Fotoshooting und Filmdreh im Schlosspark

Anfertigung und Vermarktung von Aufnahmen in öffentlichen Parks und Gärten bedürfen der Genehmigung des Eigentümers. Dieser kann, auch als öffentlich-rechtlicher Träger des Grundstücks, ein Entgelt verlangen. Ein aktuelles BGH-Urteil ist bei Suche und Auswahl einer Location unbedingt zu beachten.

Grundsätzlich kann der Eigentümer bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Aufnahmen zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um einen Privatmann, sondern um staatliches Eigentum z. B. einer Stiftung öffentlichen Rechts handelt. So darf auch die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die über 150 historische Bauten und ca. 800 Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg verwaltet, zu gewerblichen Zwecken auf ihrem Gelände gefertigte Aufnahmen untersagen. Damit entschied der BGH im Ergebnis (anders als die Berufung) wie das Eingangsgericht, über dessen Urteil bereits unter der Headline Fotografieren und Filmen im Park im Februar 2009 berichtet wurde.

Welchen Folgen ergeben sich aus diesem höchstrichterlichen Urteil?

Vorsicht bei der Wahl der Location!

Fotoagenturen, Bilddatenbanken, -kataloge und -archive, die Kulturgüter auf Fotos anbieten, die auf dem Grundstück des Eigentümers geschossen wurden, dürfen diese nicht (weiter) vertreiben ohne entsprechende Genehmigung. Auch gewerblich oder frei-beruflich (künstlerisch) tätige Fotografen oder Filmer sollten die vermeintlich „öffentliche“ Anlage nicht ohne o.k. des Eigentümers nutzen. Dies ist z. B. relevant für

  • (Touristik-) Unternehmen, die Touren mit entsprechenden Fotos oder gefilmten Ausschnitten in Prospekten und Broschüren bzw. im Internet bewerben oder auf DVD zum Kauf anbieten;
  • Locationscouts und Fotografen, die ihren Kunden z. B. Schloss Sanssouci als Location für das Shooting der Familien- oder Hochzeitsfotos empfehlen;
  • Bands mit einem auf historischem Stadtgelände gedrehten Musikclip, präsentiert bei Youtube oder im bandeigenen Webauftritt;
  • Models, die sich mit Foto auf der Schlosstreppe für ihre Sedcard haben ablichten lassen.

Wer „erwischt“ wird, ist zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verpflichtet. Übrigens: Die Ausrede, das Schloss sei doch bloß unwesentlich im Hintergrund, zählt nicht. Maßgeblich ist hier allein, dass die Aufnahmen auf dem fremden Gelände hergestellt worden sind. Aufnahmen, die von einer allgemein zugänglichen Stelle aus ohne Betreten des Grundstücks erfolgen, hat der Eigentümer hinzunehmen.

BGH, Urt. vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 – bislang nur als Pressemitteilung; BGH, Urt. v. 20. September 1974 – I ZR 99/73 – Schloss Tegel – NJW 1975, 778; LG Potsdam, Urt. v. 21. November 2008 – 1 O 175/08 u. 1 O 161/08; OLG Brandenburg, Urt. v. 18. Februar 2010 - 5 U 12/09 u. a., GRUR-Prax 2010, 129. Vgl. zum Begriff des Beiwerks im Urheberrecht den ArtikelDas Werk im Werk – als unwesentliches Beiwerk?.