MediaMarkt: Ohne 19 % Mehrwertsteuer ... aber nur für vorrätige Ware. Klar, oder?

„Foto & Video, Notebooks ohne 19 % Mehrwertsteuer. Nur heute 3. Januar! Alles Abholpreise“. Erkennt der Verbraucher, dass die Preisnachlässe nur für vorrätige Geräte gelten – nicht aber für solche, die erst zu bestellen sind? Die Gerichte entscheiden unterschiedlich.

Nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die Bedingungen bei Preisnachlässen und anderen Verkaufsförderungsmaßnahmen klar und eindeutig anzugeben (Informationspflicht). Eine Irreführung über die Bedingungen, unter denen Waren geliefert werden, ist zu unterlassen. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, so die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe erkennt ein solcher Verbraucher ohne weiteres, dass der MediaMarkt-Preisnachlass nur für im Ladengeschäft vorhandene Geräte gewährt wird, nicht aber für solche, die nicht vorrätig sind. Die Werbeanzeige mache schon durch den hervorgehobenen Hinweis „Nur heute 3. Januar“ deutlich, dass es sich um eine kurzfristige, auf einen Tag beschränkte Aktion handle. Der Verbraucher gehe davon aus, er habe gerade an diesem Aktionstag aber eben auch nur an diesem Tag eine besonders günstige Gelegenheit. Der Gedanke, er könne den Rabatt auch bei Bestellung an diesem Tag erhalten, liege fern, weil dadurch die Begrenzung der Aktion auf einen Tag aufgeweicht würde. Auch handle es sich bei den Artikeln (wie Kameras) um solche, die typischerweise – anders als etwa PKW oder Möbel – beim Händler nicht erst bestellt und später geliefert würden, sondern im Ladengeschäft zur Mitnahme bereit stünden. Anders als bei einem kleinen Einzelhandelsgeschäft erwarte der Verbraucher bei einem Elektronik-Discounter eine große Palette entsprechender Artikel als Vorrat.

Das OLG Stuttgart argumentiert gegenteilig: Eine solche Werbung lasse aus Sicht des Verbrauchers auch die Deutung zu, dass allein der Abschluss eines Kaufvertrags über das gewünschte Gerät entscheidend für die Erlangung des Preisnachlasses sei. Der Kunde erwarte den Preisnachlass also auch dann, wenn das Gerät zwar nicht vorrätig sei, jedoch vom Werbenden, da zu seinem Sortiment gehörend, beim Lieferanten bestellt werden könne. Durch ein solches Verständnis werde auch nicht die Kurzfristigkeit der Aktion („Nur heute 3. Januar“) aufgeweicht, der Verbraucher erkenne daher auch nicht eindeutig, dass die Rabattaktion nur für vorrätige Ware gelte. Auch eine Rabattgewährung, die bei Bestellung an einem bestimmten einzigen Tag gilt, sei kurzfristig. Dass der angesprochene Verbraucher den Rabatt nur für vorrätige Geräte erhalten könne, ergebe sich ferner nicht daraus, dass es sich bei dem Werbenden um einen Elektronik-Discounter handelt und die betreffenden Geräte „typischerweise“ nicht bestellt werden.

Konsequenzen aus den Urteilen

Nach Ansicht des BGH reicht es für die Annahme einer Irreführung schon aus, wenn ein nicht ganz unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe in einem Sinn versteht, der nicht den objektiven Gegebenheiten entspricht. MediaMarkt sind daher klarstellende Hinweise in seiner Werbung zu empfehlen. Solche können grundsätzlich auch erfolgen in einem Fußnotentext. Dies hat MediaMarkt Köln-City gemacht. Dessen Anzeige vom 3. Januar 2008 enthielt folgende Klarstellung: „Gilt nur für am Aktionstag vorrätige und gekaufte Ware.“

Gemäß Landgericht Köln ist die Werbung mit einer „Mehrwertsteuerrückerstattung“ irreführend. Im September 2005 hatte ein Möbeleinzelhandel in einer Beilagenwerbung derart geworben. Das Unternehmen gewährte zwar einen Rabatt in Höhe von (damals noch) 16 %, jedoch erfolgte keine Steuerrückerstattung nach den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts. Der Verbraucher werde darüber getäuscht, dass für die angebotenen Waren sehr wohl Mehrwertsteuer zu entrichten sei. Um in der aktuellen Werbung letzte Zweifel darüber zu zerstreuen, dass es sich um einen Rabatt vom Verkaufspreis (Preisnachlass) handelt, bekräftigt MediaMarkt Köln-City im Sternchenhinweis: „Sparen Sie volle 19 % vom Verkaufspreis."

§ 34 Nr.4 UWG (Informationspflicht bei Verkaufsförderungsmaßnahmen), 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 UWG (Irreführungsverbot). BGH, Urt. v. 19. April 2007 – I ZR 57/05 „150% Zinsbonus“, dort auch zum Sternchenhinweis; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 – I ZR 222/02 – „Epson-Tinte“, jeweils unter www.bundesgerichtshof.de. OLG Karlsruhe, Urt. v. 9. Mai 2007 – 6 U 52/07; OLG Stuttgart, Urt. v. 19. Juli 2007 – 2 U 24/07. LG Köln, Urt. v. 3. Januar 2006 – 33 O 291/05.