Metropolis: Maschinenmensch durch Urheberrecht geschützt

Am 12. Februar 2010 sah ein staunendes Publikum eine fast vollständig rekonstruierte Fassung des wahrscheinlich wichtigsten Werkes der deutschen Filmgeschichte. Eine 2008 im Filmmuseum in Buenos Aires entdeckte Langfassung von Metropolis (1926) hatte es ermöglicht. Auch mehr als 80 Jahre nach ihrer Erschaffung ist die Figur des Maschinenmenschen urheberrechtlich geschützt.

Der von Fritz Lang in den Jahren 1925 bis 1926 gedrehte Science-Fiction-Stummfilm handelt von zwei Gesellschaften, die strikt voneinander getrennt leben. Der Bildhauer W. S.-M. hatte damals die Plastik für die Figur des Maschinenmenschen, einer Androidin mit dem Namen Maria, geschaffen. Mit dem Tode des Künstlers im Jahr 1976 gingen die Urheberrechte durch Erbschaft über auf seine Ehefrau. Und diese macht ihre Rechte an der Figur des Maschinenmenschen geltend – zu Recht, so das OLG Hamburg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002.

Maschinenmensch als bildende Kunst

Werke der bildenden Kunst sind bereits dann durch ein Urheberrecht geschützt, wenn der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass in „Kunstkreisen“ von Kunst gesprochen werden kann. Zu den Einzelheiten und zur Abgrenzung gegenüber der angewandten Kunst vgl. den Artikel Urheberrecht an Wohndesign: Kunst oder Kamin? Die Figur des Maschinenmenschen weist teils menschlich-anmutige und teils roboterhafte Züge auf und erscheint als einheitliches Geschöpf eigener Art. Dabei hatte der Schöpfer es nicht bei rein handwerklichen Abgüssen der Schauspielerin Brigitte Helm belassen, sondern Teile der Figur frei und fantasievoll geformt. Die Plastik des Maschinenmenschen ist damit als bildende Kunst urheberrechtlich geschützt, so auch die hanseatischen Richter. Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes gelten grundsätzlich auch für Werke, die vor Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem 1. Januar 1966, geschaffen wurden.

Vererblichkeit und Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist prinzipiell nicht übertragbar. Dieses Prinzip wird allerdings durchbrochen durch die Vererblichkeit des Urheberrechts. Durch den Erbfall geht das Urheberrecht auf den Erben über; dieser erlangt dieselbe Rechtsposition, die der Schöpfer zuvor innehatte. Mit dem Tod von Herrn W. S.-M. im Jahr 1976 erlangte dessen Ehefrau als Alleinerbin das Urheberrecht. Das Recht erlischt siebzig Jahr nach dem Tode des Urhebers. Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für Werke, die vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurden. Die Siebzig-Jahres-Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres des Todes. Damit erlischt das Urheberrecht hier also am 1. Januar 2047.

Foto des Maschinenmenschen zur Bebilderung eines Artikels

Im Jahr 1999 präsentierte ein bekanntes Wochenmagazin einen Artikel, der sich mit der philosophischen Bewertung und den medizinischen Möglichkeiten der Gentechnik sowie mit der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Idee des Übermenschen und des (Horror-) Gedankens an Menschenzucht befasst. Der Artikel wurde oberhalb der Überschrift bebildert mit Abbildungen der Figuren „Terminator“, „Superman“ und einem Foto des Maschinenmenschen aus dem Film Metropolis.

Zulässiges Bildzitat?

Handelt es sich bei diesem Abdruck des Fotos um ein zulässiges Bildzitat? Über das Zitatrecht wurde bereits im Artikel OLG Köln: Sat.1 durfte DSDS-Filmmaterial senden ausführlich berichtet. Neben der Erkennbarkeit des Zitats (eindeutige Quellenangabe) kommt es maßgeblich auf die Belegfunktion an. Andere sollen durch die Zitierfreiheit lediglich in die Lage versetzt werden, Entlehnungen als Hilfsmittel der eigenen Darstellung zu benutzen, sei es, dass sie das fremde Werk kritisch beleuchten, sei es, dass sie es als Ausgangspunkt und insbesondere zur Bekräftigung und Erläuterung des eigenen Gedankengangs auswerten oder z. B. in Gestalt von Leseproben zur Veranschaulichung eines selbständigen Berichts verwenden wollen.

Demgegenüber ist es mit dem Zweck des Urheberrechtsgesetzes nicht vereinbar, ein Werk um seiner selbst willen zu präsentieren. Auch reicht es nicht aus, ein Zitat in einer bloß äußerlichen, zusammenhangslosen Weise einzufügen; vielmehr muss eine nicht nur formale, sondern innere Verbindung mit den eigenen Gedanken bestehen. Eine solche fehlt im Fall des OLG Hamburg: Das Foto des Maschinenmenschen versinnbildlichte zwar die technische Erzeugung künstlichen Lebens (äußerliche, zusammenhangslose Weise). Eine inhaltliche Verknüpfung, etwa in Form einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Film oder der Androidin (Figur des Maschinenmenschen), existiert indes nicht. Der vorausgesetzte Zitatzweck ist nicht mehr erfüllt, wenn der entnommene Werkteil in einem Zeitschriftenartikel nur ein optisch austauschbares „schmückendes Anhängsel“ bzw. einen „Blickfang“ darstellt, um das Interesse des Lesers für den nachfolgenden Artikel zu wecken.

Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch wurde der Erbin von Herrn W. S.-M. damit auch in zweiter Instanz zugesprochen.

OLG Hamburg, Urt. v. 10. Juli 2002 – 5 U 41/01 (rk.), GRUR-RR 2003, 33 ff.; § 2 Abs.1 Nr. 4 UrhG (u. a. bildende Kunst); § 129 Abs.1 S.1 UrhG (Geltung des UrhG, zur Anwendbarkeit des § 64 UrhG vgl. Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel UrhR § 64 Rz.9); § 143 Abs.2 UrhG (Inkrafttreten des UrhG); § 28 Abs.1 UrhG (Vererbung des Urheberrechts)§ 29 Abs.1 UrhG (Grundsatz der Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts)§ 30 UrhG (Rechtsnachfolger des Urhebers); § 1922 BGB; § 64 UrhG (Frist: Erlöschen des Urheberrechts)§ 69 UrhG (Berechnung Fristbeginn); § 51 Nr.2 UrhG (Kleinzitat, Bildzitat analog).