsniveau erreichen und zudem (2) in ihrer bildprägenden Gesamtwirkung urheberrechtsverletzend übernommen wurden. Wie aufgezeigt, finden sich auch deutliche Unterschiede in der bildlichen Umsetzung der Pose. Freilich sind die Übernahmen maßgeblich und nicht die hinzugefügten eigenen (Kreativ-) Leistungen. Um eine rechtsverletzende Übernahme zu belegen, wird der bisherige Vortrag handwerklicher fotografischer Aspekte (schwarz-weiß, Anschnitt) indes nicht reichen. Auch Behauptungen wie „das Licht von links, das die rechte Gesichtshälfte etwas dunkler macht“ dürften ein Gericht – sollte es denn überhaupt soweit kommen – sicher noch nicht überzeugen.

LG Mannheim, Urt. v. 14. Juli 2006 – 7 S 2/03, ZUM 2006, 886; LG Hamburg, Urt. v. 14. November 2008, 308 O 114/08, ZUM 2009, 165; OLG Köln, Urt. v. 5. März 1999 – 6 U 189/97: „Klammerpose“; LG München I, Urt. v. 1. April 1999 – 7 O 18188/97, AfP 1999, 521: „Ärmel hochkrempeln“. Hinsichtlich der Ideen bei Sendeformaten (Film) vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 – 176/01 – Sendeformat.