Urheberrechte an Computeranimationen und -grafiken

Als 3D-Modell lebensecht bei „Second Life“: Der Kölner Dom. Kein Urheberrecht für die in monatelanger Kleinarbeit erstellten fotorealistischen Oberflächenstrukturen (Texturen) seiner Fenster und Bodenmosaike, so das Landgericht Köln am 21. April 2008.

Zur bildenden Kunst („reinen“ Kunst) gehört jeder Gegenstand, der durch die Gestaltung von Flächen, Körpern oder Räumen das ästhetische Empfinden anspricht. Dass dies mit Hilfe einer speziellen (Bildbearbeitungs-) Software geschieht, mithin digital, steht einer grundsätzlich möglichen Einordnung als bildende Kunst nicht entgegen. Werke der bildenden Kunst sind nur dann schutzfähig, wenn ihr ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass in „Kunstkreisen“ von Kunst gesprochen werden kann.

Handwerkliche Bildbearbeitung

Der Umgang mit den üblichen Funktionen eines Bildbearbeitungsprogramms geschieht allerdings zumeist handwerklich-routinemäßig. Kein Urheberrecht entsteht z. B. durch das bloße Freistellen, also wenn ein Motiv von seinem mitfotografierten Hintergrund „befreit“ wird.

Dies gilt auch für die Erstellung einer Textur, so das Landgericht Köln. Als fotorealistische Oberflächenstruktur gibt die Textur „nackten“ geometrischen Körpern den gewünschten lebensechten Anschein, so etwa den Domfenstern oder Bodenkacheln. Die hierbei zugrunde liegenden Fotovorlagen sind als Lichtbild bzw. mit entsprechender (geringer) Schöpfungshöhe als Lichtbildwerk geschützt (zugunsten des Fotografen). Durch Wahl der Bildausschnitte, Zusammenfügen, Zuschneiden, perspektivische Korrekturen (z. B. Kippen), Anpassungen von Größen, Helligkeiten, Schattierungen und Farben entsteht jedoch in der Regel kein Urheberrecht. Eine hinreichende persönliche Schöpfung fehlt. Dies gilt auch, wenn das virtuelle 3D-Pendant neuartige Ansichten, Blickwinkel und Perspektiven ermöglicht – infolge der von „Second Life“ genutzten (grafischen) Software. Der Argumentation der Klägerin, durch ihre Arbeit sei eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen worden, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei, folgte das Landgericht Köln nicht.

Hoher Aufwand, hier intensive Arbeit von Mitte Juni bis August 2007, oder hohe Kosten sind für die Beurteilung der schöpferischen Leistung irrelevant.

Der virtuelle Kölner Dom als Werk der angewandten Kunst

Davon abgesehen sei nach Ansicht des Gerichts Köln bei dem Dom in „Second Life“ von angewandter Kunst auszugehen. Werke der angewandten Kunst sind Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung. Der virtuelle Dom solle als Referenz für spätere kommerzielle Projekte im Rahmen virtueller Welten dienen. Es solle zeigen, dass virtuelle Welten eine erstzunehmende Kommunikationsplattform darstellten.

Bei angewandter Kunst sind höhere Anforderungen an die Entstehung von Urheberrechten zu stellen. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung. Mit diesen Anforderungen dürfte nur ca. jede zehnte Leistung aus dem Bereich der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Die oben aufgeführten handwerklichen Bildbearbeitungen gehören jedenfalls nicht dazu.

§ 2 Abs. 1 Nr.4, Abs. 2 UrhG (bildende bzw. angewandte Kunst)§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG (Lichtbildwerk)§ 72 UrhG (Lichtbild)LG Köln, Urt. v. 21. April 2008 – 28 O 124/08 unter www.nrwe.de; BGH GRUR 1995, 581 f. – Silberdistel: höhere Schutzanforderungen bei angewandter Kunst; diese verstoßen nicht gegen Grundrechte, BVerfG, Beschl. v. 26. Januar 2005 – Laufendes Auge; BGH GRUR 1985, 1041, 1048 – Inkassoprogramm: Aufwand und Kosten ohne Belang für Schöpfungshöhe.