Rechtliche Probleme bei der Sedcard?

Am Anfang ihrer Karriere haben Models und Schauspieler zumeist selbst für professionelle Fotos zu sorgen, um sich anzupreisen. Dass die Bilder auf der Sedcard und ggf. in der Online-Kartei der Agentur präsentiert werden, sollte mit dem Fotografen abgesprochen sein.

Der Fotograf ist regelmäßig Urheber der von ihm gefertigten Bilder. Diese Rechte kann er nicht übertragen, er räumt aber dem Besteller der Fotos Nutzungsrechte ein. Ohne ausdrückliche Bezeichnung der Rechte gilt dies allerdings nur für nahe liegende Nutzungen, also solche, die geradezu „auf der Hand liegen“. Welche Nutzungen sind ohne weiteres zulässig?

„nicht zu gewerblichen Zwecken“

Wer ein Porträtfoto in Auftrag gibt, darf dieses unentgeltlich und zu privaten Zwecken verbreiten z. B. als Erinnerungsgeschenk an den Verwandten- und Freundeskreis aus Anlass einer Familienfeier. Die unentgeltliche Verbreitung darf allerdings – so das Gesetz – „nicht zu gewerblichen Zwecken“ vorgenommen werden. Hierunter fällt jede Verbreitung, die unmittelbar oder mittelbar einen Vorteil für die Erwerbsquelle zu erzielen bezweckt. Der Fotograf muss also zustimmen bei Verwendung der Bilder auf unentgeltlich verteilten Infomappen, Autogrammkarten, auf Sedcards und in Modelbooks.

Kein „Ins-Netz-Stellen“

Auch die Nutzung der Fotos im Netz, etwa im Rahmen einer Online-Präsentation einer Modelagentur, ist ohne Zustimmung des Fotografen unzulässig. Bei dieser sog. öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich, auch heutzutage noch, um eine Verwertungsform, mit der sich der Fotograf einverstanden erklären muss. Das Gesetz schützt den Rechteinhaber – im Zweifel verbleiben die Rechte bei ihm.

Nutzungen einzeln ausdrücklich festlegen, am besten schriftlich

Um solche Zweifel zu vermeiden, sollte man die geplanten Verwendungen einzeln ausdrücklich bezeichnen und vom Fotografen schriftlich bestätigen lassen. Also z. B., dass „die Fotos (ggf. nach Bearbeitung) auch genutzt werden zur Präsentation als Model/Schauspieler, etwa auf Sedcards ..., sowie im Internet, etwa in einer Online-Model-Kartei einer Agentur ...“.

Haben Model oder Schauspieler die entsprechenden Nutzungsrechte nicht beim Fotografen eingeholt, erlangt die Agentur sie ebenfalls nicht. Rechte können nur eingeräumt oder übertragen werden, soweit sie tatsächlich bestehen (kein sog. gutgläubiger Erwerb, vollständige Rechtekette). Eine rechtswidrige Fotonutzung in der Online-Kartei der Agentur fliegt leicht auf, weil Fotografen digitale Bilddateien häufig mit Wasserzeichen herausgeben. Den Ärger und die nicht selten vierstelligen Anwaltskosten sollte man sich ersparen.

Darf man das Foto „frisieren“, um besser auszusehen? 

Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb verbietet die Irreführung auch, wenn sie durch bildliche Darstellung erfolgt. Im Fall eines Rechtsanwalts verneinte das OLG Stuttgart allerdings eine Täuschung durch ein Foto. Ein veraltetes Porträt des Kanzleiinhabers sei nur dann eine Irreführung, wenn die Abweichung vom wirklichen Alter und Aussehen so groß ist, dass Mandanten tatsächlich von einer Beauftragung absehen würden, wenn ihnen ein aktuelles Foto geboten würde.

Anders als im Bereich der (Rechts-) Beratung spielen Aussehen und Ausstrahlung im Showbusiness eine große Rolle. Hier sind Bildretuschen und andere Fotobearbeitungen gang und gäbe – „Photoshop macht´s möglich“. Dies ist den Bookern der Agenturen, Fotografen und anderen Entscheidern über die Buchung eines Models oder Schauspielers bekannt, sie planen „gewisse Abstriche“ mit ein. Das ist allerdings kein Grund, mit der „Optimierung“ seiner Fotos zu übertreiben!

§ 31 UrhG (Einräumung von Nutzungsrechten)§ 60 UrhG (Bildnisse)§ 5 Abs.2 Nr.3, Abs.3 UWG (Irreführung durch bildliche Darstellung); OLG Stuttgart, Urt. v. 7.7.1995 – 2 U 45/95, NJW-RR 1995, S.1271. Weitere Informationen zur Nutzung von Porträt- und Bewerbungsfotos finden sich im Artikel "Porträtfotos dürfen ohne Vereinbarung nicht auf der Website präsentiert werden" sowie im Beitrag von Nennen „Ärger mit dem Bild“, Süddeutsche Zeitung vom 5. Mai 2007, S. 14.