Klingeltöne: Lizenz der GEMA ausreichend

Nur eine Anlaufstelle: Die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone lässt sich grundsätzlich über die GEMA lizenzieren. Einer zusätzlichen Einwilligung des Komponisten bedarf es nicht. Anderes gilt, wenn der Komponist den Berechtigungsvertrag mit der GEMA in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen hat, so der BGH in einem aktuellen Urteil.

Der Kläger ist Komponist des Musikstücks „Rock my life“ und hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher geschlossen. Die Beklagte bietet seine Musik als Klingelton für Mobiltelefone an. War die GEMA auf der Grundlage des alten Berechtigungsvertrages in der Lage, der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton einzuräumen?

GEMA und Berechtigungsvertrag

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Komponisten, Textern und Verlegern wahr. Ein Komponist wäre selbst kaum in der Lage, etwa alle öffentlichen Aufführungen zu überwachen und mit jedem Veranstalter oder anderen Musiknutzern wie Rundfunk- oder Fernsehsendern entsprechende Verträge zu schließen. Sowohl ihm als auch den Musiknutzern hilft daher die Verwertungsgesellschaft GEMA als zentrale Anlaufstelle. Durch den Berechtigungsvertrag erhält die GEMA (bestimmte) Rechte, die sie als sog. Treuhänderin zugunsten ihres Mitglieds wahrnehmen darf.

Aktueller Berechtigungsvertrag

Der aktuelle Berechtigungsvertrag enthält folgende Einleitung von § 1:

„Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder die ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:“

Wenngleich Urheberrechte grundsätzlich nicht übertragbar sind, so ist der Klausel zu entnehmen, dass die nachfolgend hinter den Buchstaben a) bis l) einzeln und ausdrücklich aufgelisteten Rechte der GEMA zur Wahrnehmung (Lizenzierung an Dritte) eingeräumt werden.

Gemäß § 1 h) Satz 4 des Berechtigungsvertrages gilt Folgendes:

„... Die Rechtsübertragung erfolgt zur Nutzung der Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) und als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien.“

Ruftonmelodien: auch Umgestaltungen der Musik erfasst

Auf der Grundlage dieser Klausel, die auch bereits im Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 stand, darf die GEMA die Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton lizenzieren. Eine zusätzliche Einwilligung des Urhebers ist nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Musik noch zum Klingelton umgestaltet werden muss – wie üblich und zum Zeitpunkt der Einwilligung voraussehbar. Soll heißen: Die Lizenz der GEMA beinhaltet die gebräuchlichen Kürzungen und digitale Bearbeitungen der Musik. Auch muss der (neu gefertigte) Klingelton nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergeben. Er kann sich auch auf die stetige Wiederholung eines Teilausschnitts inmitten des Stücks beschränken.

Ältere Berechtigungsverträge

Bei Berechtigungsverträgen in der Fassung von 1996 und älter sieht die Rechtslage allerdings anders aus. Hier fehlt eine Klausel wie § 1 h) Satz 4 des aktuellen Berechtigungsvertrages. Was gilt? Nutzungsarten, die nicht einzeln ausdrücklich bezeichnet sind, verbleiben, soweit sie für das Erreichen des Vertragszwecks nicht unerlässlich sind, beim Rechteinhaber. Vgl. hierzu den Artikel „Keine Veröffentlichung von Casting-Aufnahmen ohne Zustimmung des Schauspielers“. Auf der Grundlage der alten Berechtigungsverträge konnte und kann die GEMA also keine Rechte zur Nutzung von Musik als Klingelton einräumen.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages. Der BGH erklärte die Bestimmung, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, für unwirksam.

Fazit

Ein für die Klingelton-Branche erfreuliches Urteil. Aber Vorsicht: Bei der Einholung einer Lizenz zur Nutzung von Musik als Klingelton sollte man sich von der GEMA bestätigen lassen, dass sämtliche Rechteinhaber – also ggf. alle Miturheber, Liedtexter etc. – einen Berechtigungsvertrag in der Fassung des Jahres 2002 oder später abgeschlossen haben.

BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 – I ZR 23/06 – „Klingeltöne für Mobiltelefone“ – unter www.bundesgerichtshof.de§ 29 Abs.1 UrhG (Nichtübertragbarkeit des Urheberrechts); Berechtigungsvertrag in der Neufassung aufgrund der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26./27. Juni 2007 auf der Website der GEMA§ 31 Abs.5 UrhG (Zweckübertragungsregel), dazu auch Artikel „Nutzungsrechte an Aktfotos“§ 8 Abs.2 UrhG§ 9 UrhG.