Keine Urheberrechte an „Gewusst-wie“-Anleitungen für Heimwerker

Werbefaltblätter mit „Do it yourself“-Schrittfolgen zum Heimwerken sind nicht allein deswegen urheberrechtlich geschützt, weil sie von Mediengestaltern erstellt wurden. Vielmehr ist im Einzelfall eine schöpferische Leistung nachzuweisen, die über das rein Handwerksmäßige des (Mediengestalter-) Berufs hinausgeht, so OLG Düsseldorf.

Was war geschehen? Eine Werbeagentur hatte vor einigen Jahren für eine Kooperations- und Servicegesellschaft des Holzhandels eine Reihe von Werbefaltblättern, sog. Leporellos, erstellt. Die „Gewusst-wie“-Anleitungen informieren in Text und Illustration über die Arbeitsschritte bestimmter Holzarbeiten, z. B. das Verlegen von Parkett und Laminat. Sie enthalten zudem Ratschläge für Heimwerker. Diese Werbemittel stellte die Kooperationsgesellschaft in der Folgezeit auch ihren Partnern, einer großen Zahl von Groß- und Einzelhändlern der Holzbranche, zur Verfügung – und zwar im Internet. Hierin sah die Werbeagentur eine Überschreitung der von ihr eingeräumten Nutzungsrechte und erhob Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Eingangsgericht wies die Klage indes mit Urteil vom 5. Mai 2010 ab. Nun wurde auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen.

Banale „Gewusst-wie“-Texte

Hinsichtlich der Texte sahen die Düsseldorfer Gerichte keinerlei schöpferische Leistung. Die sprachliche Fassung zur Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte sei so einfach, dass ihr die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Individualität nicht einmal in geringem Umfang zuzusprechen sei, so das OLG. Auch das Landgericht hatte zuvor eine Leistung attestiert, wie sie allgemein von jedem bzw. von jedem anderen mit vergleichbarer Begabung und Ausbildung erbracht werden kann.

Texte sind urheberrechtlich geschützt bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder bei einer besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung oder Anordnung des dargebotenen Stoffes. Auf der Grundlage einer höchstrichterlichen Entscheidung aus dem Jahr 1991 verlangen einige Gerichte sogar ein deutliches (!) Überragen des Durchschnittlichen, so auch OLG Düsseldorf. Näheres zu den (unterschiedlichen) Anforderungen in den Artikeln Contentklau unter Anwälten und Urheberrechte an Fachtexten und -informationen.

Illustrationen ohne ausreichende Schöpfungshöhe

Auch hinsichtlich sämtlicher Illustrationen zur Veranschaulichung der einzelnen Arbeitsschritte verwehrten beide Instanzen Urheberrechte. Dabei wären Zeichnungen, die der Informationsvermittlung dienen, an sich bereits bei einem geringen Grad individuellen Schaffens urheberrechtlich geschützt (mit der sog. „kleinen Münze“). Nicht einmal diese geringen Anforderungen waren indes erfüllt.

„Künstlerische Handarbeit“ von Mediengestaltern

Dass die Werbeagentur die Illustrationen als „künstlerische Handarbeit“ qualifizierte, half ihr dabei ebenso wenig, wie ihre Bekräftigung, dass die Zeichnungen von Mediengestaltern ausgeführt worden seien. Zweifelsohne üben Mediengestalter einen „anerkannten, eigenständigen Ausbildungsberuf“ aus, zu dessen Fertigkeiten auch der Umgang mit Vektorgrafikprogrammen gehört. Entscheidend ist jedoch nicht, ob jemand die fraglichen (Gestaltung-) Leistungen erbringen kann, sondern dass er im Einzelfall unter Einsatz der (grafischen) Hilfsmittel auch tatsächlich eine schöpferische Leistung erbracht hat, die das erforderliche Schutzniveau erreicht.

Gestaltungsleistungen ohne schöpferische Höhe

Folgende, von der Klägerin vorgetragene Leistungen reichen nicht zur Begründung von Urheberrechten an Zeichnungen und Illustrationen:

  • Das Abpausen von Fotovorlagen, so dass sich Konturen, Umrisse, Bildaufbauten, Proportionen, Perspektiven, Licht und Schatten der Vorlagen „eins zu eins“ wieder finden. Eine solche rein routinemäßig-zeichnerische Umsetzung des Originals in eine Illustration lässt sich mittels der üblichen (vektororientierten) Softwareprogramme wie „Illustrator“ oder „Freehand“ handwerklich und ohne Kreativität erstellen.
  • Der Einsatz der Reduzierung als Stilmittel, um eine Abfolge von (hier: Heimwerker-) Arbeitsschritten zeichnerisch herauszuarbeiten und plastisch umzuarbeiten.
  • Allein die Auswahl bestimmter Farben und Farbverläufe, etwa eine in der Natur der Sache liegende variierende Farbwahl der Headlines, z. B. Brauntöne für Holzarbeiten im Haus, eher Grüntöne für den Garten- und Außenbereich.

Ein Urheberrecht entsteht auch nicht durch das bloße Freistellen, also wenn ein Motiv von seinem (mitfotografierten) Hintergrund „befreit“ wird. Vgl. hierzu den Artikel Urheberrechte an Computeranimationen und -grafiken mit weiteren Informationen.

Freilich besagt auch die Bezahlung der Gestaltungsleistung durch den Kunden als solche nichts über die Schöpfungshöhe. OLG Düsseldorf bringt es auf den Punkt: „Nicht alles, was etwas kostet, genießt gleich Urheberrechtsschutz.“