Werbung gegenüber Minderjährigen

25 Sammelpunkte (sog. „N-Screens“) von Verpackungen der Schokoriegel wie „Lion“, „KIT KAT“ und „Nuts“ im Tausch gegen einen € 5,00-Gutschein bei dem Internet-Versandhändler amazon.de. Die Nestlé-Werbeaktion war – trotz besonders schutzbedürftiger Zielgruppe – rechtens, so der BGH im Urteil vom 17. Juli 2008.

Werbung, die geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen, ist rechtswidrig. Minderjährige sind aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung in der Regel weniger in der Lage, die durch Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folge zu bewerten. Sie müssen zudem noch lernen, mit Geld hauszuhalten. Trotz besonderer Schutzbedürftigkeit ist jedoch nicht jede gezielte Beeinflussung unzulässig. Unlauterkeit ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die konkrete Handlung geeignet ist, die Unerfahrenheit auszunutzen. Maßgeblich ist der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher der mit der Werbung angesprochenen Zielgruppe (Rezipient).

Sammelaktion für Schokoriegel

Nach Ansicht des BGH seien die wirtschaftlichen Folgen der Nestlé-Sammelaktion bei einem „N-Screen“ je Verpackung und einem Ziel von 25 Sammelpunkten, um den € 5,00-Gutschein bei Amazon zu erhalten, überschaubar. Auch Minderjährige hätten hinreichende Marktkenntnisse über die Produkte, die während der Werbeaktion zum üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden seien. Die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds gehalten. Auch seien die Teilnahmebedingungen für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.

Werbung für Handy-Klingeltöne

Anders urteilte der BGH im Jahr 2006 bzgl. einer Werbung für Handy-Klingeltöne, die u. a. in der Zeitschrift „BRAVO Girl“ geschaltet worden war. Die Klingeltöne konnten durch einen Anruf zum Preis von € 1,86 pro Minute über eine 0190-Service-Rufnummer heruntergeladen werden. Das Herunterladen dauerte durchschnittlich 110 Sekunden, so dass Kosten in Höhe von € 3,40 entstanden, die sich durch Eingabefehler noch erhöhen konnten. Im Hinblick auf die geschäftliche Unerfahrenheit seien höhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen. Kindern und Jugendlichen sei ausreichend deutlich zu machen, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen. Dem werde die Klingelton-Werbung nicht gerecht. Dem Nutzer sei nicht übersehbar, welche Kosten auf ihn zukämen, weil ihm die Dauer des Ladevorgangs nicht bekannt sei.