Urheberrechte an Fachtexten und -informationen

„Content is King“ – erst recht in Zeiten des Web 2.0. Das Gros der Internet-User ist auf der Suche nach nützlichen Informationen. Wer im Netz Beachtung finden will, muss Inhalte bieten. Da liegt es nahe, Fachtexte oder -informationen einer fremden Website zu übernehmen. Was aber ist erlaubt?

Ein Text kann als Schriftwerk urheberrechtlich geschützt sein. Dient das Geschriebene dem praktischen Gebrauch, ist die Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1991 aber erst erreicht bei deutlichem Überragen des Durchschnittlichen. Mit diesen (hohen) Anforderungen verwehrte etwa das OLG Düsseldorf Texten zur Präsentation verschiedener Computerprogramme den Urheberrechtsschutz. Dasselbe befand LG Düsseldorf erst kürzlich für Nachrichtenartikel. Beschränkten sich solche Artikel im Wesentlichen auf die übliche und zweckmäßige Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse, fehle die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche schöpferische Leistung. Schutzfähig seien Schriftwerke nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder bei besonders geistvoller Form und Art der Sammlung, Einteilung oder Anordnung des dargebotenen Stoffes.

Unterschiedliche Gerichtsentscheidungen

Allerdings entscheiden die Instanzgerichte nicht einheitlich. Stets gilt, dass Gedankengut und Fakten nicht geschützt sind. Die (Fach-) Information ist vielmehr Allgemeingut und steht jedermann zur Verfügung. Ein Urheberrecht kann aber entstehen, wenn die konkrete Aufbereitung der (nicht geschützten) Information über das rein handwerklich-routinemäßige hinausgeht. Hierbei fallen auch Ausdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Umsetzung ins Gewicht. Maßgeblich ist: Erhält der Leser die Fakten/Informationen nur wie alltäglich und durch Logik bzw. Zweckmäßigkeit vorgegeben (= kein Urheberrecht) oder in besonderer Art und Weise (verständlich) aufbereitet (= Urheberrecht)?

Die Gerichte bejahten Urheberrechte an 17 juristischen Beiträgen mit Nachrichten und Informationen zum Onlinerecht sowie bzgl. eines im Internet präsentierten Mustervertrages. Bereits einzelne Textpassagen können als Werkteil geschützt sein, wenn die konkrete Gedankenführung das erforderliche Schutzniveau erreicht. Bei kürzeren Texten bleibt Urheberrechtsschutz jedoch häufig verwehrt, so nach OLG Frankfurt für aktuelle Meldungen in Form von Kurzreferaten (sog. Abstracts) eines Informationsdienstes (Newsletters) für Juristen.
Amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen sind vom Urheberrechtsschutz grundsätzlich ausgenommen. Vorsicht bei nichtamtlichen Leitsätzen gerichtlicher Entscheidungen, hier können Urheberrechte bestehen.

Fazit

(Fach-) Informationen (Fakten, Daten, Erkenntnisse etc.) lassen sich einem selbst formulierten Text zugrunde legen. Eine Übernahme von Texten oder (wesentlichen) Textteilen als Copy-Paste ist zu unterlassen.

Folgende Entscheidungen wurden benannt: Urteil des BGH aus dem Jahr 1991, BGHZ (BGH Entscheidungssammlung Zivilrecht) 116, S.144; OLG Düsseldorf, ZUM (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) 2003, S.496 ff.; LG Düsseldorf, Urt. v. 25. April 2007 – 12 O 194/06 unter MMR (beck-aktuell); OLG Frankfurt, Urt. v. 4.5.2004 – 11 U 11/03, juristische Beiträge zum Onlinerecht, JurPC Web-Dok. 212/2004 (www.jurpc.de); LG Berlin, ZUM 2005, S.842, Mustervertrag im Internet; OLG Frankfurt, Newsletter für Juristen, ZUM-RD (Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, Rechtsprechungsdienst) 2003, S.532.