Partyfotos im Internet

Partybilder auf StudiVZ, Flickr oder diversen weiteren Seiten gehören zum guten Ton eines jeden Lifestyleportals. Dabei stellen sich den Fotografierten häufig zwei Fragen: Zum einen, ob Fotografen überhaupt Fotos schießen dürfen und zum anderen, ob diese Bilder dann veröffentlicht werden können.

In Anbetracht des sogenannten Web 2.0 steht Interaktivität beim täglichen Surfen auf diversen Portalen, Blogs, Communitys etc. an vorderster Stelle. Die Verschmelzung der realen Welt mit ihren ebenso realen Ereignissen und Personen sowie dem Internet ist unaufhaltsam. Probleme ergeben sich auf rechtlicher Seite vor allem im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Als dessen besondere Ausprägung ist bei Bildveröffentlichungen im Internet insbesondere das Recht am eigenen Bild betroffen, geregelt in § 22 des Kunsturhebergesetzes.

Fotografieren erlaubt?

Grundsätzlich ist das Fotografieren an sich relativ unproblematisch. Das Recht am eigenen Bild schützt vor der Veröffentlichung, allerdings auch dann, wenn eine solche „nur“ droht (sog. Erstbegehungsgefahr). Fälle, in denen schon das Fotografieren per se rechtswidrig ist, sind dagegen selten. Zu nennen wäre hier das Fotografieren militärischer Anlagen und im höchstpersönlichen Lebensbereich wie beispielsweise beim Duschen oder im Schlafzimmer. Vgl. auch den Beitrag Lehrervideos auf der Online-Plattform YouTube.

Veröffentlichung

Das Recht am eigenen Bild schützt vor Veröffentlichung ohne Einwilligung, wobei der Fotografierte erkennbar sein muss. Soweit der Grundsatz. Jedoch regelt das Gesetz auch Ausnahmen; man spricht auch vom abgestuften Schutzkonzept. Ausnahmen müssen sich etwa Promis gefallen lassen, soweit ihre Privatsphäre nicht verletzt wird.

Erlaubt ist die Veröffentlichung auch, wenn die erkennbare Person nur unwesentliches Beiwerk auf dem Foto ist. Dies ist der Fall, wenn jemand nur zufällig und beliebig austauschbar auf einem Foto erscheint, etwa im Bildhintergrund (klein und kaum erkennbar) auf einer Tanzfläche. So entschied etwa das Amtsgericht Ingolstadt kürzlich, dass ein Foto, das in einer Diskothek in die Menge hinein gemacht wurde und die betroffene Person lediglich als Beiwerk zeigt, ohne Erlaubnis des Abgebildeten im Internet veröffentlicht werden dürfe. Ist die Person allerdings eindeutig identifizierbar und z. B. im Bildmittelpunkt abgelichtet, bedarf es der Einwilligung. Mit dem Thema der Kunst als Beiwerk befasst sich der Beitrag Das Werk im Werk – als unwesentliches Beiwerk?

Interessant ist zudem die Frage, ob es sich bei einer Party vielleicht um eine Versammlung handelt und ein Bild einer Menge aufgenommen wurde. Auch hier müsste der Fokus des Fotos allerdings auf der Darstellung des Geschehens liegen. Damit sind die im Kunsturhebergesetz geregelten Ausnahmen für den Normalbürger weitestgehend uninteressant.

Bereitschaft zum Foto = Bereitschaft zu Veröffentlichung?

Wie oben erwähnt gilt der Einwilligungsgrundsatz. Die Einwilligung als Willenserklärung kann allerdings auch konkludent erteilt werden, also durch schlüssiges Verhalten.

Veröffentlichungen in Medien haben eine unterschiedliche Reichweite. Gerade im Bezug auf das Internet besteht faktisch sofort eine weltweite Präsenz. Festzuhalten ist danach, dass die Bereitschaft zum Foto nicht der Bereitschaft zur Veröffentlichung gleichgesetzt werden kann. Eine konkludente Einwilligung ist daher aufgrund der Verschiedenartigkeit von Veröffentlichungsmöglichkeiten und derer stark divergierenden Reichweite nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Zur Reichweite einer Einwilligung vgl. auch den Beitrag „Die Super-Nanny“ – Konfliktdarstellung mit Einwilligung.

Lässt sich eine Einwilligung aber durch AGBs einholen?

AGBs am Eingang? Auf Eintrittskarten?

Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Veranstaltung etwa in Form eines Aushangs am Eingang, welcher darauf hinweist, dass Fotos gemacht werden und diese auf einzeln aufzuzählenden Fotoseiten veröffentlicht werden sollen, könnten möglicherweise Abhilfe schaffen. Problematisch ist allerdings, dass eine so „untergeschobene“ Einwilligung möglicherweise eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Auch ist eine „automatische“ Einwilligung zur Fotoveröffentlichung mit dem wesentlichen Grundgedanken des Kunsturhebergesetzes, nachdem diese Entscheidung von jedermann im Einzelfall frei zu treffen sein soll, nicht zu vereinbaren. Die oben dargestellte Konstruktion, welche eine Einwilligung über AGBs im Eingangsbereich einzuholen versucht, ist daher nicht zulässig.

In diesem Sinne entschied auch LG München. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Produktionsgesellschaft „Allgemeine Zuschauer- und Mitspielerbedingungen“ auf ihre Eintrittskarten für eine Fernsehshow gedruckt. In diesen Bedingungen befand sich eine Einwilligungsklausel, die die Produktionsgesellschaft unwiderruflich berechtigen sollte, Bild- und Tonaufnahmen von den Zuschauern anzufertigen und der Gesellschaft weiter das ausschließliche, inhaltlich sowie zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht einräumt, die Aufnahmen für sonstige Wiedergabezwecke zu verwenden. Rechtswidrig. Die Einwilligungsklausel verstoße gegen den Grundgedanken des Kunsturhebergesetzes und sei damit unwirksam.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Einwilligungsgrundsatz zu Bildnisveröffentlichungen sehr streng gilt. Insbesondere Fotografen sollten bei beabsichtigter Veröffentlichung von Bildern im Internet sehr vorsichtig sein, um nicht Rechte anderer zu verletzen.