Unfreiwillig Werbemodel?

Fotos von Personen werden häufig ohne deren Einverständnis im Rahmen von Werbekampagnen genutzt – nicht nur Bilder bekannter Persönlichkeiten. Was bekommt ein unbekanntes Model (New Face) für eine werbliche Bildnutzung, wenn eine solche beim Fotoshooting nicht vereinbart war?

Wie im Artikel „Die Super-Nanny“ – Konfliktdarstellung mit Einwilligungerörtert, muss derjenige, der den Erwerb von Rechten behauptet, dies auch beweisen. Der Rechteerwerber ist erst auf der sicheren Seite, wenn er Art, Zweck und Umfang der geplanten Verwendungen einzeln ausdrücklich schriftlich fixiert. Dies gilt erst recht, wenn Bildaufnahmen werblich genutzt werden sollen. Hier kann die Einwilligung nicht stillschweigend erteilt werden, erforderlich ist eine ausdrückliche Willensbekundung. Also: Wer das Foto mit der Abbildung einer Person zu Werbezwecken veröffentlichen will, hat besonders gründlich zu prüfen, ob und wieweit er dazu befugt ist. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Mit welchen Folgen?

Kommerzielle Bildnutzung = Angemessene Lizenzgebühr

Ende 2006 entschied der BGH, dass die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete überhaupt bereit oder in der Lage gewesen wäre, Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe seines Bildnisses gegen Entgelt einzuräumen. Wer das Bildnis einer Person unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt damit, dass er ihm einen wirtschaftlichen Wert beimisst. Er hat einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz zu leisten. Ob prominent oder nicht: Niemand muss es dulden, dass das eigene Bildnis für Werbezwecke anderer eingesetzt wird.

Wer bekommt was? Entscheidend ist, was ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte. Also: Welches Entgelt hätten vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung des Bildnisses ausgehandelt?

Angemessene Modelvergütung

Ein Model steht etwa bei einer Tagesbuchung eine Arbeitszeit von acht Stunden für (Werbe-) Aufnahmen zur Verfügung, für die ein Tageshonorar gezahlt wird. Fotomodelle sind Personen, die für fotografische Werbeaufnahmen posieren und hierfür üblicherweise stunden- oder tageweise bezahlt werden. Wer bereits in diesem Sinne gearbeitet hat, kann seine bislang erhaltenen Honorare als Basis zur Berechnung einer angemessenen Lizenz anführen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die unberechtigt werblich verwandten Aufnahmen auf dem Laufsteg oder bei einem Fotoshooting gefertigt wurden.

Die vom Verband lizenzierter Modellagenturen e.V. entwickelten VELMA-Buyoutbedingungen enthalten auf der Grundlage des Tageshonorars Empfehlungen für prozentuale Aufschläge, wenn bestimmte Nutzungsarten eingeräumt werden. Wer z. B. durch sein Foto auf Citylight-Postern an der städtischen Bushaltestelle „überrascht wird“, kann einen Aufschlag von 100 % (pro Jahr für die Nutzung in Deutschland) auf das Tageshonorar geltend machen. Über die Höhe des Tageshonorars selbst treffen die VELMA-Buyoutbedingungen allerdings keine Aussage.

Zum Teil wird behauptet, dass die Tagesgagen unbekannter Models üblicherweise zwischen € 1.500,00 und € 2.500,00 lägen, so etwa der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München im Jahr 2005. Zwar mögen im Einzelfall derartige Beträge erzielt werden, als branchenübliches Grundhonorar oder allgemeine Erfahrungswerte für New Faces lassen sie sich jedoch nicht anführen. Auch Tageshonorare von € 500,00 und (deutlich) darunter sind nicht unüblich. Vergütungsrichtlinien, anhand derer sich ein branchenübliches Honorar eines Models ohne weiteres ablesen ließe, gibt es nicht.

Schätzung

Die angemessene Vergütung ist somit unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles (notfalls vom Gericht) zu schätzen. Maßgeblich im Rahmen der Schätzung sind z. B.

  • Nutzungsarten (Broschüre, Flyer, auch Internet?),
  • Ort der Verletzungshandlung (Verbreitungsgebiet?),
  • Nutzungsumfang (Größe der mit der Werbung angesprochenen Kreise? Auflage der Zeitung, in der die Werbung geschaltet ist? Zahl der Seitenaufrufe bei Werbung im Internet?),
  • Intensität bzw. Schwere der Verletzungshandlung (Nacktfotos?),
  • Dauer (Zeitraum?),
  • Werbewirkung zugunsten des Verwenders (Werbeerfolg?),
  • Bekanntheit der abgebildeten Person.

In dem bereits angesprochenen Fall sprach das Landgericht München einem bekannten DFB-Schiedsrichter per Schätzung eine Lizenzgebühr von € 10.000,00 zu. Ein Sportbekleidungshersteller hatte ein Foto, das den Schiedsrichter während eines DFB-Pokal-Endspiels 2002 zeigt, unbefugt auf der Website, auf Wandhängern für den Fachhandel und zudem über mehrere Jahre in Katalogen verwandt. Nach Ansicht des Landgerichts habe sich die Werbung an einen vergleichsweise kleinen Verbraucherkreis gerichtet, nämlich nur an ca. 77.000 potentielle Konsumenten von Bekleidung für Fußball-Schiedsrichter. Auch sei die Zahl der Aufrufe der entsprechenden Websites mit wenigen Tausend eher bescheiden, dadurch werde die mehrjährige Zeit der Fotonutzung relativiert.

Nach den Maßstäben der Schätzung sind auch die (nicht seltenen) Fälle zu beurteilen, in denen jemand, der – wie der DFB-Schiedsrichter – noch nie als Model gearbeitet hat und dieses auch nicht möchte, ungefragt zum Testimonial einer Werbekampagne wird. Jüngste Beispiele aus der Praxis: Jemand lässt zu Privatzwecken Porträts von sich anfertigen, ein anderer Aktfotos. Wochen später findet sich das Porträt in einer Anzeigenkampagne einer Schönheitsklinik wieder, der Rücken des (männlichen) Aktes auf dem riesigen Plakat einer Textilfirma. Rechtswidrig – unabhängig davon, ob die Fotos dreist von den (privaten) Websites entnommen wurden oder weil der Fotograf meinte, Rechte daran einräumen zu können.

BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04 „Rücktritt des Finanzministers“ unter www.bundesgerichtshof.de: Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB§§ 2223 KUG, Meinungsfreiheit höher zu gewichten. Die Vorinstanzen hatten Oskar Lafontaine noch € 100.000,00 für die Nutzung seines Bildnisses in einer SIXT-Werbeanzeige zugesprochen. Zu der Grundsätzen der Lizenzanalogie vgl. auch BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05 „TV-Total“, und den Artikel „TV-Total: Schadenersatz wegen fremder Filmausschnitte“. Die VELMA-Buyoutbedingungen finden sich unter „AGB der VELMA-Agenturen“ auf der Website des Verbandes lizenzierter Modellagenturen e.V.§ 287 ZPO (Schadensermittlung; Höhe der Forderung); LG München I, Urt. v. 9. November 2005 – 21 O 21704/04.