Google AdWords – mit fremden Kennzeichen als Keywords

Darf man fremde Marken oder andere Unternehmensbezeichnungen als Suchbegriffe nutzen, um neben der Google-Trefferliste mit einer AdWords-Anzeige zu erscheinen? Zu diesem in der Praxis außerordentlich relevanten Thema verkündete der BGH am 19. Januar 2009 drei Entscheidungen.

Keywords (Schlüsselwörter) dienen dazu, dass bei deren Eingabe als Suchwort in die Suchmaschine Google die entsprechende AdWords-Anzeige neben der Trefferliste platziert wird. So erhält der Suchende die Suchergebnisse und, räumlich getrennt, einen mit „Anzeigen“ überschriebenen Werbeblock von AdWords-Anzeigen. Ob die Nutzung eines fremden Kennzeichens als (unsichtbares) Keyword zulässig ist, beurteilen die Instanzgerichte unterschiedlich, vgl. hierzu den Artikel Fremde Marken als Suchwörter bei Google AdWordsund den Artikel Google AdWords und die Option „weitgehend passende Keywords“.

Die drei Entscheidungen des BGH

In dem ersten Verfahren hatte eine Anbieterin von Erotikartikeln das Keyword „Bananabay“ eingegeben, damit eine eingetragene Marke der Konkurrenz. Mithin kommt es darauf an, ob diese Verwendung der geschützten Bezeichnung als Benutzung der Marke im Sinne des Markengesetzes gilt. Weil das deutsche Markenrecht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (sog. Vorabentscheidung).

Im zweiten Verfahren standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für das eine Unternehmen ist die Marke „PCB-POOL“ geschützt, das andere nutzte als Keyword bei Google die Buchstaben „pcb“. Diese Buchstaben werden allerdings von den Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ (Leiterplatte) aufgefasst. Damit handelt es sich um eine beschreibende Angabe. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Inhaber der Marke „PCB-POOL“ muss also die markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung hinnehmen – auch wenn bei Eingabe von „PCB-POOL“ in die Suchmaschine die AdWord-Anzeige der Konkurrenz erscheint.

Außerhalb des Markenrechts liegt die dritte Entscheidung des BGH. Ein Unternehmen führt die Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“, die Konkurrenz nutzt „Beta Layout“ als Keyword. Gibt ein Internetnutzer bei Google als Suchwort „Beta Layout“ ein, erscheint neben der Trefferliste im Anzeigenblock das Inserat der Konkurrenz. Kein Problem, so der BGH. Eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und ein entsprechender Unterlassungsanspruch liege nicht vor. Es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die im gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Der BGH konnte bzgl. der Unternehmensbezeichnung selbst entscheiden, deren Schutz beruht, anders als der Markenschutz, nicht auf harmonisiertem europäischem Recht.