Der Fotograf hatte Aktaufnahmen erstellt und dem Model auf der Grundlage eines Modelvertrages „uneingeschränkte Nutzungsrechte“ eingeräumt. Jegliche kommerzielle Nutzung sollte allerdings, vorbehaltlich einer schriftlichen Genehmigung der jeweils anderen Partei, ausgeschlossen sein. Eigenwerbung, inklusive Printwerbung, war nach dem Vertrag zugelassen.
Keine Eigenwerbung, sondern kommerzielle Nutzung
Bei entgeltlich angebotenen Dienstleistungen sexueller Natur in Form eines Begleit-Service handle es sich um kommerzielle Nutzung, die vom Modelvertrag ausgeschlossen worden sei. Auch liege keine Eigenwerbung vor. Hierunter verstehe der Modelvertrag die Eigenwerbung des Models bzw. Fotografen für sich in der Eigenschaft als Model oder Fotograf. Erfasst sei für ein Model damit etwa die Anfertigung einer Sedcard, mit der es sich gegenüber Modelagenturen präsentieren könne. Die Nutzung der Fotos zur Anpreisung als Prostituierte gehöre nicht zu solchen typischen Modelwerbungen, sondern stelle eine separate Art der Nutzung dar, die nicht mehr vom Vertrag gedeckt sei, so das LG Köln.
Fotos im Netz
Ohne Zustimmung des Fotografen ist die Nutzung von Fotos im Internet, z. B. im Rahmen einer (seriösen) Online-Präsentation einer Modelagentur, unzulässig. Bei dieser sog. öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um eine Verwertungsform, mit der sich der Fotograf einverstanden erklären muss. Weitere Informationen finden sich im Beitrag Rechtliche Probleme bei der Sedcard?Hinweise und Tipps zur Nutzung von Porträt- und Bewerbungsfotos finden sich hier sowie im Beitrag von Nennen „Ärger mit dem Bild“, Süddeutsche Zeitung vom 5. Mai 2007, S. 14.